Falltraining Strafrecht - Garant bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung ► juracademy.de

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  • Опубликовано: 29 июл 2024
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    In diesem Video beschäftigen wir uns anhand des „GBL“-Falls mit dem Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB) und dort vor allem mit der Garantenstellung aus Ingerenz sowie der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.
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    In diesem Video beschäftigen wir uns anhand des „GBL“-Falls mit dem Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB) und dort vor allem mit der Garantenstellung aus Ingerenz oder dem Inverkehrbringen gefahrträchtiger Produkte sowie der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in Zusammenhang mit der Einnahme von Rauschmitteln.

Комментарии • 22

  • @Pacifista09
    @Pacifista09 3 месяца назад

    Man könnte vorgelagert an § 222 StGB noch an § 227 Abs. 1 StGB denken, welcher aber mangels Unmittelbarkeitszusammenhang zu verneinen sein wird, richtig?

  • @beratgumusok6140
    @beratgumusok6140 3 года назад +2

    Ich habe einen ähnlichen Fall. Alles gleich, außer dass X den Stoff mit Alkohol zu sich genommen hat. In beiden Fällen verstehe ich nicht, wieso der Vorsatz bejaht wird. Er handelte doch nicht mit Tötungsvorsatz :S

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 года назад +1

      Bei dem Zur-Verfügung-Stellen des GBL`s handelte der Täter nicht mit Vorsatz (weswegen wir fahrlässige Tötung geprüft haben), später aber hat er für möglich gehalten, dass das Opfer eine Überdosierung zu sich genommen hat und infolgedessen sterben könnte. Dann kommt eine Strafbarkeit durch Unterlasen in Betracht.

    • @beratgumusok6140
      @beratgumusok6140 3 года назад +1

      @@juracademy8947 Nehmen wir an, er hat zu keinem Zeitpunkt die Chance gesehen, dass er sterben könnte, dann liegt kein Vorsatz vor oder? Wie würde man dann 323c bejahen?

  • @billkaulitz3854
    @billkaulitz3854 3 года назад

    Ich verstehe, dass man bei § 221 III mangels Unmittelbarkeitszusammenhang rausfliegt. Warum ist der Grundtatbestand isoliert betrachtet aber nicht verwirklicht?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 года назад +1

      In Betracht kommt § 221 I Nr. 2. Der Täter hat das Opfer sicherlich in einer hilflosen Lage im Stich gelassen. "Dadurch", also kausal und unmittelbar muss aber schon bei Abs. 1 eine konkrete Gefahr eintreten. Hier wird erneut die eigenverantwortliche Selbstgefährdung relevant. Der BGH würde diese verneinen, die Lit. entsprechend dem Ausgeführten aber bejahen, so dass nach letzterer Ansicht der Grundtatbestand nicht verwirklicht wäre.

  • @annamuller3427
    @annamuller3427 5 лет назад

    Warum prüft man bei diesem Fall nicht zunächst 212 I ? Dann würde man doch dann schon bei der objektiven zurechnung raus fallen, oder habe ich etwas gemacht?

    • @adrianzapf6561
      @adrianzapf6561 5 лет назад

      Weil man an die 1. Handlung - das Hinstellen - anknüpft und zu diesem Zeitpunkt gem. § 8 StGB offensichtlich kein Tötungsvorsatz vorliegt. (Koinzidenz/ bzw. Simultaneitätsprinzip)

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  5 лет назад +2

      Ich kann mich dem Kommentar von Adrian Zapf nur anschließen: Beim Bereitstellen des GBL hatte der Täter keinen Tötungsvorsatz, so dass wir direkt mit § 222 StGB eingestiegen sind. Im Video wird aber deutlich, dass es dann im Tatbestand 2 Probleme gibt. Zum einen die Frage nach der Fahrlässigkeit zum anderen die Frage nach der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, die im Rahmen der obj. Zurechnung zu diskutieren ist. Sollten Sie mit § 212 StGB beginnen, würden Sie natürlich dasselbe Problem der obj. Zurechnung diskutieren, auch hier im obj. Tatbestand.

  • @krzysztofpawelec4672
    @krzysztofpawelec4672 3 года назад

    Also nach Lit. droht dem Täter im schlechtesten Fall nur die Freiheitsstrafe von einem Jahr (323c) und nach BGH mindestens 5 jahren (Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen)?

  • @Daniel-nk7wm
    @Daniel-nk7wm 3 года назад

    Wie sieht es in dem Fall mit 223I, 13 StGB aus ? Folgt man der Argumentation des BGH müsste diese doch eigentlich wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung entfallen. Das Opfer wollte ja sich selbst eine Körperverletzung zufügen.

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  3 года назад

      Ja, eine Strafbarkeit gem. §§ 223, 13 kommt nicht in Betracht, da hier "Wissen und Wollen" des Opfers auf einen Rauschzustand und damit auf einen pathologischen Zustand gerichtet waren.

  • @barnscourt9721
    @barnscourt9721 4 года назад

    Inwiefern spielen die Rettungsversuche durch den Täter eine Rolle?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  4 года назад +1

      Rettungsbemühungen des Täters könnten, sofern es sich um einen Versuch handelt, auf der Ebene des Rücktritts eine Rolle spielen, ansonsten beim vollendeten Delikt auf Strafzumessungsebene.

  • @sunflower4096
    @sunflower4096 4 года назад +2

    Die Ansicht der Rechtsprechung ist sehr widersprüchlich. Dass das Opfer zwar die Gefahr des GBL erkannte, jedoch die Realisierung nicht wollte ist an sich ein schlüssiges Argument. Jedoch hätte man dieses Argument ja direkt bei der Frage der Strafbarkeit des § 222 bringen können. Dort stellt es kein Problem dar, dass das Opfer die Realisierung der Gefahr gar nicht wollte weswegen man letztlich die eigenverantwortliche Selbstgefährdung bejaht, aber nur um hinterher die Selbstgefährdung dann doch zu verneinen. Wieso verneint die Rechtsprechung die Selbstgefährdung mit diesem Argument nicht direkt bei § 222?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  4 года назад +3

      Den Literaturvertretern, die auf diese Widersprüchlichkeit hinweisen, würde Ihre Antwort gefallen :-)!