Guten Abend Herr Fries, Vielen Dank für diese tolle Klausur, insbesondere die Besprechung der Klausur des Studenten war enorm hilfreich. Man fühlt sich doch immer sehr niedergeschlagen, wenn die eigene Lösungsskizze mal wieder an der offiziellen Skizze vorbei geht. Doch Sie zeigen hier sehr deutlich, dass man auch mit einem eigenen Weg eine gute Klausur schreiben kann, auch wenn diese nicht perfekt ist. Wie immer toller Content, vielen Dank!
Obwohl ich kein Studierender der LMU bin, möchte ich Ihnen dennoch aufrichtig dafür danken, dass Sie diese weitreichenden Neuerungen im BGB derart anschaulich, exemplarisch und verständlich vermittelt haben. Ihre Videos sind eine enorme Unterstützung bei der Examensvorbereitung und haben mir einen weitaus höheren Mehrwert geboten als die Aufsätze, die ich vorher zum Thema gelesen habe. Weiter so, Herr Prof. Fries!
Sehr geehrter Herr Fries, auch von mir zunächst einmal vielen Dank, dass Sie uns allen die neuen §§ 327 ff. nahegebracht haben! Eine Frage: Die beiden vorliegenden Mängel (die Fixierung der Notstromreserve auf 30% und der Wegfall des Monitorings über die App) betreffen doch die digitalen Elemente der vertraglichen Beziehungen zwischen S und den Eheleuten. Im Falle des § 327a II greift ein geteiltes Mängelgewährleistungsrecht: Mängel, die die Sache selbst betreffen, sind nach SchuldR BT (insb. nach Kaufrecht) zu beurteilen, während Mängel, die die digitalen Produkte betreffen gem. § 327a II 2 nach den §§ 327 ff. zu beurteilen sind. Sowohl die PV-Anlage als auch der Speicher an sich sind hier doch mangelfrei. Die Mängel betreffen, wie bereits dargelegt, die digitale "Seite" dieser Vertragsbeziehungen: Einerseits in Bezug auf die App. Andererseits in Bezug auf die Programmierung des Systems. Weshalb stellt die Lösung dann entsprechend Gliederungspunkt B auf (§§ 437 Nr. 2), 346 I, 348 ab und nicht stattdessen von Vornherein auf §§ 327i Nr. 2 Alt. 1, 327m? § 327 V setzt doch gerade explizit voraus, dass das digitale Produkt (und eben nicht die Sache an sich) mangelhaft ist. Eine Anwendung von (§§ 437 Nr. 2), 346 I, 348 müsste doch dann ausscheiden? Ich hoffe, meine Ausführungen erschließen sich Ihnen. Sollte ich einen Denkfehler haben, wäre ich dankbar für einen Hinweis. :) Vielen lieben Dank und viele Grüße! PS: Als ich das jetzt verfasst habe, fiel mir zudem noch folgendes auf: Müsste man im vorliegenden Fall nicht von Vornherein zwischen zwei digitalen Produkten unterscheiden: Einerseits die App, welche unter § 327a II fällt; andererseits die Programmierung, welche angesichts dessen, dass das Gesamtsystem nicht ohne (irgend-)eine Programmierung funktioniert unter § 327 III fällt? Hinsichtlich ersterem würden dann gem. § 327a II 2 die §§ 327 ff. greifen, währenddessen hinsichtlich würden dann allein die §§ 434 ff. i.V.m. §§ 475a ff. einschlägig wären.
Ihre Überlegung ist absolut nachvollziehbar. Das Besondere an dem Fall ist: Eine Vertragsbeendigung wegen der Mängel der digitalen Produkte (die man durchaus unterscheiden kann, da stimme ich Ihnen zu) läuft von der Rechtsfolge her ins Leere, weil es aus Kundensicht bei einer kostenlosen App nichts zurückzubeanspruchen gibt. Deswegen bleibt nur die verschachtelte Prüfung über das Rücktrittsrecht. Das wiederum ist möglich, weil § 327m Abs. 5 BGB in bestimmten Fällen den Rücktritt auch dort eröffnet, wo nur das digitale Produkt und nicht auch der körperliche Vertragsgegenstand mangelhaft ist.
Sehr geehrter Herr Fries, erst einmal vielen Dank für Ihre Vortragsreihe und die Klausurbesprechung. Ich habe zwei Fragen zu der Klausur: Frage 1: Ich persönlich habe zunächst einen Rücktritt über reguläres Kaufrecht geprüft. Da ich dann das App als Digitales Produkt gesehen habe, die Anlage hingegen als eine Ware, die mit digitalen Produkten verbunden ist, i.S.v. § 475a II, der in Nr. 2 die §§ 434-442 ausschließt, habe ich dann den Rücktritt abgelehnt und stattdessen eine Beendigung geprüft, da diese sich auf die App bezieht. Da die App allerdings kostenfrei ist, muss ein Rücktritt dadurch mit einer inzidenten Beendigung des Vertrags der App geprüft werden? Frage 2: Gegen 1:33:00 sagen Sie, dass § 327m III 1 mit zitiert werden müsste. Dieser bezieht sich allerdings doch auf Schadensersatz statt der Leistung? Insoweit hätte ich diese Norm beim Schadensersatz neben der Leistung gar nicht zitiert, sondern wie der:die Kommiliton:in mit 327i Nr. 3 BGB, der einen Verweis auf 280 I gibt und lediglich vom Schadensersatz spricht. Vielen Dank und Ihnen einen schönen Tag!
