Ein wie ich finde miserabler Lehrfilm. Gerade in diesem Beispiel hätte man doch mal auf die Themen Besitzwehr und Besitzkehr des BGB eingehen können......
Was ich nicht verstehe: Wenn ich den Täter festhalte, übe ich doch genauso Gewalt auf ihn aus. Ich überrede ihn ja nicht, stehenzubleiben, sondern halte ihn fest. Das ist Gewalt. Warum darf ich die eine Gewalt anwenden, die andere nicht? Und worin besteht der Unterschied, welche Gewalt ist zulässig (Beinstellen, Schwitzkasten zum Festhalten) und welche nicht?
Das besagt doch das Gewaltmonopol, nur die Justiz darf Gewalt zur Erhaltung des Friedens anwenden, und auch nur, wenn der Verbrecher sich weigert, dem Gesetz zu folgen und sich verhaften zu lassen. Der Räuber darf ja nicht entkommen, er hat jemandem mit Gewalt(androhung) etwas genommen, also muss er ja gestoppt (festgehalten) werden dürfen. Der Polizist darf aber nicht machen was er will, sonst endet das so wie bei George Floyd.
@@VentilatorenBumser Im Video erzählt doch der Polizist, dass man den Täter festhalten darf. Darauf bezog sich meine Frage. Ich halte ihn dann gegen seinen Willen fest. Verstehst du die Frage?
@@luk303 Danke für den Hinweis. Das ist ja dann noch schlimmer und widerspricht dem Video: "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 859 Selbsthilfe des Besitzers (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen." Ich darf also dem Täter Gewalt hinzufügen, um die geklaute Sache wiederzubekommen. Das ist alles sehr unpräzise ausgedrückt, auch im Video! Unter (1) könnte man Selbstjustiz erkennen: "mit Gewalt erwehren". Es ist übrigens im § 859 nicht aufgeführt, wie ich den Täter festhalten kann. Schwitzkasten? Beine brechen? Was ist erlaubt, was nicht?
@@CR-qc9sl Alles im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Gewalt im Sinne des Gesetzgebers ist nicht was wir aus Filmen kennen. Vielmehr ist mit Gewalt die notwendige physische Kraft verbunden, um die Sache wieder in Eigenbesitz zu bringen und zu halten. Was notwenig ist, kann natürlich nur nach Einzelfall begutachtet werden.
Sehr schön gut geschauspielert!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
was ist jetzt mit der Pizza
Omg was ist mit der Pizza :0
Max hat seine pizza vergessen
Max sollte sein Rad an die Laterne schließen
Der Dieb hätte weg fahren sollen.
Die Regie könnte den Film realistischer gestalten.
Schlaftablette
Ein wie ich finde miserabler Lehrfilm. Gerade in diesem Beispiel hätte man doch mal auf die Themen Besitzwehr und Besitzkehr des BGB eingehen können......
Wie schlecht gemacht 😂
Was ich nicht verstehe: Wenn ich den Täter festhalte, übe ich doch genauso Gewalt auf ihn aus. Ich überrede ihn ja nicht, stehenzubleiben, sondern halte ihn fest. Das ist Gewalt. Warum darf ich die eine Gewalt anwenden, die andere nicht? Und worin besteht der Unterschied, welche Gewalt ist zulässig (Beinstellen, Schwitzkasten zum Festhalten) und welche nicht?
Das besagt doch das Gewaltmonopol, nur die Justiz darf Gewalt zur Erhaltung des Friedens anwenden, und auch nur, wenn der Verbrecher sich weigert, dem Gesetz zu folgen und sich verhaften zu lassen. Der Räuber darf ja nicht entkommen, er hat jemandem mit Gewalt(androhung) etwas genommen, also muss er ja gestoppt (festgehalten) werden dürfen. Der Polizist darf aber nicht machen was er will, sonst endet das so wie bei George Floyd.
@@VentilatorenBumser Im Video erzählt doch der Polizist, dass man den Täter festhalten darf. Darauf bezog sich meine Frage. Ich halte ihn dann gegen seinen Willen fest. Verstehst du die Frage?
@@CR-qc9sl schau in §§ 858, 859 BGB. Er darf Gewalt anwenden.
@@luk303 Danke für den Hinweis. Das ist ja dann noch schlimmer und widerspricht dem Video:
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 859 Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen."
Ich darf also dem Täter Gewalt hinzufügen, um die geklaute Sache wiederzubekommen. Das ist alles sehr unpräzise ausgedrückt, auch im Video! Unter (1) könnte man Selbstjustiz erkennen: "mit Gewalt erwehren".
Es ist übrigens im § 859 nicht aufgeführt, wie ich den Täter festhalten kann. Schwitzkasten? Beine brechen? Was ist erlaubt, was nicht?
@@CR-qc9sl Alles im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Gewalt im Sinne des Gesetzgebers ist nicht was wir aus Filmen kennen. Vielmehr ist mit Gewalt die notwendige physische Kraft verbunden, um die Sache wieder in Eigenbesitz zu bringen und zu halten. Was notwenig ist, kann natürlich nur nach Einzelfall begutachtet werden.
Vorläufigefestnahme hört sich gut an. Den Täter auf frischer Tat festnehmen hört sich nach einem sicheren Weg an sich selbst zu gefährden.