Danke für diesen wichtigen Beitrag. Ich habe aus neurologischen Gründen einen Gdb von 100 und Probleme, mich im Großraumbüro zu konzentrieren und kämpfe gerade um ein Einzelbüro.
Mein Arbeitgeber führt kein BEM durch und kümmert sich auch nicht um einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Mann mauert wo man kann um mich dazu zu bringen das ich selber kündige. Ich benötige dringend einen sehr guten Anwalt für Arbeitsrecht der mir weiterhilft.
Hallo Herr Pastille ,ich hätte eine Anfrage.Was ist die Voraussetzung das der Arbeitgeber bei dem Inklusionsamt Kündigung einreichen kann?Hintergrund der Arbeitnehmer war mit Abschluss BEM Verfahren nicht einverstanden.Vorallem er war seit 2019 nicht mehr krank bis jetzt aktuell wurde er bezahlt freigestellt nun berufliche Reha für 6Monate. Im letzten BEM sagte man, man hätte kein Arbeitsplatz mehr für ihn trotz genug Vorschläge des Arbeitnehmers. Erhielt auch keine Einsicht in BEM Akte bis aktuell jetzt.Wenn Arbeitgeber einseitig BEM beendet und Arbeitnehmer dies nicht unterschreibt, könnte Arbeitgeber trotzdem Kündigung beim Inklusionsamt einreichen?Einseitig beenden für Arbeitnehmer hat ja keine Konsequenz aber was bedeutet das für den Arbeitgeber? Für Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar
Guten Tag Frau Werner, ich habe gute Nachrichten: Der beabsichtigten Arbeitgeberkündigung eines Schwerbehinderten wird das Inklusionsamt in der Regel nur dann zustimmen (Paragraph 168 SGB IX), wenn ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden hat (Paragraph 167 Abs. 2 SGB IX). Vorliegend dürfte das nicht der Fall sein. Eine einseitige Beendigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber ist vom Gesetz nicht vorgesehen und allenfalls dann zulässig, wenn keine geeigneten Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses identifiziert werden konnten bzw. deren Umsetzung unzumutbar erscheint. Im Anhörungsverfahren vor dem Inklusionsamt sollten Sie als Betriebsrat bzw. Schwerbehindertenvertretung auf das aus Ihrer Sicht nicht ordnungsgemäße betriebliche Eingliederungsmanagement hinweisen (Paragraph 170 Abs. 2 SGB IX). Gleiches sollte im Anhörungsverfahren im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Paragraph 102 Abs. 1 BetrVG) sowie Schwerbehindertenvertretung geschehen (Paragraph 178 Abs. 2 SGB IX). In jedem Fall sollten Sie dem Betroffenen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage raten. Gegebenenfalls ist es auch zielführend, das nicht ordnungsgemäße betriebliche Eingliederungsmanagement bereits jetzt gegenüber dem Arbeitgeber zu rügen. Auch können Sie bereits vorab das Inklusionsamt zur Hilfe rufen. Habe ich helfen können? Ich drücke die Daumen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Hallo Herr Pastille, ganz herzlichen Dank für ihre Information der Arbeitnehmer hat bereits selber das nicht ordnungsgemäße BEM Verfahren gerügt vor geraumer Zeit. Seitdem Stillschweigen von Seiten des Arbeitgebers!!!
