Übung im Bürgerlichen Recht: Fall 3

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  • Опубликовано: 16 янв 2025

Комментарии • 15

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 Год назад +1

    Lieber Herr Fries,
    Anmerkungen zu Teil 2 VW-Abgasskandal:
    die Lösungsskizze müsste evtl mal an die neue Rechtslage angepasst werden.
    Insbesondere an den neuen Sachmangelbegriff.
    Zudem habe ich zu Beginn meiner Lösung an einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff BGB gedacht, da die S ja Verbraucherin und die VW-AG Unternehmerin ist. Wieso wurde das hier nicht diskutiert?
    Dann bin ich auf den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen nach § 475b BGB gestoßen, weiß aber nicht, ob der hier einschlägig ist bzw wie man den in die Lösung einbauen würde.
    Wie unterscheidet man den zu §§ 327 ff BGB?
    Würde mich über ein Update oder eine Antwort sehr freuen 🙂
    vielen Dank!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Vielen Dank für den Hinweis, ich habe den Abgasskandal-Fall 3 aktualisiert. Der Verbrauchsgüterkauf verdient immer dann Erwähnung, wenn man Spezialregeln aus den §§ 474 ff. BGB anwenden möchte; das ist hier in der Tat der § 475b BGB, auch wenn der nur auf § 434 BGB zurückverweist. §§ 327 ff. BGB finden gemäß § 327a Abs. 3 BGB keine Anwendung, weil das Auto nur mit seiner Betriebssoftware funktionsfähig ist. Alternativ wäre denkbar, die Schummelsoftware als eigenständiges digitales Element zu sehen, dann bräuchte man § 475b BGB sogar gar nicht, weil das Auto nach dem Vertrag eine solche Software gar nicht enthalten sollte.

    • @jaquim6383
      @jaquim6383 Год назад +1

      @@jurapodcast Prima! herzlichen Dank!!

  • @jaquim6383
    @jaquim6383 Год назад +1

    ich habe einen falschen Sachverhalt für Fall 3 nämlich "Stromzähler"... gibt es dazu auch eine aufgenommene Falllösung? LG

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      "Stromzähler" sollte eigentlich Fall 2a sein; ja, die Besprechung finden Sie hier, und ich habe sie jetzt dank Ihres Hinweises auch in die Playlist zur Übung reingehängt. :-) ruclips.net/video/hpndXIeoGFw/видео.html

    • @jaquim6383
      @jaquim6383 Год назад +1

      @@jurapodcast super vielen Dank !!

  • @aleynacil2144
    @aleynacil2144 3 года назад +1

    Warum wurde bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Anfechtung geprüft und bei den vertraglichen Ansprüchen der Rücktritt? Diesem Gedankengang konnte ich leider nicht folgen. Wurde es so handgehabt, um das Bereicherungsrecht überhaupt anzuwenden?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +4

      Wenn sich jemand von einem Vertrag lösen möchte, kommen zunächst einmal sowohl Rücktritt als auch Anfechtung in Betracht. Wenn die Auslegung der Vertragslösungserklärung beide Deutungsmöglichkeiten erlaubt, sollte man sowohl Rücktritt als auch Anfechtung gedanklich kurz anprüfen. Solange man dann den Rücktritt prüft, bleibt das Bereicherungsrecht außen vor, denn die §§ 346 ff. BGB sind ggü. den §§ 812 ff. BGB leges speciales. Wenn man eine Anfechtung prüft, geht das nur über das Bereicherungsrecht, denn die Anfechtung beseitigt ja den Rechtsgrund Vertrag, danach bleibt nichts mehr übrig, von dem man zurücktreten könnte. Ich hoffe, das klärt Ihre Fragen, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.

    • @aleynacil2144
      @aleynacil2144 3 года назад +1

      @@jurapodcast Vielen Dank 🙏🏼 jetzt kann ich es nachvollziehen.

    • @nicolasdamm2573
      @nicolasdamm2573 11 месяцев назад +1

      Sind die 812 ff. BGB aber nicht gerade ausgeschlossen bei Vorliegen eines wirksamen Rücktritts, da dieser sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt und somit eine Rechtsgrund darstellen würde? Wäre nicht auch die Anwendbarkeit der Anfechtung neben dem Gewährleistungsrecht zu problematisieren? @@jurapodcast

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  11 месяцев назад

      @@nicolasdamm2573 Völlig richtig; wenn man beides prüft, dann natürlich nur hypothetisch. Es sollte sonnenklar sein, dass man ein einmal entstandenes Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr unter Berufung auf beim Vertragsschluss vorhandene Willensmängel anfechten kann und dass man von einem bereits wegen Willensmängeln angefochtenen Vertrag anschließend nicht mehr zurücktreten kann. Wenn man sich letztlich für die Anfechtung entscheidet, kann man in der Tat auch über die Konkurrenz zum Gewährlesitungsrecht sprechen; bei Arglist des Verkäufers ist man da letztlich aber sehr großzügig.

  • @michaelhilgenberg1761
    @michaelhilgenberg1761 3 года назад +1

    Hallo, warum kam hier eine isolierte Anfechtungsprüfung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I BGB nicht in Betracht? Und des weiteren wird doch bei der Anfechtung darauf abgestellt, wann der Schuldner positive Kenntnis davon erlangt, was m.A. nach im vorliegenden Fall im Sommer 2019 geschah. Gerügt wurde es im September 2019, daher ist das nach meiner Auffassung nicht verfristet nach der besagten 1 Jahresfrist.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB findet sich in der Lösungsskizze unter B. VI. 3. a). Ich habe das recht schnell abgehandelt, die Anfechtung würde aber durchgehen. Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.

  • @samfrost697
    @samfrost697 3 года назад +1

    Herr Fries,
    sie müssen mit dem iPad die App Notability verwenden oder eine vergleichbare App, die es vielleicht gratis gibt. Wenn sie dann ein eigenes iPad besitzen, sollten sie sich noch eine Papierfolie zulegen. Juristisch und lehrtechnisch aber wieder eine super Leistung. Mit Ihnen lerne ich gerne!

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      Herzlichen Dank, die App schaue ich mir mal an!