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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB - Strafrecht AT II 04
Dieses Strafrecht AT II Video befasst sich mit der mittelbaren Täterschaft aus § 25 I Alt. 2 StGB. Die mittelbare Täterschaft erfordert im objektiven Tatbestand v.a. eine Werkzeugqualität beim Vordermann und einen täterschaftlichen Verursachungsbeitrag des Hintermanns. Bei der Werkzeugqualität sind verschiedene Ausnahmen zu beachten (Vermeidbarer Verbotsirrtum, Qualifikationslos-deloses Werkzeug, Irrtum über den konkreten Handlungssinn, Mafiastrukturen). Bei dem täterschaftlichen Verursachungsbeitrag sind für die mittelbare Täterschaft v.a. die verschiedenen Arten der Tatherrschaft zu beachten. Der subjektive Tatbestand der mittelbaren Täterschaft weist v.a. Probleme beim "error in person...
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Mittäterschaft, § 25 II StGB - Strafrecht AT II 03
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Versuch - Strafrecht AT II 02
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Einführung - Strafrecht AT II 01
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Strafrecht AT I Crashkurs - Zusammenfassung für die Klausur in 60 min
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Erlaubnistatbestandsirrtum - Strafrecht AT I 19 - ETBI
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Dieses Strafrecht AT I Video befasst sich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI). Es wird auf den Klausuraufbau und alle dafür notwendigen klausurrevelanten Probleme eingegangen. Der Schwerpunkt dieses Strafrecht-Videos liegt bei der Abgrenzung der verschiedenen Theorien zur Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI). Erwähnt wird die Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen (§ 16 St...
Notwehrexzess, § 33 StGB - Strafrecht AT I 18
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Entschuldigender Notstand, § 35 StGB - Strafrecht AT I 17
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Verbotsirrtum, § 17 StGB - Strafrecht AT I 16
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Schuldunfähigkeit, §§ 19, 20 StGB - Strafrecht AT I 14
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Rechtfertigende Einwilligung - Strafrecht AT I 12 - § 228 StGB
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Aggressivnotstand & Defensivnotstand - Strafrecht AT I 11 - § 228, 904 BGB
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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB - Strafrecht AT I 10 - Abgrenzung zur Notwehr
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In diesem Video geht es um den Rechtfertigungsgrund "rechtfertigender Notstand" aus § 34 StGB. Wissen zur Notwehr wird vorausgesetzt, da das Video versucht, anhand von Beispielen den rechtfertigenden Notstand von der Notwehr abzugrenzen. Es werden alle (meiner Ansicht nach) klausurrelevanten Probleme thematisiert: Notstandslage (Gegenwärtiger Angriff mit allen Defintionen und Sonderheiten (z.B....
Subjektives Rechtfertigungselement - Strafrecht AT I 09 - Verteidigungsabsicht
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Notwehr § 32 StGB - Strafrecht AT I 08 - Lage, Erforderlichkeit, Gebotenheit und alle Ausnahmen
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Vorsatzirrümer § 16 StGB - Strafrecht AT I 07 - error in persona, aberatio ictus
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Vorsatzformen - Strafrecht AT I 06 - dolus eventualis
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Objektive Zurechnung - Strafrecht AT I 05 - Selbstgefährdung, Schutzzweck, Kausalverlauf, Risikover.
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Kausalität - Strafrecht AT I 04 - fortwirkende, überholende, alternative, kumulative Kausalität
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Erfolg - Strafrecht AT I 03 - die wichtigsten Tatbestände
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Tathandlung - Strafrecht AT I 02 - Vis absoluta
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Einführung für Anfänger - Strafrecht AT I 01
Просмотров 1612 месяца назад
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Комментарии

  • @jurim3341
    @jurim3341 День назад

    Großartig wie immer! Freue mich schon auf die Teilnahme! :)

  • @jurim3341
    @jurim3341 6 дней назад

    Wie immer: super Arbeit! Hoffentlich gehts demnächst weiter, andernfalls wüsst ich nicht mehr wie ich Strafrecht lernen sollte... :D

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 5 дней назад

      Vielen Dank dir! Bald geht es weiter. Lege derzeit eine urlaubsbedingte Pause ein ;)

    • @jurim3341
      @jurim3341 5 дней назад

      @@RechtEinfachJura Gegönnt sei es! :) Schönen Urlaub! :D

  • @sprtsrctr
    @sprtsrctr 8 дней назад

    sehr gutes Video. Angenehmer Vortrag. Weiter so!

  • @jurim3341
    @jurim3341 8 дней назад

    Wirklich hervorragende Videos! Gerne mehr, die Videos sind einfach so gut aufgearbeitet und dargestellt!