Vielen Dank für Ihre Fragen! Zu Frage 1: Genau, das auf das digitale Produkt beschränkte Vertragsbeendigungsrecht wird bei der Prüfung des Rücktritts vom Vertrag bzgl. der Anlage inzident geprüft, denn der Rücktrittsgrund des § 327m Abs. 5 BGB setzt ein Vertragsbeendigungsrecht bzgl. des digitalen Produkts voraus. Zu Frage 2: Da haben Sie völlig Recht, der § 327m Abs. 3 BGB gehört natürlich nur zum Schadensersatz statt der Leistung, deswegen stand der in der Lösungsskizze auch nicht drin, das habe ich in der Situation übersehen.
Der Sachverhalt steht online unter www.jura-podcast.de/wp-content/uploads/sachverhalt-stromzaehler.pdf, die Lösung finden Sie unter www.jura-podcast.de/wp-content/uploads/loesung-stromzaehler.pdf.
Was ist denn mit der Rechtsfolge aus § 327o II: " Im Falle der Vertragsbeenndigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat". Würde man hierüber nicht an den gezahlten Kaufpreis kommen? Dem könnte meiner Meinung nach nur § 327a II 2 entgegenstehen, wonach ja die Regeln nur auf den Vertragsteil anzuwenden ist, welche die digitalen Produkte betreffen.....Ist das dann der Grund weswegen 327o II nicht anwendbar ist, da es ja um dem Vertragsteil " körperlicher Gegenstand" geht? Ist der Gedanke so korrekt?
Guten Abend Herr Fries,
Vielen Dank für diese tolle Klausur, insbesondere die Besprechung der Klausur des Studenten war enorm hilfreich. Man fühlt sich doch immer sehr niedergeschlagen, wenn die eigene Lösungsskizze mal wieder an der offiziellen Skizze vorbei geht. Doch Sie zeigen hier sehr deutlich, dass man auch mit einem eigenen Weg eine gute Klausur schreiben kann, auch wenn diese nicht perfekt ist.
Wie immer toller Content, vielen Dank!
Vielen Dank für das nette Feedback!!
Obwohl ich kein Studierender der LMU bin, möchte ich Ihnen dennoch aufrichtig dafür danken, dass Sie diese weitreichenden Neuerungen im BGB derart anschaulich, exemplarisch und verständlich vermittelt haben. Ihre Videos sind eine enorme Unterstützung bei der Examensvorbereitung und haben mir einen weitaus höheren Mehrwert geboten als die Aufsätze, die ich vorher zum Thema gelesen habe. Weiter so, Herr Prof. Fries!
Herzlichen Dank für die nette Rückmeldung!
Ich bewundere Sie, unglaublich gute Videos
Vielen Dank; es freut mich, wenn die Videos Ihnen etwas bringen!
Sehr geehrter Herr Fries,
auch von mir zunächst einmal vielen Dank, dass Sie uns allen die neuen §§ 327 ff. nahegebracht haben!
Eine Frage:
Die beiden vorliegenden Mängel (die Fixierung der Notstromreserve auf 30% und der Wegfall des Monitorings über die App) betreffen doch die digitalen Elemente der vertraglichen Beziehungen zwischen S und den Eheleuten. Im Falle des § 327a II greift ein geteiltes Mängelgewährleistungsrecht: Mängel, die die Sache selbst betreffen, sind nach SchuldR BT (insb. nach Kaufrecht) zu beurteilen, während Mängel, die die digitalen Produkte betreffen gem. § 327a II 2 nach den §§ 327 ff. zu beurteilen sind.
Sowohl die PV-Anlage als auch der Speicher an sich sind hier doch mangelfrei. Die Mängel betreffen, wie bereits dargelegt, die digitale "Seite" dieser Vertragsbeziehungen: Einerseits in Bezug auf die App. Andererseits in Bezug auf die Programmierung des Systems.
Weshalb stellt die Lösung dann entsprechend Gliederungspunkt B auf (§§ 437 Nr. 2), 346 I, 348 ab und nicht stattdessen von Vornherein auf §§ 327i Nr. 2 Alt. 1, 327m? § 327 V setzt doch gerade explizit voraus, dass das digitale Produkt (und eben nicht die Sache an sich) mangelhaft ist. Eine Anwendung von (§§ 437 Nr. 2), 346 I, 348 müsste doch dann ausscheiden?
