Vielen Dank für die Aufarbeitung. Müsste man ggfs. Auch problematisieren, dass letztlich das Bundesumweltamt über die Bewilligung und die Höhe des "Ausgleichsanspruchs" entscheidet und nicht der Gesetzgeber? Ist die in der 16. AtomG-Novelle vorgesehene Entschädigungsregelung hinreichend geregelt und bestimmbar?
Dass die konkret zu zahlende Entschädigung vom Bundesumweltministerium berechnet werden sollte (vgl. § 7 g Abs. 1 S. 4 AtG i.d.F.d. 16. AtG-Novelle), begegnet zumindest verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Verlangt wird bei der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung - ähnlich wie bei der Enteignung - lediglich, dass sich die Ausgleichsverpflichtung und die ihre Höhe bestimmenden Parameter aus dem Gesetz ergeben. Die genaue Höhe des zu zahlenden Ausgleichs muss nicht gesetzlich geregelt sein. Er kann es auch oftmals nicht, da die genaue Höhe von unterschiedlichen Variablen abhängt. So auch hier: Ausgleich wird nur für tatsächlich nicht verstromte Strommenge geschuldet, ihre genaue Höhe steht zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes gar nicht fest. Das BVerfG führt am Ende seiner Entscheidung (Rn. 80) aus, dass es die Ausgleichsregelung für zu unbestimmt erachtet, da die komplexe zugrunde liegende Rechtslage hinsichtlich verschiedener Be- und Verrechnungsmodi nicht eindeutig reglementiert sei. In dem RÜ-Beitrag und dem haben wir diese Frage herausgelassen, da es für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht ankommt. Das BVerfG führt hierzu lediglich im Sinne eines obiter dictums als „Anweisung“ für die Neuregelung durch den Gesetzgeber aus.
Echt super aufbereitet! Danke :)
Sehr gut gemacht, vielen Dank!
Vielen Dank für die Aufarbeitung. Müsste man ggfs. Auch problematisieren, dass letztlich das Bundesumweltamt über die Bewilligung und die Höhe des "Ausgleichsanspruchs" entscheidet und nicht der Gesetzgeber? Ist die in der 16. AtomG-Novelle vorgesehene Entschädigungsregelung hinreichend geregelt und bestimmbar?
Dass die konkret zu zahlende Entschädigung vom Bundesumweltministerium berechnet werden sollte (vgl. § 7 g Abs. 1 S. 4 AtG i.d.F.d. 16. AtG-Novelle), begegnet zumindest verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Verlangt wird bei der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung - ähnlich wie bei der Enteignung - lediglich, dass sich die Ausgleichsverpflichtung und die ihre Höhe bestimmenden Parameter aus dem Gesetz ergeben. Die genaue Höhe des zu zahlenden Ausgleichs muss nicht gesetzlich geregelt sein. Er kann es auch oftmals nicht, da die genaue Höhe von unterschiedlichen Variablen abhängt. So auch hier: Ausgleich wird nur für tatsächlich nicht verstromte Strommenge geschuldet, ihre genaue Höhe steht zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes gar nicht fest.
Das BVerfG führt am Ende seiner Entscheidung (Rn. 80) aus, dass es die Ausgleichsregelung für zu unbestimmt erachtet, da die komplexe zugrunde liegende Rechtslage hinsichtlich verschiedener Be- und Verrechnungsmodi nicht eindeutig reglementiert sei. In dem RÜ-Beitrag und dem haben wir diese Frage herausgelassen, da es für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht ankommt. Das BVerfG führt hierzu lediglich im Sinne eines obiter dictums als „Anweisung“ für die Neuregelung durch den Gesetzgeber aus.
Vielen Dank 👍👍👍
Vielleicht hat der Gesetzgeber das ja auch absichtlich und entgegen der Expertenmeinungen so konzipiert 😂 Atomlobby iz da