  • @hannah_d336
    @hannah_d336 10 дней назад

    Vielen lieben Dank dir für deine Mühe! Womöglich hast du meine Klausur damit gerettet :D Ein wirklich sehr gelungendes Video!

  • @jurim3341
    @jurim3341 10 дней назад

    Gibt es hier auch konkrete Beispiele für die Angemessenheit des Agressivnotstands wie in dem Video zum Notstand nach § 34?

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 10 дней назад

      Der Punkt der Angemessenheit regelt grundsätzlich Fälle von Rechtsmissbrauch und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf andere Rechtsnormen. Die wohl bekannteste Fallkonstellation ist das Handeln des Täters in Nötigungszustand, die in Bezug auf § 34 StGB dazu führt, dass der genötigte Täter nur entschuldigt, aber nicht gerechtfertigt handelt, damit der Angriff v.a. in Bezug auf § 32 StGB rechtswidrig ist und daher eine Verteidigung hiergegen erlaubt ist. Diese Fallkonstellation ist durchaus gleichermaßen im Falle des § 904 1 BGB denkbar. Hier ein Beispiel: "T droht O, dessen 500.000 € teure Vase zu zerstören, falls O nicht bei D ein Fenster einwirft. Um die teure Vase zu retten, tut O wie ihm geheißen und verursacht bei D einen Sachschaden in Höhe von 500 €." - vgl. JuS 2013, S. 886 Im vorliegendem Fall wäre § 904 1 BGB anwendbar und auch vorerst problemfrei (v.a. in Bezug auf die Interessenabwägung) einschlägig. Problematisch könnte hier jedoch die Angemessenheit aufgrund der Nötigungssituation des O sein. Diese würde - im Falle einer Anwendbarkeit des § 904 1 BGB - dazu führen, dass O gerechtfertigt handelt und eine Verteidigung der Glasscheibe seitens des D nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt wäre, also folglich rechtswidrig und strafbar wäre. Ob man auch im Falle des § 904 1 BGB hier "lediglich" die Schuld nach § 35 StGB oder die Rechtswidrigkeit nach § 904 1 BGB entfallen lässt, ist umstritten. Für das Entfallen der Schuld sprechen jedenfalls die Rechte des D auf Verteidigung seines Eigentums, welche andernfalls stark eingeschränkt wären. Dagegen spricht zum Beispiel, dass § 904 1 BGB einen zivilrechtlichen Schadensersatz bzgl. der zerstörten Sache nicht ausschließt. Ich halte jedenfalls beide Ansichten für vertretbar. Andere Beispiele zur Angemessenheit in Bezug auf § 904 1 BGB sind sicher denkbar, mir fällt auf die Schnelle jedoch tatsächlich kaum was ein. Es kann sich übrigens auch lohnen, diese Punkte unter dem Punkt der Interessenabwägung zu diskutieren, da § 904 1 BGB strenggenommen die Angemessenheit unerwähnt lässt. Ich hoffe, ich konnte etwas helfen :) LG

    • @jurim3341
      @jurim3341 9 дней назад

      @@RechtEinfachJura Echt mega vielen Dank für die schnelle, lange und ausführliche Rückmeldung! Insbesondere dein Hinweis es in die Interessenabwägung reinzupacken ist sehr hilfreich! Danke!

  • @jurim3341
    @jurim3341 10 дней назад

    Deine Videos sind echt super! Richtiger Geheimtipp! Ich werde sie zumindest in meinem Studienkreis weiterempfehlen!

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 10 дней назад

      Vielen Dank dir für dein nettes Feedback. Die Videos weiterzuempfehlen, hilft mehr sehr. Danke!

  • @jurim3341
    @jurim3341 15 дней назад

    Mega, danke!

  • @AlejandroCastillo9
    @AlejandroCastillo9 20 дней назад

    Super Videos! Danke dafür! Ich bin zwar schon fertig, aber im Ref kann man nicht genug Grundlagen wiederholen :)

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 20 дней назад

      Vielen Dank für das nette Feedback und Viel Erfolg natürlich!

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 16 дней назад

      @@AlejandroCastillo9 Übrigens werde ich versuchen, mit einheitlicheren Designvorlagen zu arbeiten. Danke für die wirklich wertvolle Kritik. Sowas niemals löschen 😉

  • @nh5082
    @nh5082 22 дня назад

    Hey cooles Video. Ich hätte eine Verständniss frage, worraus wird die Güterabwägung in der Mutmaßlichen Einwilligung hergeleitet?

