Wichtige Fristen - Das sollten Sie als Betriebsrat wissen | Betriebsrat Video

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  • Опубликовано: 16 июл 2024
  • Ist es sinnvoll, dass Betriebsratsmitglieder die wichtigsten prozessualen und materiell rechtlichen Fristen kennen?
    Ich finde, das ist sogar zwingend. Die wichtigste arbeitsrechtliche Frist, ist die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Wenn Sie gekündigt worden sind, haben Sie drei Wochen Zeit, nach Zugang der schriftlichen Kündigung, um vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorzugehen. Danach sind Sie tot. Es ist nicht ganz einfach diese Frist, geregelt im § 4 und § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), zu berechnen. Bekommen Sie an einem Montag Ihre Kündigung, dann ist das der sogenannte Ereignistag. Eine Kündigung ist ja ein Ereignis, ein Event. Und dieser Ereignistag zählt nicht mit, Sie beginnen also am Dienstag zu zählen und zählen dann einfach 21 Kalendertage, nämlich drei Wochen, herunter. Sie gelangen dann zu einem Montag in drei Wochen. An diesem Tag, eine juristische Sekunde vor Mitternacht, läuft die wichtigste Frist des deutschen Arbeitsrechts aus.
    Mit welcher Folge? Dies und weitere wichtige Informationen zu Fristen erfahren Sie im Video!
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Комментарии • 5

  • @BetriebsratVideo
    @BetriebsratVideo  6 лет назад +2

    Hat Ihnen das Video gefallen? Was können wir besser machen?
    Lassen Sie es uns gerne wissen, hier in den Kommentaren!
    Ihr W.A.F. RUclips Team

  • @svensprenger1748
    @svensprenger1748 5 лет назад +1

    Hallo,
    DIe Sieben-Tage-Frist im Anhörungsverfahren nach 99 und 102 BetrVG sollte nicht unerwähnt bleiben

  • @desertcrown
    @desertcrown 3 месяца назад

    Hallo Herr Pastille sehr sympathisches Video! Eine Frage noch zum BR. Bei der 3 Tages-Frist, muss man trotzdem 3 Tage warten mit der Kündigungsaussprache an den AN, auch wenn der BR schon am 1.Tag der Anhörung der Kündigung zugestimmt hat? Frist heisst also in dem Sinne nicht nur man hat "bis zu" 3 Tage Zeit sondern MUSS 3 Tage abwarten, bis zum Vollzug der entsprechenden Maßnahme bei Zustimmung? Danke!

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  3 месяца назад +1

      Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Frist abwarten. Eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Betriebsrat über seinen Vorsitzenden zu erkennen gegeben hat, dass er sich in der Angelegenheit nicht äußern werde bzw. dass eine schon vor Fristablauf abgegebene Stellungnahme als abschließend zu betrachten sei. Vorsicht jedoch: Eine solche Entscheidung muss der Betriebsrat als Kollegialorgan getroffen haben. Eine etwaige Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden allein reicht hierfür nicht aus. Habe ich helfen können? Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

    • @desertcrown
      @desertcrown 3 месяца назад

      @@BetriebsratVideo Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!Das klingt schlüssig :)