Grüße! Ich bin Jungjäger und habe noch keine Langwaffe, also nur den Jagdschein. Ich will aber trotzdem regelmäßig schießen gehen. Da die Munition auf dem Schießplatz zu teuer ist, kaufe ich die immer extra. Diese transportiere ich dann (nur mit Jagdschein und Perso) immer mit zum Schießstand. Mir wurde da neulich gesagt dass das ohne WBK verboten sei. Ich bin da anderer Meinung, weil die Wbk ja dem Jagdschein laut §13 gleichgestellt ist. Und man benötigt ja auch nur eine Extraerlaubnis für KW-Munition. Meine Frage ist: Hab ich mit meiner Ansicht recht, oder brauche ich die WBK?
Wie bewahre ich eigentlich Kurz-Waffe und Munition auf, wenn ich im Rahmen eines Freundschaftsschiessens in einer anderen Stadt bin und im Hotel übernachten muss? Anreise ist später Abend Nacht und der dortige Schützenverein geschlossen.
Der Grundsatz der immer gilt ist, dass das Risiko für den Verlust und dem Zugriff unberechtigter Dritter immer beim Schützen bleibt und dieser alles ihm zumutbare zu unternehmen hat, um dieses zu vermeiden. § 36 Abs. 1 WaffG: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“. Wenn man auf einer Jagdreise ist, zu Wettkämpfen oder auf anderen Schießständen unterwegs ist und übernachtet, dann gilt folgendes: § 13 Abs. 9 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist“. Insbesondere wenn man nicht im Hotelzimmer ist, dann ist die Munition und Waffe in einem verschlossenen (Kleider)Schrank aufzubewahren. Zur Sicherheit würde ich dies auch noch zusätzlich in dem ohnehin mitgeführten Transportbehältnis umsetzen (also Waffe und Munition nochmals verschlossen) und man kann auch noch ein wesentliches Teil entnehmen und mit sich führen. § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG: „Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können“. Ergänzend noch die Regelung im Punkt 36.2.15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer - auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich“. Und wichtig: Immer die notwendigen Papiere einstecken, wenn man mit einem wesentlichen Waffenteil unterwegs ist und meines Erachtens würde ich auch keinen Alkohol zu mir nehmen.
Moin, ich habe mal eine Frage. Was ist denn mit einem Transport per Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel? Die Regierung will den Individualverkehr ja immer mehr einschränken. Ist damit -indirekt- auch unser Hobby betroffen? Gruß Thomas
Moin, beim Transport von Waffen und Muni sind die Beförderungsbedingungen des ÖPNV maßgebend. Einer Antwort der DB auf meine Anfrage hat nochmal bestätigt, dass lt BefBedingungen Waffen und Muni nicht mitgenommen werden dürfen. Mit dem Fahrrad kann man Waffen und Muni natürlich mitnehmen, wenn alles verschlossen transportiert wird (nicht zugriffsbereit), gleiches wenn man zu Fuß zum S.Stand unterwegs ist. Ich denke aber, das unser aller Leidenschaft nicht an den fehlenden Transportwegen scheitert 😉
Es können im Vorfeld immer nur grundsätzliche Ausführungen als Ratschlag erfolgen. Ob im Einzelfall (von dem ja unzählige Varianten existieren) es Beanstandungen gibt mit der Folge waffenrechtlicher Sanktionen, entscheidet dann im Zweifel das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz. Im Vorfeld kann es also schwerlich belastbare Aussagen geben. Zumal es auch unterschiedlich "strenge" Jagd- und Waffenbehörden gibt. Schade, dass Ihnen mein Video nicht gefallen hat.
Grüße!
Ich bin Jungjäger und habe noch keine Langwaffe, also nur den Jagdschein. Ich will aber trotzdem regelmäßig schießen gehen. Da die Munition auf dem Schießplatz zu teuer ist, kaufe ich die immer extra. Diese transportiere ich dann (nur mit Jagdschein und Perso) immer mit zum Schießstand. Mir wurde da neulich gesagt dass das ohne WBK verboten sei. Ich bin da anderer Meinung, weil die Wbk ja dem Jagdschein laut §13 gleichgestellt ist. Und man benötigt ja auch nur eine Extraerlaubnis für KW-Munition.
Meine Frage ist: Hab ich mit meiner Ansicht recht, oder brauche ich die WBK?
man benötig KEINE WBK für den Munitionserwerb und auch keine WBK für den Transport! Nur für Kurzwaffenmunition!
Wie bewahre ich eigentlich Kurz-Waffe und Munition auf, wenn ich im Rahmen eines Freundschaftsschiessens in einer anderen Stadt bin und im Hotel übernachten muss? Anreise ist später Abend Nacht und der dortige Schützenverein geschlossen.
Der Grundsatz der immer gilt ist, dass das Risiko für den Verlust und dem Zugriff unberechtigter Dritter immer beim Schützen bleibt und dieser alles ihm zumutbare zu unternehmen hat, um dieses zu vermeiden.
§ 36 Abs. 1 WaffG: „Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“.
Wenn man auf einer Jagdreise ist, zu Wettkämpfen oder auf anderen Schießständen unterwegs ist und übernachtet, dann gilt folgendes:
§ 13 Abs. 9 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist“.
Insbesondere wenn man nicht im Hotelzimmer ist, dann ist die Munition und Waffe in einem verschlossenen (Kleider)Schrank aufzubewahren. Zur Sicherheit würde ich dies auch noch zusätzlich in dem ohnehin mitgeführten Transportbehältnis umsetzen (also Waffe und Munition nochmals verschlossen) und man kann auch noch ein wesentliches Teil entnehmen und mit sich führen.
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG: „Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können“.
Ergänzend noch die Regelung im Punkt 36.2.15 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV:
„Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer - auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich“.
Und wichtig: Immer die notwendigen Papiere einstecken, wenn man mit einem wesentlichen Waffenteil unterwegs ist und meines Erachtens würde ich auch keinen Alkohol zu mir nehmen.
Moin, ich habe mal eine Frage. Was ist denn mit einem Transport per Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel? Die Regierung will den Individualverkehr ja immer mehr einschränken. Ist damit -indirekt- auch unser Hobby betroffen? Gruß Thomas
Moin, beim Transport von Waffen und Muni sind die Beförderungsbedingungen des ÖPNV maßgebend. Einer Antwort der DB auf meine Anfrage hat nochmal bestätigt, dass lt BefBedingungen Waffen und Muni nicht mitgenommen werden dürfen. Mit dem Fahrrad kann man Waffen und Muni natürlich mitnehmen, wenn alles verschlossen transportiert wird (nicht zugriffsbereit), gleiches wenn man zu Fuß zum S.Stand unterwegs ist. Ich denke aber, das unser aller Leidenschaft nicht an den fehlenden Transportwegen scheitert 😉
hier die Verwaltungsvorschrift www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
Ganz viel Lala, nicht besonders belastbar
Es können im Vorfeld immer nur grundsätzliche Ausführungen als Ratschlag erfolgen. Ob im Einzelfall (von dem ja unzählige Varianten existieren) es Beanstandungen gibt mit der Folge waffenrechtlicher Sanktionen, entscheidet dann im Zweifel das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz. Im Vorfeld kann es also schwerlich belastbare Aussagen geben. Zumal es auch unterschiedlich "strenge" Jagd- und Waffenbehörden gibt. Schade, dass Ihnen mein Video nicht gefallen hat.
Kann man auch kürzer erklären…