man fühlt sich persönlich angesprochen. Gefällt mir sehr gut. Einzig die Tonqualität und das quietschen was einige male zu hören ist, ist unangenehm. Ansonsten gerne mehr Videos im Bereich Zivilrecht
zu 22:35 eine Frage zum Punkt Vermieter: Was wäre dafür ein Beispiel? Angenommen ich als Vermieter streue nicht den Bürgersteig vor meinem Haus. Eine Person rutscht daher aus und bricht sich den Arm. Würde das dann eine solche Haftung wegen Unterlassen gem. § 823 I begründen? Edit: Wie sieht die Fallkonstellation aus, wenn ich einen tiefen Pool auf meinem Grundstück habe, diesen allerdings nicht mit einem Zaun absichere. Jemand fällt rein, ertrinkt. Wäre das auch ein Fall von § 823 I ?
Das kommt auf den Einzelfall an. Der Bürgersteig vor dem Haus ist regelmäßig nicht Eigentum des Grundstückbesitzers. Allerdings kann die Gemeinde ihre VSPen auf die Eigentümer übertragen. Dann liegt die VSP beim Eigentümer.
Sieht die Satzung eine Übertragungsmöglichkeit auf Dritte vor (Fremdfirma), besteht ausnahmsweise eine Übertragungsmöglichkeit OHNE, dass eigene Kontrollpflichten verbleiben. Diese Fallkonstellation haben wir in einem eigenständigen Video im Kurs aufbereitet.
Ungenauigkeit beim Schema 823 I: Wenn der Prüfungspunkt Rechtsgutverletzung heißt und dieser wie angeführt vor der Kausalität geprüft wird, würde das ja heißen, dass eine Verletzung vorliegt. Besser: Rechtsgutbeeintrchtigung.
278 als generell im deliktsrecht nicht anwendbar zu erklären ist mindestens heikel. Man stelle sich vor im Rahmen der Erfüllung eines deliktischen Anspruchs bedient sich ein Schuldner einer Hilfsperson, die verschuldet einen Schaden verursacht. Dann findet §278 bgb sehr wohl im deliktsrecht Anwendung. Ansonsten danke für das interessante Video!
pesibo85 Sorry, aber das ist so zumindest sehr missverständlich formuliert. In deinem Fall bist du schließlich nicht mehr (originär) im deliktsrecht, sondern stellst nur kurz (im Rahmen der §§ 280, 241) fest, dass sich aus dem deliktischen Verhalten ein (gesetzliches) schuldverhältnis ergibt. Sodann prüfst du (mit Blick auf § 278) allgemeines Schuldrecht. Wenn du nun auf die deliktische Ebene übergehst, gilt § 278 erneut nicht (bzw allenfalls im Rahmen des mitverschuldens) sondern eben § 831.
Risma K Hallo! Bezüglich der ersten Ausführung hast du Recht. Zusätzlich wird §§ 280 I, 241 II mit dem deliktischen Schuldverhältnis. Innerhalb des dann Folgenden §823 I bgb findet § 278 BGB dann aber sehr wohl Anwendung (h.M.) Diese Anwendung meinte ich mit meinem Kommentar. Sollte das zuvor nicht aus meinen Ausführungen hervorgegangen sein entschuldige ich mich dafür. Gruß!
pesibo85 ich hab reingeschaut (und dabei festgestellt, dass ich offenbar echt kein Leben hab). 1) wo genau erkennst du da eine h.M.? Bereits die Rspr ist eindeutig dagegen. 2) bezieht sich der Abschnitt nicht auf den von dir gebildeten Fall, sondern die Problematik, dass § 831 mangels Weisungsgebundenheit nicht greift (und das wohl auch nur in Fällen einer deligierten VSP, auch wenn der Autor im Hinblick auf VSPs eine etwas abweichende Auffassung vertritt). 3) wollen die Vertreter der - wohl m.M. - wohl § 278 auch nur dem Gedanken nach heranziehen (Dogmatik, deliktisch zu vertreten immer nur das - eigene - verschulden (Gedanke 831), fremdes hat man allenfalls zu vertreten(278)).
Worau ergibt sich denn bei meiner Konstellation, dass die Hilfsperson nicht Unternehmer sein kann? Es kann jeder Erfüllungsgehilfe iSd §278 gemeint sein, der oft nicht Verrichtungsgehilfe ist. Die Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht wird nur von einem Teil vorgenommen. Die entsprechende Anwendung ändert nichts daran, dass er eben doch angewendet wird
man fühlt sich persönlich angesprochen. Gefällt mir sehr gut.
Einzig die Tonqualität und das quietschen was einige male zu hören ist, ist unangenehm. Ansonsten gerne mehr Videos im Bereich Zivilrecht
das ist kein quietschen...
@@gereonschmidt8046 doch
gutes Video, mein Ehrenbruder
Hab zwar nichts mit Jura zu tun muss aber das trotzdem können. Super erklärt- sogar ich habs verstanden😇
Ist das angesprochene extra Eigentums Video schon online? Und die zwei angesprochenen BGH Fälle sind der autobahnfall und?
