Mutmaßliche/hypothetische Einwilligung - Strafrecht AT I 13 - Abgrenzung und alles für die Klausur

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  • Опубликовано: 18 окт 2024

Комментарии • 3

  • @nh5082
    @nh5082 Месяц назад +1

    Hey cooles Video.
    Ich hätte eine Verständniss frage, worraus wird die Güterabwägung in der Mutmaßlichen Einwilligung hergeleitet?

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura  Месяц назад +1

      Ich hoffe, dass ich die Frage richtig verstehe und du dich auf 5:32 beziehst. Grundsätzlich ergibt sich diese Ausnahme natürlich nicht aus dem Gesetz, weil die (mutmaßliche) Einwilligung ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund ist. Da die mutmaßliche Einwilligung und auch die geringeren Anforderung in Fällen aus 5:32 aber ausschließlich täterfreundlich sind, erfordert es hier keiner Norm, um nicht gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG zu verstoßen. Die Ausnahme ergibt sich jedenfalls eher aus dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG, hierauf geruht das Konzept der Einwilligung), dem Schutz des Täters, der in „guter Absicht“ handelt und der komplizierten Abgrenzung zwischen mutmaßlicher Zustimmung (z.B. im Tatbestand des 123 StGB potenziell relevant) und der mutmaßlichen Einwilligung (Rechtfertigungsgrund). Das ist alles sehr komplex und geht natürlich weit über den Klausurstoff hinaus.
      Solltest du Zugriff zu der Online-Bibliothek „Beck-Online“ haben, hier ein Artikel hierzu:
      JA 2007, S. 112-117
      Ich hoffe, ich konnte helfen!
      LG

    • @nh5082
      @nh5082 Месяц назад

      Super dankee