super erklärt! wie auch die anderen deiner Videos ! kurz und knapp erklärst du die Themen sehr verständlich. Themen die man so gesehen das ganze Semester durch in ständigen Vorlesungen dann vorgetragen kriegt. diese versteht man hier in 10-15 Minuten wenn nicht sogar kürzer ! also weiter so ! die jetzigen als auch die zukünftigen Jura oder WIrtschafts-Studenten etc. werden es dir danken!!
Das War super informativ!! Suche schon seit langem nach einem empfehlendwerten Aufbau eines Gutachten und Tatsächlich!!! - Gefunden super erklärt Danke ☺
Gutes Video, danke! Hast du auch noch Fälle, wo der Anspruch erlischt (II) und durchsetzbar (III) ist? Also wo das gesamte Prüfungsschema erläutert wird...
Ich würde mich sehr freuen, wenn du auch ein Video zur examensvorbereitung machen würdest. Ich weiß zwar nicht, wie weit du in deinem Studium bist, aber das würde mich und sicher auch viele andere deiner Hörer freuen :) Ansonsten weiter so!
Super Video, so wie immer! Eine Frage: Muss man zwingend erwähnen, dass die invitatio ad offerendum eine Willenserklärung ohne Rechtsbindungswillen ist (und in der Folge das mit dem Schadenseratz etc erwähnen), oder reicht es schon, wenn man in der Subsumption feststellt, dass die invitatio ad offerendum eindeutig nicht auf die Definition passt. Dadurch würde man ja einiges an Zeit sparen. Grüße und mach weiter so!
Hey:) Wollte gerade mir die BGB AT Reihe zusammenfassen und habe gesehen, dass du fast gar keine Videos dazu mehr online hast,lediglich nur noch die einzelnen Fälle aber nicht mehr die Themen behandelt wie den Taschengeldparagraph oder das minderjährigenrecht... könntest du diese wieder online stellen?
Damit ein wirksames Angebot vorliegt, ist es doch nötig, dass die essentialia negotii gegeben sind. Warum kommt dann von A in deiner Lösung ein wirksames Angebot zustande? Theoretisch wäre doch das Angebot unwirksam, da das Zeitungsinserat ja kein Angebot ist und damit auch der §150 II BGB nicht zum Tragen kommt. Es ist zwar das selbe Ergebnis, aber welche Subsumtion wäre dann richtig?
Hier liegt doch eine invitatio ad offerendum vor, somit macht der A durch seinen Anruf überhaupt erst ein Angebot, mit Rechtsbindungswillen, die Blu Ray für 15€ von V zu kaufen (essentialia negotii gegeben), deshalb ist es ein wirksames Angebot :). Wenn es sich also um eine Auslage handelt, zum Beispiel in einem Schaufenster wo Preisschilder dran sind, dann sind das keine Angebote, sondern "Einladungen ein Angebot abzugeben" das ist quasi die sehr freie Übersetzung von invitatio ad offerendum. §150 II kommt sowieso nicht zum Tragen, da hier nur ein Angebot, das von A, vorliegt und V kein "neues" Angebot macht, sondern einfach ablehnt. Hoffe ich hab deine Frage beantwortet und es ist so verständlich :D
ChaozPhoenix, in der Aufgabe steht drin "Daraufhin ruft der A bei dem V an und sagt diesem, dass er die Blu-Ray Disc kaufen möchte". Das ist also das erste Angebot, da der V ja mit dem Invitatio ad offerendum keinen Rechtsbindungswillen hat. Nun sehe ich in dem Satz keinen Kaufpreis, damit fehlt doch grundsätzlich ein Teil der essentialia negotii, oder täusche ich mich?
