Ich würde vermuten das die beiden Fälle sich nicht symetrisch verhalten. Ein Sportschütze der eine weitere Kurzwaffe als Jäger erwerben will, wird sicherlich in diese Situation kommen. Umgekehrt wird das für die Behörde schon deutlich schwieriger, da die Verwaltungsvorschrift explizit festhält welche Waffen im Bestand zur Ermittlung des Sachverhalts ob im Regelbedürfnis oder über diesem (3. KW aufwärts) herangezogen werden müssen. Dort heist es "Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend." Die § sind noch die alten Bezeichnungen, da die WaffVwV textlich noch nicht angepasst wurde.
Rein formal ist das natürlich richtig, aber der SchSportverband bestätigt soweit nur das Bedürfnis für eine KW, was für die Behörde aber nicht bindend ist. Natrürlich, wenn ein Sportschütze eine spezielle Waffe für den Schießsport benötigt, dann kommt tatsächlich eine 3. KW in Betracht. Hierfür wird aber die Begründung im Detail auch genau diese Umstände enthalten müssen. Tatsächlich ist das Thema eine Grauzone, wo es eben einer detaillierten gesetzlichen Regelung ermangelt wie zu verfahren ist, wenn Schießsport und Jagd "zuammenkommen". Es kann damit auch zu unterschiedlichen Handhabungen in den vielen Waffenbehörden kommen und auch zu "überraschenden" Entscheidungen der Behörde, ob positiv oder negativ. Besonders der "normale" Freizeitschütze, der als Jäger mit Revolver (.357 M.) und Pistole (9x19) schon ausgestattet ist, wird es schwer haben, eine 3. KW zu begründen.
Als jemand, der die Shorts z.B. von Teppe und Schwenen immer ein bisschen zu kurz findet: Inhalte sind top! Ich glaube, die Videos passen mit ihren 5-10 Minuten gut in eine bisher ungefüllte Nische. Was ich ausbaufähig finde ist die Tonqualität. Ironischerweise ist bei Videos die Bildqualität oft gar nicht so ausschlaggebend - aber wenn das Hörerlebnis nicht angenehm ist, dann schalten viele Leute weg! Es gibt heute USB Mikros mit super Preisleistungsverhältnis schon für kleines Geld. Ansonsten vielleicht auch mal eine Rauschunterdrückung auf die Tonspur legen? Viele Videoschnittprogramme haben dafür eingebaute Filter, ansonsten hilft Audacity.
Danke für die Hinweise und die Kritik. Freue mich über Feedback. Um die Tonqualität werde ich mich alsbald kümmern. Probiere das mal auf jeden Fall aus. Habt aber Geduld mit mir .........
Ich hab da mal ne Frage: Angenommen ich wäre Sportschütze UND Jäger. Darf ich dann z.B. meinen 4" Revolver, den ich auf sportl. Bedürfnis erhalten habe, auf die Jagd mitnehmen? Die WBK unterscheidet ja nicht, auf welches Bedürfnis die Waffe erteilt wurde, oder?
Das ist absolut kein Problem, wenn die "sportliche" Waffe zum Jagen oder umgekehrt eingesetzt wird. Das ist ja sogar vom Gesetzgeber so gewollt, möglichst wenig Waffen im Privatbesitz. Selbst die auf der "gelben" WBK eingetragenen Waffen können jagdlich genutzt werden (eine sog. "Ausleihe an sich selbst").
Danke für das Video! Ich dachte bisher, daß die beiden Bedürfnisse nichts miteinander zu tun haben und 2+2 eben 4 wäre.
Ja, so ist die Absicht von unserem Gesetzgeber.
Ich würde vermuten das die beiden Fälle sich nicht symetrisch verhalten. Ein Sportschütze der eine weitere Kurzwaffe als Jäger erwerben will, wird sicherlich in diese Situation kommen. Umgekehrt wird das für die Behörde schon deutlich schwieriger, da die Verwaltungsvorschrift explizit festhält welche Waffen im Bestand zur Ermittlung des Sachverhalts ob im Regelbedürfnis oder über diesem (3. KW aufwärts) herangezogen werden müssen. Dort heist es "Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend."
Die § sind noch die alten Bezeichnungen, da die WaffVwV textlich noch nicht angepasst wurde.
Rein formal ist das natürlich richtig, aber der SchSportverband bestätigt soweit nur das Bedürfnis für eine KW, was für die Behörde aber nicht bindend ist. Natrürlich, wenn ein Sportschütze eine spezielle Waffe für den Schießsport benötigt, dann kommt tatsächlich eine 3. KW in Betracht. Hierfür wird aber die Begründung im Detail auch genau diese Umstände enthalten müssen. Tatsächlich ist das Thema eine Grauzone, wo es eben einer detaillierten gesetzlichen Regelung ermangelt wie zu verfahren ist, wenn Schießsport und Jagd "zuammenkommen". Es kann damit auch zu unterschiedlichen Handhabungen in den vielen Waffenbehörden kommen und auch zu "überraschenden" Entscheidungen der Behörde, ob positiv oder negativ. Besonders der "normale" Freizeitschütze, der als Jäger mit Revolver (.357 M.) und Pistole (9x19) schon ausgestattet ist, wird es schwer haben, eine 3. KW zu begründen.
Als jemand, der die Shorts z.B. von Teppe und Schwenen immer ein bisschen zu kurz findet: Inhalte sind top! Ich glaube, die Videos passen mit ihren 5-10 Minuten gut in eine bisher ungefüllte Nische. Was ich ausbaufähig finde ist die Tonqualität. Ironischerweise ist bei Videos die Bildqualität oft gar nicht so ausschlaggebend - aber wenn das Hörerlebnis nicht angenehm ist, dann schalten viele Leute weg!
Es gibt heute USB Mikros mit super Preisleistungsverhältnis schon für kleines Geld. Ansonsten vielleicht auch mal eine Rauschunterdrückung auf die Tonspur legen? Viele Videoschnittprogramme haben dafür eingebaute Filter, ansonsten hilft Audacity.
Danke für die Hinweise und die Kritik. Freue mich über Feedback. Um die Tonqualität werde ich mich alsbald kümmern. Probiere das mal auf jeden Fall aus. Habt aber Geduld mit mir .........
@@gun-law Nur nicht hetzen lassen! Wir bezahlen ja nix für den Content. ;-)
Ich hab da mal ne Frage: Angenommen ich wäre Sportschütze UND Jäger. Darf ich dann z.B. meinen 4" Revolver, den ich auf sportl. Bedürfnis erhalten habe, auf die Jagd mitnehmen? Die WBK unterscheidet ja nicht, auf welches Bedürfnis die Waffe erteilt wurde, oder?
Das ist absolut kein Problem, wenn die "sportliche" Waffe zum Jagen oder umgekehrt eingesetzt wird. Das ist ja sogar vom Gesetzgeber so gewollt, möglichst wenig Waffen im Privatbesitz. Selbst die auf der "gelben" WBK eingetragenen Waffen können jagdlich genutzt werden (eine sog. "Ausleihe an sich selbst").