Worauf nie jemand eingeht, ist die Frage, ob es auch den Tatbestand erfüllen würde, wenn Beschränkungsvorkehrungen ja offensichtlich den Willen ausdrücken, dass niemand hinein soll. Beispiele: Jemand klettert über den Gartenzaun und hält sich im Garten auf. Jemand klettert durch ein Fenster und hält sich in der Wohnung auf. Eine offene stehende Wohnungseingangstür wird einfach durch jemanden betreten. Sonderbeispiel: Betrunkener in Garten schläft tief und fest und kann die Aufforderung, den Garten zu verlassen, gar nicht verstehen oder mitbekommen.
01:30 Tatobjekte
04:42 Tathandlungen
09:20 Sonderprobleme
13:29 Subjektiver Tatbestand
13:59 Sonstiges (Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafantrag)
Worauf nie jemand eingeht, ist die Frage, ob es auch den Tatbestand erfüllen würde, wenn Beschränkungsvorkehrungen ja offensichtlich den Willen ausdrücken, dass niemand hinein soll.
Beispiele:
Jemand klettert über den Gartenzaun und hält sich im Garten auf.
Jemand klettert durch ein Fenster und hält sich in der Wohnung auf.
Eine offene stehende Wohnungseingangstür wird einfach durch jemanden betreten.
Sonderbeispiel:
Betrunkener in Garten schläft tief und fest und kann die Aufforderung, den Garten zu verlassen, gar nicht verstehen oder mitbekommen.
Was sind das für "Typen", die für diesen guten Vortrag einen Daumen nach unten geben?
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Hineingreifen nicht genügt. Vielleicht hat sich das ja zwischen 2018-2021 geändert