Das reicht nicht (Rüge durch den Beschäftigten selbst); hier sollte der Betriebsrat gesondert von seinem Klärungsrecht Gebrauch machen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Sehr geehrter Teilnehmer Winniza, haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der im Beitrag erwähnte § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX eröffnet dem schwerbehinderten Beschäftigten einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Was der Schwerbehinderte im Einzelnen verlangen kann, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Ich empfehle Betroffenen, Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung dabei stets, sich frühzeitig mit dem zuständigen Integrationsamt und dessen Fachdiensten sowie den Rehabilitationsträgern ins Benehmen zu setzen. Insbesondere die Integrationsämter vermögen Arbeitgebern mit geringen eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten durch diverse Leistungen zu helfen. Erst wenn die Kosten zur Herstellung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes trotz dieser Leistungen unverhältnismäßig hoch wären, ist der Arbeitgeber von seiner Pflicht aus § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX befreit. Wenn Sie dieses Thema weiterhin interessiert, lesen Sie gern das insoweit wegweisende Urteil des BAG vom 4.10.2005 - 9 AZR 632/04. Es handelt sich um eine nicht nur für Anwälte interessante Lektüre. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille Rechtsanwalt
BetriebsratVideo - W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung Sehr geehrter Herr Pastille, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe in der Vergangenheit mit der Thematik sehr schlechte Erfahrungen gemacht und musste immer Nachteile seitens meines Arbeitgebers in Kauf nehmen, da die Umsetzung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes immer mit der Phrase abgetan wurde, dass dies in einem DAX Konzern nicht machbar sei. Mit freundlichen Grüßen Verena Kaus
Interessante Frage von Ihnen, vielen Dank...! Antwort: Nein, den Arbeitgeber treffen hier keine eigenen rechtlichen Pflichten (umstritten), jedoch kann das Integrationsamt vom schwerbehinderten Beschäftigten um Unterstützung gebeten werden, um den aus behinderungsbedingten Gründen erschwerten Weg zur Arbeit zu erleichtern. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Noch ein Nachtrag: Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes finden Sie in den Paragraphen 185 Abs. 3 Nr. 1b SGB IX in Verbindung mit Paragraph 20 SchwbAV, Paragraphen 2, 3 KfzHV. Ich hoffe, geholfen zu haben und drücke die Daumen!
Vielen lieben Dank für Ihre Erläuterungen. Der Arbeitsweg scheint mir für viele schwerbehinderte Arbeitnehmer der Knackpunkt zu sein. Mein Mann ist wegen Wegeunfähigkeit schon lange berentet und bei mir droht dies infolge einer Augenerkrankung nun ebenfalls. Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigung hat sich für mich infolge Nutzung des ÖPNV fast verdreifacht und dies sowie mein erhöhtes Unfallrisiko auf dem Fussweg zum Bus und zur Arbeit interessiert meine Vorgesetzten nicht. Zusätzliches Homeoffice zur Reduzierung der Belastung und des Risikos wird mir nicht zugestanden. SBV und Personalrat erreichen bislang ebenfalls nichts. Wenn die Politik Inklusion von Behinderten wünscht, dann sollte der Arbeitsweg vom Gesetzgeber nicht vergessen werden. Hier werden die Schwerbehinderten bislang meines Erachtens aber einfach weitgehend hängen gelassen... Dennoch Ihnen herzlichen Dank für die Informationen! @@BetriebsratVideo
Die Realität sieht anders aus. Ich muss gerade die Erfahrung machen, dass sich unser AG vor dieser Verpflichtung drückt. Ich (GdB 50) arbeite als Busfahrer in einem kommunalen Nahverkehrsunternehmen und kann krankheitsbedingt nur im Frühdienst fahren. Ein Gutachten bestätigt das ich trotz Erkrankung fahrdiensttauglich bin, ein weiteres Attest eines Facharztes bestätigt, dass ich kein Schichtdienst leisten kann, sondern sinnvollerweise im Frühdienst eingesetzt werden sollte. Trotzdem kommt der AG seiner Pflicht, die Arbeitszeit so zu verlegen, dass ich meine arbeitsvertraglich geleitstete Schuld erbringen kann, nicht nach obwohl es andere Kollegen gibt, die auch nur Frühdienste fahren. Feste Frühdienste gibt es offiziell nicht. Ich Klage dagegen, das alles dauert sehr lange, die Situation ist unerträglich. Kann übrigens der BR oder SBV für mich noch was tun, obwohl das gerichtliche Verfahren im Gange ist? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Bleiben Sie gesund.
haben Sie vielen Dank für Ihre interessante Wortmeldung und viel Glück für Ihre Klage!
