RÜ-Video 04/22 Ehrschutz und Meinungsfreiheit: Hass ist (k)eine Meinung

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  • Опубликовано: 19 окт 2024

Комментарии • 5

  • @abisandronumeros9900
    @abisandronumeros9900 2 года назад +1

    Wie immer ein sehr tolles Video! Vielen lieben Dank dafür!
    Ist es Ihnen möglich, mir kurz mitzuteilen, auf welche Rechtsgrundlage ein Beschwerdeführer sein Auskunftsersuchen vor den Zivilgerichten stützen kann? Bisher habe ich nur den (mittlerweile aufgehobenen) § 14 TMG gefunden und eine Entscheidung des BGB, die besagt, dass ein solcher Anspruch auch aus § 242 BGB konstruiert werden kann. Hab ich eine Anspruchsgrundlage übersehen? Lieben Gruß und herzlichen Dank im Voraus

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  2 года назад +5

      Seit dem 01.12.2021 ist Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen § 21 Abs. 2 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz). Den Wortlaut finden Sie in unserem kostenlosen pdf zur Entscheidung des Monats auf S. 245: t1p.de/8azm

    • @abisandronumeros9900
      @abisandronumeros9900 2 года назад

      @@alpmann_schmidt Herzlichen Dank!

  • @quququince
    @quququince 2 года назад +1

    Ist bei einer Urteils-VB nicht zunächst die Verfassungsmäßigkeit der Norm an sich zu prüfen, bevor man mit dem Einzelfall weitermacht?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  2 года назад +2

      Im Grundsatz ist das richtig. Eine verfassungspezifische Verletzung liegt entweder vor, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Norm beruht (sog. Normfehler) oder Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs oder seiner Schranken, beruhen (sog. Anwendungsfehler (vgl. Video ab 7:27 Min). An der Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB, auf den die Vorschriften des Telekommuniksationsrechts Bezug nehmen (dazu RÜ 2022, 243, 245), bestehen jedoch ersichtlich keine Zweifel, sodass hier nur ein Anwendungsfehler in Betracht kam.