Der Kaufpreis ist ja bereits in der Invitatio enthalten :) Wenn in der Announce nur stehen würde: "Ich möchte meine Blu Ray Disc verkaufen" dann müsste A bei seinem Angebot einen Preis nennen, da der Preis bereits feststeht, fehlt nur noch der Rechtsbindungswille und da A den V anruft entsteht quasi dieser Rechtsbindungswille. :) Es sind ja auch die Waren in einem Supermarkt eine Invitatio ad offerendum und erst an der Kasse gibst du quasi dein Angebot ab, den Preis der an der Ware steht zu bezahlen und schlägst keinen Preis vor und auch da kommt ein Kaufvertrag zustande :)
Nein, da bei diesem Paragraphen A noch kein Eigentümer ist und somit keine Herausgabe der Sache vom Besitzer verlangen kann. Voraussetzung für §985 ist, dass A schon Eigentümer ist, er hat lediglich ein Angebot gemacht.
Wieso ist ein Angebot gegeben? Ein Angebot ist nur von A gegeben, da er anruft und sagt er würde die DVD kaufen, aber bei V ist es ein invitatio ad offerendum, also liegt doch kein Angebot dar
super erklärt! wie auch die anderen deiner Videos ! kurz und knapp erklärst du die Themen sehr verständlich. Themen die man so gesehen das ganze Semester durch in ständigen Vorlesungen dann vorgetragen kriegt. diese versteht man hier in 10-15 Minuten wenn nicht sogar kürzer !
also weiter so ! die jetzigen als auch die zukünftigen Jura oder WIrtschafts-Studenten etc. werden es dir danken!!
Danke dir für deinen tollen Kommentar, motiviert mich sehr :)
Du bist so ein Ehrenmann, ich küss deine Kniekehle!! ❤️
:D
wie immer sehr gut! Es verdeutlicht echt viel!!
Danke :)
112 Likes zu 0 Dislikes sprechen für die Qualität dieses Videos, gz.
Das War super informativ!!
Suche schon seit langem nach einem empfehlendwerten Aufbau eines Gutachten und Tatsächlich!!! - Gefunden
super erklärt Danke ☺
Könnt jedesmal lachen wenn die Verabschiedung abgeschnitten ist... das könnte ein running gag werden
Gutes Video, danke! Hast du auch noch Fälle, wo der Anspruch erlischt (II) und durchsetzbar (III) ist? Also wo das gesamte Prüfungsschema erläutert wird...
Super Video, gibt es ein Video zu Anspruch entstanden, erloschen und durchsetzbar, bzw. einen Fall, bei dem du das mal erklären könntest? :)
Top, danke! Es wäre super cool, wenn du noch Fälle mit AGB oder Formmangel etc. hochladen könntest ♥︎ das wäre so cool!
Rosalie Kommt auf meinen Zettel für die kommenden Videos :)
Müsste man nicht noch zwischen Anwesenden und Abwesenden differenzieren? In Bezug auf die WE bzw. der Annahme
Vse klassno! Rakhmet za video! no chavkaet protivno.
Ich würde mich sehr freuen, wenn du auch ein Video zur examensvorbereitung machen würdest. Ich weiß zwar nicht, wie weit du in deinem Studium bist, aber das würde mich und sicher auch viele andere deiner Hörer freuen :)
Ansonsten weiter so!
Wie lief dein Studium? :))
@@yigitc00 und wie lief deins? 😊
@@betulg5569und wie läuft deins?:D
@@dilara1652also du hast mich nicht gefragt, aber meins läuft 💩
@@dilara1652 aber wie läuft deins?
Super Video, so wie immer!
Eine Frage:
Muss man zwingend erwähnen, dass die invitatio ad offerendum eine Willenserklärung ohne Rechtsbindungswillen ist (und in der Folge das mit dem Schadenseratz etc erwähnen), oder reicht es schon, wenn man in der Subsumption feststellt, dass die invitatio ad offerendum eindeutig nicht auf die Definition passt. Dadurch würde man ja einiges an Zeit sparen.
Grüße und mach weiter so!