Auch wenn es vor Gericht oftmals lang dauert: Geben Sie nicht ohne Not vorzeitig auf!
Sie haben vom Arbeitgeber nicht nur die Umsetzung auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz verlangt, sondern ihm zugleich auch konkret mitgeteilt, wie Sie sich eine weitere, die bestehenden leistungshindernden Umstände ausräumende Beschäftigung vorstellen.
Aus anwaltlicher Sicht haben Sie damit erst einmal "alles richtig" gemacht.
Der Arbeitgeber muss für Sie nun zwar keinen bislang nicht bestehenden Arbeitsplatz "zusätzlich" neu schaffen; wohl aber - und das wird auch vor Gericht oftmals verkannt - beinhaltet der gesetzliche Anspruch aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, dass der bestehende Arbeitsplatz für Sie - auch im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsorganisation - ggf. völlig neu zugeschnitten werden muss.
Insoweit sehe ich im Grundsatz durchaus gute Chancen für einen Klageerfolg.
Parallel zur Klage möchten Sie bei Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung möglicherweise ein Beschwerdeverfahren betreiben (zum Nachlesen: §§ 84, 85 BetrVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), damit diese sich in der Sache eindeutig positionieren und Sie unterstützen können.
Auch können Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung im weiteren Verlauf des Prozesses durchaus noch als "Informationsquellen" nützlich sein, wenn es darum geht, die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer behinderungsgerechten Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes vor Gericht darzulegen; hierzu möchten Sie sich vielleicht noch einmal mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin kurzschließen.
Dürfen Bem berechtigte die betriebsärztin anrufen wegen der Arbeitsmedizinische Beurteilung was genau in diesem Brief gemeint ist..zb.was mann unter leidensgerechter arbeitsplatz versteht. Es ist so...Das ich die gleichstellung habe 30%gdb und auf teilzeit arbeite. Laut meiner Ärztin u der betriebsärztin darf ich nicht am Band arbeiten mit zwangshaltung usw. Es würde aber kein Platz im Betrieb für mich geben mit einer leidensgerechtem arbeitsplatz und soll weiter so arbeiten wie zu vor. Soll evtl.in die Kur und mich richtig behandeln lassen,kam die Antwort vom Arbeitgeber. Das ist seid 2017 bein 2.attest und wird nicht umgesetzt. Ich bin noch dazu alleinerziehend. Vielen Dank
Ja, auch Sie als BEM-berechtigte Person dürfen auf ein Hinzuziehen des Betriebsarzts dringen und diesem dann selbstverständlich Fragen stellen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Im Zweifel ja, aber das ist eine Frage des Einzelfalls. Bitte besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt oder, soweit vorhanden, dem Betriebsrat in Ihrem Betrieb. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Einfach mal selbst schauen, Vorschläge unterbreiten. Zaubern kann man nicht. Nur wer Lösungen will, findet Wege. Und sei es auch Final nur im Rahmen einer Abfindung.
Danke für diesen wichtigen Beitrag. Ich habe aus neurologischen Gründen einen Gdb von 100 und Probleme, mich im Großraumbüro zu konzentrieren und kämpfe gerade um ein Einzelbüro.
Vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Es drückt die Daumen Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Mein Arbeitgeber führt kein BEM durch und kümmert sich auch nicht um einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Mann mauert wo man kann um mich dazu zu bringen das ich selber kündige. Ich benötige dringend einen sehr guten Anwalt für Arbeitsrecht der mir weiterhilft.