Ganz starker Auftritt!
Till abi
ist auch für das soziale Arbeit Studium hilfreich 😊
zu 22:35 eine Frage zum Punkt Vermieter:
Was wäre dafür ein Beispiel? Angenommen ich als Vermieter streue nicht den Bürgersteig vor meinem Haus. Eine Person rutscht daher aus und bricht sich den Arm. Würde das dann eine solche Haftung wegen Unterlassen gem. § 823 I begründen?
Edit:
Wie sieht die Fallkonstellation aus, wenn ich einen tiefen Pool auf meinem Grundstück habe, diesen allerdings nicht mit einem Zaun absichere. Jemand fällt rein, ertrinkt. Wäre das auch ein Fall von § 823 I ?
Das kommt auf den Einzelfall an. Der Bürgersteig vor dem Haus ist regelmäßig nicht Eigentum des Grundstückbesitzers. Allerdings kann die Gemeinde ihre VSPen auf die Eigentümer übertragen. Dann liegt die VSP beim Eigentümer.
Sieht die Satzung eine Übertragungsmöglichkeit auf Dritte vor (Fremdfirma), besteht ausnahmsweise eine Übertragungsmöglichkeit OHNE, dass eigene Kontrollpflichten verbleiben. Diese Fallkonstellation haben wir in einem eigenständigen Video im Kurs aufbereitet.
@@juracademy8947 Besten Dank für die Antwort!
Hammer!
Wo finde ich denn das Video zur Eigentumsverletzung?
Im Examens- oder Grundkurs der JURACADEMY. Dort findest Du insgesamt fast 1.000 Lernvideos zu unterschiedlichen Themen :-)
Ungenauigkeit beim Schema 823 I: Wenn der Prüfungspunkt Rechtsgutverletzung heißt und dieser wie angeführt vor der Kausalität geprüft wird, würde das ja heißen, dass eine Verletzung vorliegt. Besser: Rechtsgutbeeintrchtigung.
278 als generell im deliktsrecht nicht anwendbar zu erklären ist mindestens heikel. Man stelle sich vor im Rahmen der Erfüllung eines deliktischen Anspruchs bedient sich ein Schuldner einer Hilfsperson, die verschuldet einen Schaden verursacht.
Dann findet §278 bgb sehr wohl im deliktsrecht Anwendung.
Ansonsten danke für das interessante Video!
pesibo85 Sorry, aber das ist so zumindest sehr missverständlich formuliert. In deinem Fall bist du schließlich nicht mehr (originär) im deliktsrecht, sondern stellst nur kurz (im Rahmen der §§ 280, 241) fest, dass sich aus dem deliktischen Verhalten ein (gesetzliches) schuldverhältnis ergibt. Sodann prüfst du (mit Blick auf § 278) allgemeines Schuldrecht. Wenn du nun auf die deliktische Ebene übergehst, gilt § 278 erneut nicht (bzw allenfalls im Rahmen des mitverschuldens) sondern eben § 831.
Risma K
Hallo!
Bezüglich der ersten Ausführung hast du Recht. Zusätzlich wird §§ 280 I, 241 II mit dem deliktischen Schuldverhältnis.
Innerhalb des dann Folgenden §823 I bgb findet § 278 BGB dann aber sehr wohl Anwendung (h.M.)
Diese Anwendung meinte ich mit meinem Kommentar. Sollte das zuvor nicht aus meinen Ausführungen hervorgegangen sein entschuldige ich mich dafür.
Gruß!
Risma K Schau mal im MüKo, 7. Auflage 2017, § 823 Rn. 471- da ist der Streitstand.
Gruß
pesibo85 ich hab reingeschaut (und dabei festgestellt, dass ich offenbar echt kein Leben hab).
1) wo genau erkennst du da eine h.M.? Bereits die Rspr ist eindeutig dagegen.
2) bezieht sich der Abschnitt nicht auf den von dir gebildeten Fall, sondern die Problematik, dass § 831 mangels Weisungsgebundenheit nicht greift (und das wohl auch nur in Fällen einer deligierten VSP, auch wenn der Autor im Hinblick auf VSPs eine etwas abweichende Auffassung vertritt).
3) wollen die Vertreter der - wohl m.M. - wohl § 278 auch nur dem Gedanken nach heranziehen (Dogmatik, deliktisch zu vertreten immer nur das - eigene - verschulden (Gedanke 831), fremdes hat man allenfalls zu vertreten(278)).
Worau ergibt sich denn bei meiner Konstellation, dass die Hilfsperson nicht Unternehmer sein kann? Es kann jeder Erfüllungsgehilfe iSd §278 gemeint sein, der oft nicht Verrichtungsgehilfe ist.
Die Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht wird nur von einem Teil vorgenommen.
Die entsprechende Anwendung ändert nichts daran, dass er eben doch angewendet wird
Warum sind so viele Schreibfehler in den Videos? Beherrscht ihr keine Kommasetzung?
Weiterfressermangel 😁👍😁
Viel zu schnell!
Er hat Querdenken gesagt!