Schuldrecht BT Folge 10: Deliktsrecht - Grundlagen

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  • Опубликовано: 18 окт 2024

Комментарии • 21

  • @snowneon2338
    @snowneon2338 2 года назад +4

    Sie retten mich mega! Vielen vielen vielen Dank.
    Null trocken, null langweilig und dabei finde ich Zivilrecht einfach nur ätzend. :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад +2

      Zivilrecht ist großartig! Es freut mich, wenn ich Sie da überzeugt habe... ;-)

  • @QQ-ms1oe
    @QQ-ms1oe 3 года назад +26

    Sie müssten ihm doch eigentlich mit Handkuss als Professor nehmen und noch den roten Teppich ausrollen bei der Uni 🤔

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      Vielen Dank für so viel nette Worte!

  • @QQ-ms1oe
    @QQ-ms1oe 3 года назад +8

    Hoffentlich kommt noch Sachenrecht hat er mir versprochen im Live Stream 😂🥵🙏🏽

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +5

      Hab ich versprochen, kommt auch; den konkreten Starttermin kündige ich Anfang 2021 an. Das ist ja nicht mehr lange... :)

    • @QQ-ms1oe
      @QQ-ms1oe 3 года назад +2

      @@jurapodcast danke, genial 👍🏽

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Год назад

    Hallo Herr Fries,
    1))
    ich habe zwei kurze Fragen zum Schwimmschalter-Fall den Sie 1:10:00 ansprechen. So wie ich es verstehe tritt das Deliktsrecht neben die kaufrechtliche Gewährleistung. Aber beißen sich die §§249ff. BGB nicht mit dem Primat der Nacherfüllung? Anders als im Kaufrecht sieht bspw. der §249 I BGB ein Wahlrecht des Käufers nicht vor.
    Löst man diese Konkurrenz einfach indem man beides prüft und dem Käufer am Ende die Wahl zwischen beiden Instituten lässt?
    2)) Muss ich im deliktsrechtlichen Teil Prüfung eigentlich unterscheiden zwischen "Schadensersatz wg. Schalter" und "Schadensersatz wg. dem Schaden an der Restsache" oder prüfe ich einen einzige SE-Anspruch an der Gesamtsache ?
    Besten Dank für Ihre Vorlesung. Insbesondere die Zeitstempel sind sehr hilfreich!
    Schöne Grüße aus Münster!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад

      Vielen Dank für Ihre Fragen! Grundsätzlich kann man sich zunächst mal klar machen, dass Kaufrecht und Deliktsrecht ab und an einander überlagern, häufig bleibt es aber bei kaufrechtlichen Ansprüchen, insb. wenn das Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, aber es nicht für den im Deliktsrecht erforderlichen Fahrlässigkeitsnachweis reicht. Wenn kaufrechtliche und deliktsrechtliche Ansprüche doch einmal gleichzeitig greifen, hat in der Tat der Käufer die Wahl. Das Primat der Nacherfüllung wird dadurch aber kaum umgangen, denn die Nacherfüllung bezieht sich ja gerade nur auf die Kaufsache, während die für das Deliktsrecht entscheidende Eigentumsverletzung in der Regel außerhalb der Kaufsache eintritt. Besonders gelagert ist nur der Schwimmschalter-Fall: Hier greift der Deliktsanspruch tatsächlich einmal für fast die ganze Kaufsache (Anlage ohne Schwimmschalter); derweil kann man beim Nacherfüllungsanspruch streiten, ob die gesamte Anlage neu zu liefern oder nur ein neuer Schwimmer zu liefern ist; im letzteren Fall wäre die Rest-Anlage ein Mangelfolgeschaden. - Schließlich: Ich würde nur einen deliktsrechtlichen Anspruch prüfen und dann beim Punkt Rechtsgutsverletzung klarstellen, dass die Restsache verletzt ist.

