Schade, dass es inzwischen nicht mehr monatlich die Entscheidung des Monats gibt. Hat sich RUclips nicht gelohnt oder wieso macht Alpmann keine Videos mehr ? Ich fand die Videos immer extrem hilfreich und sehr schön gemacht!
Hier wären vielleicht noch kurze Ausführungen dazu sinnvoll gewesen, ob § 34 II PolG NW, auf den § 24 OBG NW nicht verweist, nicht im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Platzverweis immer nur zeitlich beschränkt erfolgen kann.
Könnte man die Maßnahmen direkt auf Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützen, wenn es sich bei dem Privatgelände um ein befriedetes Besitztum handelte und § 123 I StGB zu befürchten waren?
Da das befriedete Privatgelände kein allgemein zugänglicher Ort und auch nicht dem kommunikativen Verkehr gewidmet ist, kann dort keine geschützte Veranstaltung entstehen. Findet die Ansammlung ohne Zustimmung des Eigentümers statt, dürfte der Hausfriedensbruch verwirklicht sein und noch andauern (Störung). Dann wäre grundsätzlich ein Platzverweis möglich. In der Praxis stellt sich oft die zusätzliche Frage, ob es nicht vorrangig um zivilrechtliche Fragen geht, da dem Eigentümer auch ein Unterlassungs- bzw. Räumungsanspruch (§ 1004 BGB) zustehen dürfte. Aber aufgrund der gleichzeitig verwirklichten Straftat dürfte ein Einschreiten auf polizeirechtlicher Grundlage möglich sein.
Danke! Und prüfungsrelevant trifft es: Die Lützerath-Entscheidung ist gerade in NRW Klausurgegenstand gewesen. Und die Klimaproteste tauchen regelmäßig in der mündlichen Prüfung auf. Ein dankbares Thema, ist doch von Grundrechten (Art. 8 GG), Staatsorganisationsrecht (Art. 20 a GG), Polizei- und Ordnungsrecht sowie Verwaltungsprozessrecht alles dabei!
Schade, dass es inzwischen nicht mehr monatlich die Entscheidung des Monats gibt. Hat sich RUclips nicht gelohnt oder wieso macht Alpmann keine Videos mehr ?
Ich fand die Videos immer extrem hilfreich und sehr schön gemacht!
Kommen wieder regelmäßig Videos?
Hier wären vielleicht noch kurze Ausführungen dazu sinnvoll gewesen, ob § 34 II PolG NW, auf den § 24 OBG NW nicht verweist, nicht im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Platzverweis immer nur zeitlich beschränkt erfolgen kann.
warum ist der ton so extrem leise?
Danke! Kommt's als Entscheidung des Monats oder bleibt nun RÜ-Abonnenten vorbehalten?
Könnte man die Maßnahmen direkt auf Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützen, wenn es sich bei dem Privatgelände um ein befriedetes Besitztum handelte und § 123 I StGB zu befürchten waren?
Da das befriedete Privatgelände kein allgemein zugänglicher Ort und auch nicht dem kommunikativen Verkehr gewidmet ist, kann dort keine geschützte Veranstaltung entstehen. Findet die Ansammlung ohne Zustimmung des Eigentümers statt, dürfte der Hausfriedensbruch verwirklicht sein und noch andauern (Störung). Dann wäre grundsätzlich ein Platzverweis möglich. In der Praxis stellt sich oft die zusätzliche Frage, ob es nicht vorrangig um zivilrechtliche Fragen geht, da dem Eigentümer auch ein Unterlassungs- bzw. Räumungsanspruch (§ 1004 BGB) zustehen dürfte. Aber aufgrund der gleichzeitig verwirklichten Straftat dürfte ein Einschreiten auf polizeirechtlicher Grundlage möglich sein.
Sehr interessant und prüfungsrelevant
Danke! Und prüfungsrelevant trifft es: Die Lützerath-Entscheidung ist gerade in NRW Klausurgegenstand gewesen. Und die Klimaproteste tauchen regelmäßig in der mündlichen Prüfung auf. Ein dankbares Thema, ist doch von Grundrechten (Art. 8 GG), Staatsorganisationsrecht (Art. 20 a GG), Polizei- und Ordnungsrecht sowie Verwaltungsprozessrecht alles dabei!
Sehr unterhaltsames Video!