Ich hoffe, meine Ausführungen erschließen sich Ihnen. Sollte ich einen Denkfehler haben, wäre ich dankbar für einen Hinweis. :)
Vielen lieben Dank und viele Grüße!
PS: Als ich das jetzt verfasst habe, fiel mir zudem noch folgendes auf: Müsste man im vorliegenden Fall nicht von Vornherein zwischen zwei digitalen Produkten unterscheiden: Einerseits die App, welche unter § 327a II fällt; andererseits die Programmierung, welche angesichts dessen, dass das Gesamtsystem nicht ohne (irgend-)eine Programmierung funktioniert unter § 327 III fällt?
Hinsichtlich ersterem würden dann gem. § 327a II 2 die §§ 327 ff. greifen, währenddessen hinsichtlich würden dann allein die §§ 434 ff. i.V.m. §§ 475a ff. einschlägig wären.
Ihre Überlegung ist absolut nachvollziehbar. Das Besondere an dem Fall ist: Eine Vertragsbeendigung wegen der Mängel der digitalen Produkte (die man durchaus unterscheiden kann, da stimme ich Ihnen zu) läuft von der Rechtsfolge her ins Leere, weil es aus Kundensicht bei einer kostenlosen App nichts zurückzubeanspruchen gibt. Deswegen bleibt nur die verschachtelte Prüfung über das Rücktrittsrecht. Das wiederum ist möglich, weil § 327m Abs. 5 BGB in bestimmten Fällen den Rücktritt auch dort eröffnet, wo nur das digitale Produkt und nicht auch der körperliche Vertragsgegenstand mangelhaft ist.
Sehr geehrter Herr Fries, erst einmal vielen Dank für Ihre Vortragsreihe und die Klausurbesprechung.
Ich habe zwei Fragen zu der Klausur:
Frage 1: Ich persönlich habe zunächst einen Rücktritt über reguläres Kaufrecht geprüft. Da ich dann das App als Digitales Produkt gesehen habe, die Anlage hingegen als eine Ware, die mit digitalen Produkten verbunden ist, i.S.v. § 475a II, der in Nr. 2 die §§ 434-442 ausschließt, habe ich dann den Rücktritt abgelehnt und stattdessen eine Beendigung geprüft, da diese sich auf die App bezieht. Da die App allerdings kostenfrei ist, muss ein Rücktritt dadurch mit einer inzidenten Beendigung des Vertrags der App geprüft werden?
Frage 2: Gegen 1:33:00 sagen Sie, dass § 327m III 1 mit zitiert werden müsste. Dieser bezieht sich allerdings doch auf Schadensersatz statt der Leistung? Insoweit hätte ich diese Norm beim Schadensersatz neben der Leistung gar nicht zitiert, sondern wie der:die Kommiliton:in mit 327i Nr. 3 BGB, der einen Verweis auf 280 I gibt und lediglich vom Schadensersatz spricht.
Vielen Dank und Ihnen einen schönen Tag!
Vielen Dank für Ihre Fragen! Zu Frage 1: Genau, das auf das digitale Produkt beschränkte Vertragsbeendigungsrecht wird bei der Prüfung des Rücktritts vom Vertrag bzgl. der Anlage inzident geprüft, denn der Rücktrittsgrund des § 327m Abs. 5 BGB setzt ein Vertragsbeendigungsrecht bzgl. des digitalen Produkts voraus. Zu Frage 2: Da haben Sie völlig Recht, der § 327m Abs. 3 BGB gehört natürlich nur zum Schadensersatz statt der Leistung, deswegen stand der in der Lösungsskizze auch nicht drin, das habe ich in der Situation übersehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort! :)
martin du bist baba
Ich nehm das mal als Kompliment... ;-)
Hallo Herr Fries, haben sie vielleicht noch einen Link zum Fall?
Vielen Dank vorab und liebe Grüße aus NRW.
Der Sachverhalt steht online unter www.jura-podcast.de/wp-content/uploads/sachverhalt-stromzaehler.pdf, die Lösung finden Sie unter www.jura-podcast.de/wp-content/uploads/loesung-stromzaehler.pdf.
Was ist denn mit der Rechtsfolge aus § 327o II: " Im Falle der Vertragsbeenndigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat". Würde man hierüber nicht an den gezahlten Kaufpreis kommen? Dem könnte meiner Meinung nach nur § 327a II 2 entgegenstehen, wonach ja die Regeln nur auf den Vertragsteil anzuwenden ist, welche die digitalen Produkte betreffen.....Ist das dann der Grund weswegen 327o II nicht anwendbar ist, da es ja um dem Vertragsteil " körperlicher Gegenstand" geht? Ist der Gedanke so korrekt?
Für die Software wurde in dem Fall nichts gezahlt, also gab es da auch nichts rückzuerstatten.