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 21 день назад

      Ich hoffe, dass ich die Frage richtig verstehe und du dich auf 5:32 beziehst. Grundsätzlich ergibt sich diese Ausnahme natürlich nicht aus dem Gesetz, weil die (mutmaßliche) Einwilligung ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund ist. Da die mutmaßliche Einwilligung und auch die geringeren Anforderung in Fällen aus 5:32 aber ausschließlich täterfreundlich sind, erfordert es hier keiner Norm, um nicht gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG zu verstoßen. Die Ausnahme ergibt sich jedenfalls eher aus dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG, hierauf geruht das Konzept der Einwilligung), dem Schutz des Täters, der in „guter Absicht“ handelt und der komplizierten Abgrenzung zwischen mutmaßlicher Zustimmung (z.B. im Tatbestand des 123 StGB potenziell relevant) und der mutmaßlichen Einwilligung (Rechtfertigungsgrund). Das ist alles sehr komplex und geht natürlich weit über den Klausurstoff hinaus. Solltest du Zugriff zu der Online-Bibliothek „Beck-Online“ haben, hier ein Artikel hierzu: JA 2007, S. 112-117 Ich hoffe, ich konnte helfen! LG

    • @nh5082
      @nh5082 21 день назад

      Super dankee

  • @diedrittegewalt-juralernvi909
    @diedrittegewalt-juralernvi909 Месяц назад

    Ich habe bisher nicht alle deiner Videos gesehen. Alles, was ich bisher gesehen habe, war qualitativ aber wirklich sehr gut gemacht. Vor allem die kleinen Animationen sind eine nette Abwechslung zu anderen Kanälen! :)

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 29 дней назад

      @@diedrittegewalt-juralernvi909 vielen Dank für das nette Feedback!

  • @Pacifista09
    @Pacifista09 Месяц назад

    Vielen Dank für Ihre Aufarbeitung! 🙏🙏🙏

  • @teakurusic7909
    @teakurusic7909 Месяц назад

    Sehr hilfreich, danke dir 😇

  • @ergin7488
    @ergin7488 Месяц назад

    Hey vielen Dank für das Video! Es ist sehr gelungen, und zum auffrischen bzw. den Wiedereinstieg optimal! Werden die Links in der Videobeschreibung denn bald verfügbar sein? LG

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura Месяц назад

      Vielen Dank dir für das freundliche Feedback! Das Video zum Festnahmerecht wird wohl noch etwas länger dauern, aber die Downloaddateien für Definitionen und Prüfungsschemata versuche ich, im Laufe der nächsten Tage zu veröffentlichen. Die Übungsklausuren zum Download werden definitiv noch lange dauern. Ich hoffe, ich konnte helfen. LG

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura Месяц назад

      Den Downloadlink für die Prüfungsschemata habe ich bereitgestellt. Der Download sollte kostenlos und ohne Werbungen funktionieren. Sollte der Download-Link nicht funktionieren oder sollte vor dem Download Werbung geschaltet werden, freue ich mich sehr über eine Rückmeldung.

    • @ergin7488
      @ergin7488 Месяц назад

      @@RechtEinfachJura Es funktioniert einwandfrei! Vielen Dank!!! : )

  • @benkoviccc
    @benkoviccc Месяц назад

    Tolles Video mit schönen verständlichen Beispielen! Allerdings heißt es Trutzwehr und nicht Trustwehr 🙃 Sind noch weitere Crashkurse geplant? Liebe Grüße

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura Месяц назад

      Oups. Steht das auch in der Folie falsch? Vielen Dank für das Feedback und die Verbesserung! Weitere Crashkurse und Videoreihen sind bereits geplant. In den nächsten zwei Monaten versuche ich, Videoreihe und Crashkurs zu Strafrecht AT II zu veröffentlichen. Danach fokussiere ich mich wahrscheinlich auf BGB AT und Schuldrecht AT.

    • @benkoviccc
      @benkoviccc Месяц назад

      @@RechtEinfachJura Yes, ist auch so auf der Folie. Ein paar kleine Fehler lassen sich bei dem enormen Arbeitsaufwand natürlich nicht vermeiden. Auch bei der Sittenwidrigkeit wird als Norm § 288 StGB gezeigt und auch so vorgetragen. Ich meine das absolut nicht böse, vielmehr bin ich dankbar für dieses Video und freue mich schon auf die anderen geplanten Videos :) beste Grüße!

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura Месяц назад

      Oh. Da hab ich wohl die Zahlen bisschen verdreht. 😅 Dass vereinzelt kleine Fehler zu finden sind, hatte ich ein wenig erwartet. Ich freue mich aber natürlich sehr über dein Feedback! Danke und LG

  • @jakob01
    @jakob01 Месяц назад

    Vielen Dank!

  • @JannesKorber
    @JannesKorber Месяц назад

    Danke für das Video. Ich hätte aber zwei Fragen zur Rechtsfolge: 1. müsste man, wenn kein rechtfertigungselement vorliegt eine neue Strafbarkeitsprüfung mach Versuchsmaßstäben beginnen? 2. Nach welchen Normen hat er sich dann strafbar gemacht? Einfach Grundtatsbestand und 22, 23 I?

