Wie sieht das aus bei Schwerbehinderungen, die auch dem Arbeitgeber bekannt sind? Ich falle im Jahr zwischen 2 und 4 Wochen aus durch meine Erkrankung, mein Arbeitgeber macht langsam Druck auf mich was meine Lage ja nicht ändert. Ich bin seit 7 Jahren im Betrieb und mache trotz meiner Einschränkungen zwischen 20 und 40 Überstunden, auch um zu zeigen das ich mich nicht hinter meiner Behinderung versteckte und stehe in der Leistung keinem Kollegen nach.
Schön, dass Sie sich ungeachtet Ihrer Schwerbehinderung so sehr beruflich engagieren (Überstunden); hoffentlich weiss Ihr Arbeitgeber Ihren Einsatz zu schätzen! An den - bislang überschaubaren - behinderungsbedingten Fehlzeiten selbst werden Sie nichts oder wenig ändern können. Zwar zählen auch diese Abwesenheiten - leider - zu den kündigungsrechtlich im Kündigungsfall zu berücksichtigenden prognoserelevanten Fehlzeiten. Sie schaden Ihnen also durchaus. Jedoch wird der Arbeitgeber (bei der vor einer Kündigungsentscheidung von ihm vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung), das Integrationsamt (bei der Zustimmung zu der beabsichtigen Schwerbehindertenkündigung), das Arbeitsgericht (im Kündigungsschutzprozess) und das Verwaltungsgericht (bei der Überprüfung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts) zu berücksichtigen haben, dass Ihre Fehlzeiten im engen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen. Je offensichtlicher dieser Zusammenhang ist, desto eher hat das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern und desto besser werden Ihre Chancen sein, sich gegen eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung erfolgreich zu wehren. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Sobald eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Fehlzeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen im Betrieb führen und eine umfassende Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgeht, ist der Ausspruch einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung möglich. Hat es in der Vergangenheit bereits ein oder gar mehrere erfolglos gebliebene Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements gegeben spricht auch dieser Umstand dafür, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des durch Fehlzeiten belasteten Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Eine bestimmte Anzahl von betrieblichen Eingliederungsmanagements bzw. eine starre Frist sehen Gesetz und Rechtsprechung hier indes nicht vor. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Nicht in jedem Fall, denn es ist nicht damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer sich auch künftig regelmäßig einer Rehabilitation unterziehen wird. Dieser Umstand wird in der Praxis häufig übersehen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Schade, dass Ihnen das Ratgebervideo nicht gefallen hat; vielleicht haben Sie in der Sache gleichwohl die eine oder andere interessante Information mitnehmen können. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Inhaltlich ist alles gut, ich höre auch gerne die Podcasts. Aber das Format hier mit 2 weißen Männern die sich Fakten aufzeigen ist für mich nicht ansprechend. Etwas Pepp fehlt, nutzt das Format. Cartoons, Symbole, Schrift, Musik, Schauspiel usw. Geht auf die Straße, fragt Leute, Interviewt Betriebsräte in der Praxis usw. 😇
Fair enough :-) Aber: Spricht man nicht von 'ALTEN weissen Männern'? DANKE, dass Sie DIESES Attribut, taktvollerweise, weggelassen haben, alles andere hätte ich Ihnen auch übel genommen 😉 Freundliche Grüße Niklas Pastille, Jahrgang 1975
Klasse!
Danke für das Lob!
Wie sieht das aus bei Schwerbehinderungen, die auch dem Arbeitgeber bekannt sind? Ich falle im Jahr zwischen 2 und 4 Wochen aus durch meine Erkrankung, mein Arbeitgeber macht langsam Druck auf mich was meine Lage ja nicht ändert. Ich bin seit 7 Jahren im Betrieb und mache trotz meiner Einschränkungen zwischen 20 und 40 Überstunden, auch um zu zeigen das ich mich nicht hinter meiner Behinderung versteckte und stehe in der Leistung keinem Kollegen nach.
Schön, dass Sie sich ungeachtet Ihrer Schwerbehinderung so sehr beruflich engagieren (Überstunden); hoffentlich weiss Ihr Arbeitgeber Ihren Einsatz zu schätzen! An den - bislang überschaubaren - behinderungsbedingten Fehlzeiten selbst werden Sie nichts oder wenig ändern können. Zwar zählen auch diese Abwesenheiten - leider - zu den kündigungsrechtlich im Kündigungsfall zu berücksichtigenden prognoserelevanten Fehlzeiten. Sie schaden Ihnen also durchaus. Jedoch wird der Arbeitgeber (bei der vor einer Kündigungsentscheidung von ihm vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung), das Integrationsamt (bei der Zustimmung zu der beabsichtigen Schwerbehindertenkündigung), das Arbeitsgericht (im Kündigungsschutzprozess) und das Verwaltungsgericht (bei der Überprüfung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts) zu berücksichtigen haben, dass Ihre Fehlzeiten im engen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen. Je offensichtlicher dieser Zusammenhang ist, desto eher hat das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern und desto besser werden Ihre Chancen sein, sich gegen eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung erfolgreich zu wehren. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
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Nach wie vielen BEM würde man gekündigt?
Sobald eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegt, die Fehlzeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen im Betrieb führen und eine umfassende Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgeht, ist der Ausspruch einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung möglich. Hat es in der Vergangenheit bereits ein oder gar mehrere erfolglos gebliebene Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements gegeben spricht auch dieser Umstand dafür, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des durch Fehlzeiten belasteten Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Eine bestimmte Anzahl von betrieblichen Eingliederungsmanagements bzw. eine starre Frist sehen Gesetz und Rechtsprechung hier indes nicht vor. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Wie ist das mit Reha und Kur? Zählt das mit rein?
Nicht in jedem Fall, denn es ist nicht damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer sich auch künftig regelmäßig einer Rehabilitation unterziehen wird. Dieser Umstand wird in der Praxis häufig übersehen. Freundliche Grüße Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Das Thema ist sehr interessant, aber langweiliger kann man es mMn nicht präsentieren 🤭
Sind die Seminare auch so? 😳
Schade, dass Ihnen das Ratgebervideo nicht gefallen hat; vielleicht haben Sie in der Sache gleichwohl die eine oder andere interessante Information mitnehmen können. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Inhaltlich ist alles gut, ich höre auch gerne die Podcasts. Aber das Format hier mit 2 weißen Männern die sich Fakten aufzeigen ist für mich nicht ansprechend. Etwas Pepp fehlt, nutzt das Format. Cartoons, Symbole, Schrift, Musik, Schauspiel usw. Geht auf die Straße, fragt Leute, Interviewt Betriebsräte in der Praxis usw. 😇
Fair enough :-) Aber: Spricht man nicht von 'ALTEN weissen Männern'? DANKE, dass Sie DIESES Attribut, taktvollerweise, weggelassen haben, alles andere hätte ich Ihnen auch übel genommen 😉 Freundliche Grüße Niklas Pastille, Jahrgang 1975
@@BetriebsratVideo ☺️