Hey:)
Wollte gerade mir die BGB AT Reihe zusammenfassen und habe gesehen, dass du fast gar keine Videos dazu mehr online hast,lediglich nur noch die einzelnen Fälle aber nicht mehr die Themen behandelt wie den Taschengeldparagraph oder das minderjährigenrecht... könntest du diese wieder online stellen?
Hey Lea, da es einige Gesetzesänderungen gab, wird die Reihe aktuell modernisiert und alsbald hochgeladen :)
Grüße, § 31
Damit ein wirksames Angebot vorliegt, ist es doch nötig, dass die essentialia negotii gegeben sind. Warum kommt dann von A in deiner Lösung ein wirksames Angebot zustande? Theoretisch wäre doch das Angebot unwirksam, da das Zeitungsinserat ja kein Angebot ist und damit auch der §150 II BGB nicht zum Tragen kommt.
Es ist zwar das selbe Ergebnis, aber welche Subsumtion wäre dann richtig?
Hier liegt doch eine invitatio ad offerendum vor, somit macht der A durch seinen Anruf überhaupt erst ein Angebot, mit Rechtsbindungswillen, die Blu Ray für 15€ von V zu kaufen (essentialia negotii gegeben), deshalb ist es ein wirksames Angebot :). Wenn es sich also um eine Auslage handelt, zum Beispiel in einem Schaufenster wo Preisschilder dran sind, dann sind das keine Angebote, sondern "Einladungen ein Angebot abzugeben" das ist quasi die sehr freie Übersetzung von invitatio ad offerendum. §150 II kommt sowieso nicht zum Tragen, da hier nur ein Angebot, das von A, vorliegt und V kein "neues" Angebot macht, sondern einfach ablehnt. Hoffe ich hab deine Frage beantwortet und es ist so verständlich :D
ChaozPhoenix, in der Aufgabe steht drin "Daraufhin ruft der A bei dem V an und sagt diesem, dass er die Blu-Ray Disc kaufen möchte". Das ist also das erste Angebot, da der V ja mit dem Invitatio ad offerendum keinen Rechtsbindungswillen hat. Nun sehe ich in dem Satz keinen Kaufpreis, damit fehlt doch grundsätzlich ein Teil der essentialia negotii, oder täusche ich mich?
Der Kaufpreis ist ja bereits in der Invitatio enthalten :) Wenn in der Announce nur stehen würde: "Ich möchte meine Blu Ray Disc verkaufen" dann müsste A bei seinem Angebot einen Preis nennen, da der Preis bereits feststeht, fehlt nur noch der Rechtsbindungswille und da A den V anruft entsteht quasi dieser Rechtsbindungswille. :)
Es sind ja auch die Waren in einem Supermarkt eine Invitatio ad offerendum und erst an der Kasse gibst du quasi dein Angebot ab, den Preis der an der Ware steht zu bezahlen und schlägst keinen Preis vor und auch da kommt ein Kaufvertrag zustande :)
wenn ich das so in der klausur schreibe ist das dann richtig?
würde ich auch gerne wissen
Ja ist es. Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis sind gegeben.
Vielleicht liest das ja noch jemand: könnte man nicht genauso gut den §985 BGB als Anspruch nehmen?
Nein, da bei diesem Paragraphen A noch kein Eigentümer ist und somit keine Herausgabe der Sache vom Besitzer verlangen kann. Voraussetzung für §985 ist, dass A schon Eigentümer ist, er hat lediglich ein Angebot gemacht.
Wieso ist ein Angebot gegeben? Ein Angebot ist nur von A gegeben, da er anruft und sagt er würde die DVD kaufen, aber bei V ist es ein invitatio ad offerendum, also liegt doch kein Angebot dar
Freiheit oder knast jetzt entscheid dich
Bock ic
😂😂
Sehr anstrengend zuzuhören.
War auch eines der ersten Videos, mittlerweile müsste es besser anzuhören sein ;)