Hallo Herr Pastille ,ich hätte eine Anfrage.Was ist die Voraussetzung das der Arbeitgeber bei dem Inklusionsamt Kündigung einreichen kann?Hintergrund der Arbeitnehmer war mit Abschluss BEM Verfahren nicht einverstanden.Vorallem er war seit 2019 nicht mehr krank bis jetzt aktuell wurde er bezahlt freigestellt nun berufliche Reha für 6Monate.
Im letzten BEM sagte man, man hätte kein Arbeitsplatz mehr für ihn trotz genug Vorschläge des Arbeitnehmers. Erhielt auch keine Einsicht in BEM Akte bis aktuell jetzt.Wenn Arbeitgeber einseitig BEM beendet und Arbeitnehmer dies nicht unterschreibt, könnte Arbeitgeber trotzdem Kündigung beim Inklusionsamt einreichen?Einseitig beenden für Arbeitnehmer hat ja keine Konsequenz aber was bedeutet das für den Arbeitgeber? Für Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar
Guten Tag Frau Werner, ich habe gute Nachrichten: Der beabsichtigten Arbeitgeberkündigung eines Schwerbehinderten wird das Inklusionsamt in der Regel nur dann zustimmen (Paragraph 168 SGB IX), wenn ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden hat (Paragraph 167 Abs. 2 SGB IX). Vorliegend dürfte das nicht der Fall sein. Eine einseitige Beendigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber ist vom Gesetz nicht vorgesehen und allenfalls dann zulässig, wenn keine geeigneten Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses identifiziert werden konnten bzw. deren Umsetzung unzumutbar erscheint. Im Anhörungsverfahren vor dem Inklusionsamt sollten Sie als Betriebsrat bzw. Schwerbehindertenvertretung auf das aus Ihrer Sicht nicht ordnungsgemäße betriebliche Eingliederungsmanagement hinweisen (Paragraph 170 Abs. 2 SGB IX). Gleiches sollte im Anhörungsverfahren im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Paragraph 102 Abs. 1 BetrVG) sowie Schwerbehindertenvertretung geschehen (Paragraph 178 Abs. 2 SGB IX). In jedem Fall sollten Sie dem Betroffenen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage raten. Gegebenenfalls ist es auch zielführend, das nicht ordnungsgemäße betriebliche Eingliederungsmanagement bereits jetzt gegenüber dem Arbeitgeber zu rügen. Auch können Sie bereits vorab das Inklusionsamt zur Hilfe rufen. Habe ich helfen können? Ich drücke die Daumen. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Hallo Herr Pastille,
ganz herzlichen Dank für ihre Information
der Arbeitnehmer hat bereits selber
das nicht ordnungsgemäße BEM
Verfahren gerügt vor geraumer Zeit.
Seitdem Stillschweigen von Seiten des Arbeitgebers!!!
@@BetriebsratVideo Hallo Herr Pastille gilt ihre gute Nachricht Antwort auch für den öffentlichen Dienst ??
Danke nochmal für gute Nachricht
Das reicht nicht (Rüge durch den Beschäftigten selbst); hier sollte der Betriebsrat gesondert von seinem Klärungsrecht Gebrauch machen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Mich würde es seht interessieren in wie weit der Anspruch final durchsetzbar ist? Vielen Dank !
Sehr geehrter Teilnehmer Winniza,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Der im Beitrag erwähnte § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX eröffnet dem schwerbehinderten Beschäftigten einen einklagbaren
Rechtsanspruch auf eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der
Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und
der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr.
Was der Schwerbehinderte im Einzelnen verlangen kann, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Ich empfehle Betroffenen, Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung dabei stets, sich frühzeitig mit dem
zuständigen Integrationsamt und dessen Fachdiensten sowie den Rehabilitationsträgern ins Benehmen zu setzen. Insbesondere die
Integrationsämter vermögen Arbeitgebern mit geringen eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten durch diverse Leistungen zu helfen.
Erst wenn die Kosten zur Herstellung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes trotz dieser Leistungen unverhältnismäßig hoch
wären, ist der Arbeitgeber von seiner Pflicht aus § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX befreit.