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura Месяц назад

      Erstmal vorab: Ich halte die Fallkonstallation für kaum klausurrevelant, wobei ich das Thema für eine Strafrecht AT Zwischenprüfung nicht komplett ausschließen würde. Ich würde die Probleme jedenfalls folgendermaßen angehen: 1. Frage: Ich würde nach folgendem System vorgehen: Zuerst darauf eingehen, warum nur eine Strafe nach Versuchsmaßstäben in Betracht kommt, danach die Versuchsstrafbarkeit feststellen (im Falle einer Körperverletzung wäre hier eine Strafbarkeit nach §§ 23 I, 12 II, 223 II StGB gegeben) und dann ein Ergebnis mit entsprechender Normenkette aufstellen. Eine eigene Prüfung ist hier (meiner Meinung nach) falsch, weil man ja keine versuchte Straftat bestraft, sondern nur die Strafbarkeitsmaßstäbe des Versuchs analog anwendet. Das ergibt sich auch daraus, dass die Punkte "Unmittelbares Ansetzen, § 22" und "Rücktritt, § 24" in einer solchen Fallkonstellation komplett sinnlos wären. 2. Frage: Folgende Normenketten halte ich für richtig (am Beispiel einer Körperverletzung): §§ 223, 23 I (analog) StGB Folgende Normenkette halte ich nicht für unbedingt besser, aber für durchaus praktisch, um Verständnis für das Thema zu zeigen: §§ 223, 23 I, II (analog), 49 I (analog) StGB Hiermit zeigt man anhand von §§ 23 II, 49 I StGB, warum die Anwendung von Versuchsmaßstaben rechtspraktische Bedeutung hat (neben § 23 I StGB), indem man auf die potenzielle Strafmilderung von Versuchen eingeht, die hier analog Anwendung findet. Für falsch halte ich es jedoch, § 22 StGB aufzulisten, weil der objektive Tatbestand des Versuchs für eine anologe Anwendung der Strafbarkeitsmaßstäbe weder direkt noch analog eine Rolle spielt.

  • @asozialesnetzwerk
    @asozialesnetzwerk 2 месяца назад

    19:39 - Also Ehezoff ist doch eher ein schlechtes Beispiel dafür, oder? Diese Notwehr-Einschränkungen im familiären Nahfeld werden doch zunehmend kritischer betrachtet.

    • @RechtEinfachJura
      @RechtEinfachJura 2 месяца назад

      @asozialesnetzwerk Da hast du wahrscheinlich Recht. Es ging mir aber primär darum, ein Beispiel für eine klassische Garantenstellung zu nennen, sodass auf Anhieb logisch ist, was der Begriff meint. Die Garantenstellung wird ja erst im Strafrecht AT II bei Unterlassungsdelikten ausführlich besprochen und deshalb von mir mehr am Rande erwähnt. Natürlich aber - wie immer in der Gebotenheit - nach Einzelumständen ermitteln :)

  • @RechtEinfachJura
    @RechtEinfachJura 2 месяца назад

    Nur zur Info: Auf meinem Kanal findest du jetzt auch eine Zusammenfassung des gesamten Strafrecht AT I Stoffs. Das Video dauert ca. 60 min und befasst sich nochmal in kürzerer Darstellung mit dem gesamten Klausurstoff.

  • @yvonnealbano955
    @yvonnealbano955 2 месяца назад

    ... das mit dem Rechtsprüche ausüben ist irgendwie mit Yughioh-Karten spielen ... das ganze Rechtssystem ist total absurd. ... damit bedarf es keinerlei Gesetzesmäßigkeiten mehr "Niemanden Schaden zufügen, weder mir selbst, noch etwas anderem" ... insofern man gesund aufwächst und keinerlei krankhaften äußeren Einflüssen, sowie einem verkommenen Legislativen, Judikativen und Exekutivem System (Achtung es fehlt die Aussagekraft des Geisteszustand sämtlicher PERSONEN dieses Systems) ausgesetzt wird, kann nach diesem Prinzip gelebt werden. ... bis dahin ist es ein hartes Stück Arbeit für jeden Einzelnen, sofern er erkennt wohin die Reise geht. ... ich wurde nicht gefragt, ob ich geboren werden wollte, zudem hier in diesem Land mit diesem System, das ergeht so der gesamten übrigen Bevölkerung🤷🏼‍♀️

  • @Albert3324a-bz7jf
    @Albert3324a-bz7jf 2 месяца назад

    Danke dir! Empfehle aber wirklich das Video auf 1,25-facher Geschwindigkeit zu schauen