Abgrenzung Flächen der Land- und Forstwirtschaft vom Grundvermögen in der Grundsteuer
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- Опубликовано: 27 авг 2024
- Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend.
Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).
Zum Grundvermögen zählen beispielsweise auch Grundstücke
zur Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder
zur Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen.
Details zur Abgrenzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in der Grundsteuer erklärt Steuerberater Lukas Hendricks, Bonn.
www.grundsteuerberater.eu
Details zur Abgrenzung auch unter www.lfst-rlp.d...
Update Grundsteuer Bayern !!
Anwendungserlass der bayerischen Finanzverwaltung
Grundsteuer für Praktiker - jetzt geht es in die Details
Am 28. September wurde der Anwendungserlass der Finanzverwaltung zum bayerischen Grundsteuergesetz im bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Das Schreiben regelt Details zu zahlreichen Zweifelsfragen.
Im Seminar führt sie Lukas Hendricks durch den kompletten Anwendungserlass und stellt sämtliche Probleme und Abgrenzungsfragen zur Grundsteuer in Bayern an-schaulich dar.
Ersparen Sie sich ein mühseliges Selbststudium des fast 70seitigen Anwendungser-lasses.
Themenschwerpunkte sind unter anderem:
Welche Regelung aus dem Bewertungsgesetz gelten in Bayern?
In welchen Fällen erfolgt künftig eine Nachfeststellung und ist eine Änderungs-anzeige erforderlich?
Zurechnung von Grundstücken in Sonderfällen (Garagengrundstücke, Privatwege)
Umfangreiche Beispiele zu Garagen
Privilegien für Nebengebäude und Gebäude von geringer Bedeutung
Termin:
Online
21. Oktober 2022
Anmeldung unter: www.lswb-akade...
Sehr sorgfältig und gründlich erklärt. Hilft mir bei der Begründung meines Einspruchs sehr! Vielen Dank!!!
Gut und gründliche erklärt, ohne dem üblichen oberflächen Bla bla bei anderen youtube videos. Vielen Dank!
Vielen Dank! Viel höheres Niveau als bei ähnlichen Kanälen.
Vielen Dank! Ich habe so einen Zweifelsfall - sie haben Licht ins dunkel gebracht und ich verstehe die Thematik.
Danke, für das Video, ich hab jetzt erstmal nur die ersten Minuten gesehen und bin begeistert. LuF Flächen gibt es ja viele und viele sind der Meinung es sei Grundvermögen. Vertraut doch mal dem Finanzamt! Die Kollegen werden schon einen Grund haben warum Sie euch ein zweites Aktenzeichen für LuF Flächen geben. Da hat einer schon mal drüber geschaut über euer Grundstück und es Als Landwirtschaft eingestuft. Und Grundsteuer A ist um einiges günstiger als Grundsteuer B für Grundvermögen.
Sehr guter Beitrag. Macht einiges klarer. Vielen lieben Dank.
Vielen vielen Dank für diese tolle Erklärung. Jezt hab ich auf einmal keine Bauchschmerzen mehr beim Ausfüllen und der Abgabe. Ich wünschte, ich hätte das schon vor drei Monaten gesehen, dann hätte ich die Abgabe auch nicht so lange vor mir hergeschoben.
Wenn die Finanzämter bei dem ganzen Kram den Begriff "Betrieb" weggelassen hätten und nur von "landwirtschaftlich genutzen oder nutzbaren Flächen" die Rede wäre, hätte das schon viel erleichtert.
Sehr anschaulich dargestellt, vielen Dank
Sie haben mir sehr geholfen, vielen Dank!
Sehr instruktiver Beitrag, vielen Dank!
Vielen Dank für das informative Video! Hinsichtlich der Thematik der ehemals landwirtschaftlichen Flächen, die keine andere Nutzung erfahren haben, ist doch noch der Umstand entscheidend, ob ertragsteuerlich die Betriebsaufgabe erklärt wurde. Demnach würden ehemalige Wirtschaftsgebäude, obwohl sie keiner anderen Nutzung zugeordnet wurden, aufgrund der Betriebsaufgabe im GV als Nebengebäude mit 0,50 €/qm bewertet werden.
Wie bereits im Video deutlich gemacht, ist die ertragsteuerliche Qualität des Grundstücks für die grundsteuerliche vollkommen irrelevant.
Sehr hilfreicher Beitrag. Vielen Dank!
Toll erklärter Beitrag! Vielen Dank!
Exzellenter Vortrag, vielen DANK
Super erklärt!!
Vielen Dank.
Ist ein sehr guter ausführlicher Beitrag, sehr verständlich aufgebaut. Habe leider die Grundsteuererkläungen schon eigereicht. Wenn aber jetzt eine Berichtigung nachreichen. Herzlichen Dank für dies Video.