Wenn Sie dieses Thema weiterhin interessiert, lesen Sie gern das insoweit wegweisende Urteil des BAG vom 4.10.2005 -
9 AZR 632/04. Es handelt sich um eine nicht nur für Anwälte interessante Lektüre.
Freundliche Grüße aus Berlin
Niklas Pastille
Rechtsanwalt
BetriebsratVideo - W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung
Sehr geehrter Herr Pastille,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe in der Vergangenheit mit der Thematik sehr schlechte Erfahrungen gemacht und musste immer Nachteile seitens meines Arbeitgebers in Kauf nehmen, da die Umsetzung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes immer mit der Phrase abgetan wurde, dass dies in einem DAX Konzern nicht machbar sei.
Mit freundlichen Grüßen
Verena Kaus
Wo bekomme ich den Kontakt zu Herrn Pastille'
Schreiben Sie mir gern eine Email (niklas.pastille@t-online.de).
Gilt § 164 Absatz 4 SGB IX auch für den Arbeitsweg?
Interessante Frage von Ihnen, vielen Dank...! Antwort: Nein, den Arbeitgeber treffen hier keine eigenen rechtlichen Pflichten (umstritten), jedoch kann das Integrationsamt vom schwerbehinderten Beschäftigten um Unterstützung gebeten werden, um den aus behinderungsbedingten Gründen erschwerten Weg zur Arbeit zu erleichtern. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Noch ein Nachtrag: Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes finden Sie in den Paragraphen 185 Abs. 3 Nr. 1b SGB IX in Verbindung mit Paragraph 20 SchwbAV, Paragraphen 2, 3 KfzHV. Ich hoffe, geholfen zu haben und drücke die Daumen!
Vielen lieben Dank für Ihre Erläuterungen. Der Arbeitsweg scheint mir für viele schwerbehinderte Arbeitnehmer der Knackpunkt zu sein. Mein Mann ist wegen Wegeunfähigkeit schon lange berentet und bei mir droht dies infolge einer Augenerkrankung nun ebenfalls. Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg bei Teilzeitbeschäftigung hat sich für mich infolge Nutzung des ÖPNV fast verdreifacht und dies sowie mein erhöhtes Unfallrisiko auf dem Fussweg zum Bus und zur Arbeit interessiert meine Vorgesetzten nicht. Zusätzliches Homeoffice zur Reduzierung der Belastung und des Risikos wird mir nicht zugestanden. SBV und Personalrat erreichen bislang ebenfalls nichts. Wenn die Politik Inklusion von Behinderten wünscht, dann sollte der Arbeitsweg vom Gesetzgeber nicht vergessen werden. Hier werden die Schwerbehinderten bislang meines Erachtens aber einfach weitgehend hängen gelassen... Dennoch Ihnen herzlichen Dank für die Informationen! @@BetriebsratVideo
Die Realität sieht anders aus. Ich muss gerade die Erfahrung machen, dass sich unser AG vor dieser Verpflichtung drückt. Ich (GdB 50) arbeite als Busfahrer in einem kommunalen Nahverkehrsunternehmen und kann krankheitsbedingt nur im Frühdienst fahren. Ein Gutachten bestätigt das ich trotz Erkrankung fahrdiensttauglich bin, ein weiteres Attest eines Facharztes bestätigt, dass ich kein Schichtdienst leisten kann, sondern sinnvollerweise im Frühdienst eingesetzt werden sollte. Trotzdem kommt der AG seiner Pflicht, die Arbeitszeit so zu verlegen, dass ich meine arbeitsvertraglich geleitstete Schuld erbringen kann, nicht nach obwohl es andere Kollegen gibt, die auch nur Frühdienste fahren. Feste Frühdienste gibt es offiziell nicht. Ich Klage dagegen, das alles dauert sehr lange, die Situation ist unerträglich. Kann übrigens der BR oder SBV für mich noch was tun, obwohl das gerichtliche Verfahren im Gange ist? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Bleiben Sie gesund.