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Год назад +1

      @@jurapodcast ich möchte mich ganz ausdrücklich für Ihre ausführliche Antwort bedanken. Wie Sie in Kontakt mit Ihren Studierenden stehen ist völlig einzigartig, also besten Dank für Ihre Zeit!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      @@manfredarnabman1372 Sehr gerne!

  • @mostafaismail5983
    @mostafaismail5983 2 года назад +1

    wir haben jetzt Semesterferien Trotzdem mir macht es spaß ihre Vorlesungsreihe anzuschauen. ich bin ausländischer Student und ihre Vorlesungen haben mir sehr geholfen. Vielen Dank ich habe nur eine Frage, kommt noch eine Vorlesung für Deliktsrecht? Vielen Dank nochmal🙂🙏

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад

      Eine Vorlesung zum Deliktsrecht gibt es tatsächlich schon: ruclips.net/p/PLtTfF9gcZMIH1FsspF_qLaXYlu31D-AlX

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent 3 года назад +1

    Eine Frage zu dem Beispiel bei 1:06:20 : handelt es sich bei dem Beispiel nicht um einen sogenannten Vermögensfolgeschaden, der nach § 823 Abs. 1 ersetzbar ist? Jemand fährt mich auf meinem Fahrrad an und ich kann daher ein Geschäft nicht abschließen. Natürlich ist primär mein Fahrrad beschädigt, aber aufgrund dieser Beschädigung konnte ich das Geschäft nicht wahrnehmen. Im Rahmen von § 823 Abs. 1 sind die primären Vermögensschäden zwar nicht ersetzbar, wohl aber die Vermögensfolgeschäden, also hier der Gewinn des Geschäfts, den ich aufgrund der Beschädigung meines Fahrrads nicht erzielen konnte. Oder habe ich etwas übersehen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      Vielen Dank für die Nachfrage! Bei dem von mir recht schnell gegriffenen Fall muss man differenzieren: Der entgangene Gewinn ist als vermögensrechtliche Position kein Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB (darum ging es mir an der Stelle eigentlich). Er kann unter den Voraussetzungen des § 252 BGB einen Schaden darstellen (das meinen Sie vermutlich); um einen Anspruch zu bejahen, braucht es dann aber auch noch die haftungsausfüllende Kausalität, an der es regelmäßig fehlen wird (das hätte ich noch eigens herausarbeiten sollen).

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent 3 года назад +1

      @@jurapodcast Super, vielen Dank für die Antwort!
      Woran fehlt es denn hier an der haftungsausfüllenden Kausalität?
      An der Adäquanz?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +2

      @@Der_Jurastudent Genau! Natürlich kann man bei der Adäquanz immer in die eine oder andere Richtung argumentieren, aber man müsste schon sehr gut begründen, warum der Schädiger damit rechnen musste, dass dem Opfer eine entsprechende Gewinnchance entgehen könnte .

  • @user-gl7is4my4k
    @user-gl7is4my4k 2 года назад +1

    Ich habe eine Frage zur Prüfung der Rahmenrechte: Wenn ich bei öffentlichen Äußerungen zB über einen Restaurantbesitzer die Verletzung des APR prüfe und danach die Verletzung des REAG prüfe, kann ich dann bei der RWK bei der REAG nach oben verweisen? Ich habe das bei einem Fall so gefunden, bin mir aber nicht sicher ob das richtig ist. Es wird ja in ein anderes Recht eingegriffen, müsste man da nicht noch einmal eine neue Interessenabwägung machen (die nur auf Seiten des Verletzten im Wesentlichen abweichen würde)?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 года назад

      Ja, in der Tat, das würde ich separat prüfen (auch wenn ich es an beiden Stellen eher kurz halten würde).

    • @user-gl7is4my4k
      @user-gl7is4my4k 2 года назад +1

      @@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • @Hai-hd4yj
    @Hai-hd4yj 2 года назад +2

    Ich möchte Deliktsrecht lernen wurde aber gezwungen 15 Minuten was ganz anderes zu hören.😂👍