Sehr gut erklärt!!!
Danke :)
Klasse!!! 👍
Danke für die sehr gut verständliche Darstellung. Wie werden Luf-Flächen die in einem Naturschutzgebiet liegen bewertet? In meinem Fall dürfen diese nicht bewirtschaftet werden.
Wenn sie faktisch nicht bewirtschaftet werden können, würde ich sie als Unland erklären und den Sachverhalt dem Finanzamt zusätzlich als solches anzeigen.
@@lukashendricks Vielen Dank. Werde das so dem Fi-Amt mitteilen.
Wie ist es wenn ich seit Jahren kein Zugang zu meinem Wiesengrundstück habe, weil der einst bestandene Forstweg von den davorliegenden Garten + Wiesenbesitzern einvernommen und umzäunt wurde.
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Was ist, wenn Grundstücke im Bebauungsplan als Gewerbegebiet stehen mit diversen Einschränkungen (nur einstöckig mit Flachdach bebaubar etc.), tatsächlich aber alle diese Grundstücke nur als Nutzgarten, Erholungsgarten oder manche auch für dauerhaft bewohnte Bungalows genutzt werden? Kann ein Grundstück mit reinem Nutzgarten dann nicht als LuF-Fläche bewertet werden?
Wenn ein bestehendes Grundvermögen zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen umgewidmet wird, muss dann ab einer Fläche von 0,25ha (2500m²) ein Beitrag für die Berufsgenossenschaft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) entrichtet werden?
Für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung wenden sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, vornehmlich FA für SV-Recht.
Hallo, sehr ausführlicher Artikel. Ich hab eine dringende Frage. Ich habe in Sachsen mitten im Ort ein Grundstück. Es ist eine Nasswiese, die teilweise als Überflutungsgebiet gilt. Darauf steht ein Altbau 1850 als Lagerfläche. Mein Wohnort ist woanders. Diese Wiese wird nur zur Heugewinnung genutzt. Abwasser liegt nur an Straße an. Laut Grundsteuerportal werden 178qm als bebaute Fläche und 1178 als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Lange Rede, mitten im Ort wurden auf alles 41€ je qm als Bauland berechnet. Ich habe neben Verdoppelung Grundsteuer Angst irgendwann als Spekulant auch Strafsteuer zu bezahlen. Bisher war der WiesenTeil des Grundstückes Land und Forstwirtschaft..auf einmal behauptet das Finanzamt 1356 Bauland. Was kann ich tun?
Der eigenen Überzeugung folgend Land und forstwirtschaftlichesvermögen erklären und wenn das Finanzamt dem nicht folgen möchte, einen Einspruch und nötigenfalls eine Klage führen, um das klären zu lassen.
@@lukashendricks wow danke für die rasche Antwort. Eine Klage ist aber wohl teurer als 15 Jahre Grundsteuer. Ich hab das Gefühl das Finanzamt nimmt das höchste was geht, wohlwissend niemand wird wegen Geringfügigkeit klagen. Gern würde ich ihnen den verhält mal per Mail zeigen. Der Logik des Finanzamtes wären sogar Bahnschienen und Teiche Bauland. Ich wollte mich auch an die Gemeinde wenden da baureifes Land definiert in der Steuer eher Rohbauland per Definition entspricht.
Wenn man als Nichtlandwirt eine Wiese kauft, die im Grundbuch als " landwirtschaftl. Fläche" ausgewiesen ist, nicht verpachtet ist und "wirtschaftlich" nicht verwertet wird. Wie ist das einzuordnen? Es sind ein paar Obstbäume gepflanzt. Grundstück liegt im sogenannten Außenbereich. Es gibt keinen Bebauungsplan, m.W. Ein Teil des Wiesengrundstücks ist als "Platz" abgegrenzt, sagen wir mal, von den 5000 qm Gesamtfläche sind 600qm als Platz abgegrenzt. Ich verstehe Sie so, dass das Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten ( Trecker, Anbaugeräte, Anhänger, Holzlagerplatz) der Einstufung als lof Fläche nicht entgegensteht. Das Abstellen eines Wohnmobils aber schon?
Was macht man denn mit den Wegen und Straßen auf L+F-Flächen in der Erfassung, da gibt es keine Nutzungsart-Nr für?
Wir haben bei uns in der Kanzlei die Wege und Straßen zur „Hofstelle“ gezählt vgl. AEBewGrSt A 237.24
Im Einzelfall kann ein Weg auch Geringstland oder Unland darstellen. Das obliegt der Einschätzung des Grundstückseigentümers.