Schenkungsteuer rückwirkend aus der Welt schaffen + erhöhte Freibeträge der Schenkungsteuer nutzen

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  • Опубликовано: 26 ноя 2022
  • Schenkt man Immobilienvermögen an seine Kinder und kommt es später zu einer unerwarteten Schenkungsteuer, kann diese rückwirkend mittels einer sogenannten Rückfallklausel aus der Welt geschafft werden. Auch künftige Änderungen im Steuerrecht, wie z.B. höhere Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer, kann man mittels einer Rückfallklausel für sich nutzbar machen. Wie dies genau geht, zeige ich Ihnen im Video.
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    Uli Reitz
    Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
    Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
    Certified Public Accountant (CPA - Colorado - USA)
    Uli Reitz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt ist das Unternehmensteuerrecht und die Vermögensnachfolge. Er studierte Betriebswirtschaftslehre an der LMU München. Er wurde 1993 zum Steuerberater ernannt, 1996 erfolgte die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Im Jahr 2002 wurde er in Colorado, USA als Certified Public Accountant zugelassen. In 2020 qualifizierte er sich zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.). Er ist Mitglied des Prüfungsausschusses der Steuerberaterkammer in München.

Комментарии • 2

  • @jorginho4399
    @jorginho4399 Год назад +1

    Hallo Herr Reitz, wenn ich Vater von 3 Kindern bin und meine Eigentumswohnung welches einen Freibetrag unter 400.000€ hat nur an 1 Kind schenke, was genau muss mit den anderen 2 Kindern beachtet werden. Müssen die vom Wert der Wohnung einen Teil ausgezahlt bekommen und wenn ja können die anderen 2 Kinder darauf verzichten? Vielen Dank

    • @Reitz-Steuerberater
      @Reitz-Steuerberater  Год назад

      Hallo, in diesem Fall sind mehrere Varianten denkbar. Versterben Sie später können die Kinder, welche kein Vermögen vorab geschenkt bekommen haben, ggf. einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dies ist aber sozusagen "freiwillig". Das Kind muß diesen Anspruch nicht gelend machen, sollte es im Erbfall leer ausgehen.
      Gibt es weiteres Vermögen zum Vererben können Sie im Übertragungsvertrag zur ersten Immobilie festlegen, ob diese Übertragung auf ein Kind auf dessen Erbeil angerechnet werden soll oder nicht. Sie entscheiden damit in Grenzen, ob dieser Erwerb später angerechnet werden muß oder nicht.