Sehr geehrter Teilnehmer Herr Becker,
haben Sie vielen Dank für Ihre interessante Wortmeldung und viel Glück für
Ihre Klage!
Auch wenn es vor Gericht oftmals lang dauert: Geben Sie nicht ohne Not
vorzeitig auf!
Sie haben vom Arbeitgeber nicht nur die Umsetzung auf einen
behinderungsgerechten Arbeitsplatz verlangt, sondern ihm zugleich auch
konkret mitgeteilt, wie Sie sich eine weitere, die bestehenden
leistungshindernden Umstände ausräumende Beschäftigung vorstellen.
Aus anwaltlicher Sicht haben Sie damit erst einmal "alles richtig" gemacht.
Der Arbeitgeber muss für Sie nun zwar keinen bislang nicht bestehenden
Arbeitsplatz "zusätzlich" neu schaffen; wohl aber - und das wird auch vor
Gericht oftmals verkannt - beinhaltet der gesetzliche Anspruch aus § 164
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, dass der bestehende Arbeitsplatz für Sie - auch
im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsorganisation - ggf. völlig neu
zugeschnitten werden muss.
Insoweit sehe ich im Grundsatz durchaus gute Chancen für einen Klageerfolg.
Parallel zur Klage möchten Sie bei Betriebsrat und
Schwerbehindertenvertretung möglicherweise ein Beschwerdeverfahren
betreiben (zum Nachlesen: §§ 84, 85 BetrVG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX),
damit diese sich in der Sache eindeutig positionieren und Sie unterstützen
können.
Auch können Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung im weiteren Verlauf
des Prozesses durchaus noch als "Informationsquellen" nützlich sein, wenn
es darum geht, die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer behinderungsgerechten
Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes vor Gericht darzulegen; hierzu möchten
Sie sich vielleicht noch einmal mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin
kurzschließen.
Freundliche Grüße aus Berlin
Niklas Pastille
Rechtsanwalt
@@BetriebsratVideo Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort, das macht mir neuen Mut.
Dürfen Bem berechtigte die betriebsärztin anrufen wegen der Arbeitsmedizinische Beurteilung was genau in diesem Brief gemeint ist..zb.was mann unter leidensgerechter arbeitsplatz versteht.
Es ist so...Das ich die gleichstellung habe 30%gdb und auf teilzeit arbeite.
Laut meiner Ärztin u der betriebsärztin darf ich nicht am Band arbeiten mit zwangshaltung usw.
Es würde aber kein Platz im Betrieb für mich geben mit einer leidensgerechtem arbeitsplatz und soll weiter so arbeiten wie zu vor.
Soll evtl.in die Kur und mich richtig behandeln lassen,kam die Antwort vom Arbeitgeber.
Das ist seid 2017 bein 2.attest und wird nicht umgesetzt.
Ich bin noch dazu alleinerziehend.
Vielen Dank
Ja logisch, die Betriebsärztin ist für die Gesundheit im Job da.
Ja, auch Sie als BEM-berechtigte Person dürfen auf ein Hinzuziehen des Betriebsarzts dringen und diesem dann selbstverständlich Fragen stellen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Hat man auch ein Recht auf eine leidensgerechte Umschulung, wenn der LTA zugestimmt wurde?
Im Zweifel ja, aber das ist eine Frage des Einzelfalls. Bitte besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt oder, soweit vorhanden, dem Betriebsrat in Ihrem Betrieb. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Theorie !! hat der Arbeitgeber keinen passenden schaust du mit dem Ofenrohr ins Gebirge
Einfach mal selbst schauen, Vorschläge unterbreiten. Zaubern kann man nicht. Nur wer Lösungen will, findet Wege. Und sei es auch Final nur im Rahmen einer Abfindung.