Matthias Fervers
Matthias Fervers
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*NEU* You-Tube-Kanal mit meinen Vorlesungen
Auf dem neu gegründeten Kanal „Vorlesungen PD Dr. Matthias Fervers" werde ich im Wintersemester Vorlesungsaufzeichnungen von mir hochladen. Sie können dem neuen Kanal unter diesem Link folgen:
ruclips.net/channel/UC4AEimjAxzJm3_dX2Yxb20A
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die §§ 305 ff. BGB in der Klausur | Jurastudium
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In diesem Video zeige ich Ihnen alles, was Sie über AGB und die §§ 305 ff. BGB im Staatsexamen wissen müssen. AGB sind in juristischen Klausuren eher unbeliebt: Das Thema weist nicht nur viele verschiedene Facetten auf, sondern verlangt auch (scheinbar) viel Einzelwissen ab. Wir erörtern in diesem Video alles, was Sie für das Verständnis der Problematik im Staatsexamen brauchen und üben das Gel...
Wie wird man Professor / Professorin? | Jurastudium
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Sollte man immer der h.M. folgen? | Jurastudium
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Warum man „Schwerpunktsetzung" kaum sinnvoll üben kann | Jurastudium
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Unter juristischen Klausuren findet sich häufig die Korrekturanmerkung „Sie müssen an Ihrer Schwerpunktsetzung" arbeiten. Warum ich dies für einen eher irreführenden Ratschlag halte, erkläre ich in diesem Video.
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BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 3): Abgabe und Zugang | Jurastudium
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Im dritten Video zur Willenserklärung beschäftigen wir uns mit allen Fragen rund um Abgabe und Zugang. Ich gebe Ihnen alle Informationen, die Sie aus meiner Sicht für Klausuren und für das Staatsexamen brauchen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Abgabe und Zugang der Willenserklärung 0:29 I. Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserkläru...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 2): Begriff und Bestandteile | Jurastudium
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Im zweiten Video zur Willenserklärung sehen wir uns an, wie sich die Willenserklärung von anderen Rechtsinstituten wie dem Rechtsgeschäft und dem Realakt unterscheidet und wir erörtern ausführlich ihre objektiven und subjektiven Bestandteile, unter anderem den Rechtsbindungswillen, den Handlugswillen und das Erklärungsbewusstsein. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4 ➤ Inhaltsverzeic...
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Im ersten Video zur Willenserklärung besprechen wir ausführlich, wie der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB funktioniert und wie Sie diese Vorschriften in der Klausur prüfen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 3,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB 0:32 I. Kurzer Überblick 2:08 II. Die Funktionsweise der §§ 145 ff. BGB 2:15 § 145 BGB 3:46 § 146 BGB...
Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip | Jurastudium
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Комментарии

  • @azmanaleman-tv5qx
    @azmanaleman-tv5qx 4 дня назад

    Ich hätte folgende spannende Rechtsfrage, die sinngemäß im zweiten Staatsexamen behandelt wurde: Es geht um eine Nebenpflichtverletzung, die zur Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht führt. Der Fall: Ein Werkvertrag liegt vor (war bereits fraglich - evt. kein RBW aber vorliegend (+) - aber darum Solls nicht gehen), bei dem eine Uhr, ein Erbstück und wir nehmen an, ein Einzelstück, repariert werden soll. Die Uhr wird einem Hobbytüftler zur Reparatur übergeben welcher dies vorrangig zum spaß und nur gegen Ersatz von Aufwendungen für Ersatzteile und seiner zeit tut, sodann wird jedoch wird bei ihm eingebrochen und die Uhr gestohlen. Die Reparatur selbst aber insbesondere die WIEDERABLIEFERUNG der reparierten Uhr an den Besteller sind somit unmöglich. Daraufhin nimmt der Besteller den Hobbytüftler auf Schadensersatz (Wertersatz) in Anspruch und stützt sich dabei insbesondere auf folgende Argumente: "1. Vorvertraglich wurde nicht darüber aufgeklärt, dass kein Versicherungsschutz für die Uhr besteht. ( eine solche Aufklärungspflicht bestand mE nicht, da keine Branchenüblichkeit bzw. muss sich ein hobbytüftler nicht an der Branchenüblichkeit messen lassen, aber vorliegend egal) 2. Die Uhr wurde nicht ausreichend sicher verwahrt, was eine Verletzung der Obhutspflicht des Hobbytüftlers als Unternehmer darstellen könne. Die Uhr war in seinem Haus offen zugänglich - nicht in einem Safe. (Das haus und die Fenster waren jedoch verschlossen weshalb mE höchstens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist und im Fall bin ich von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen) Vorliegend nehmen wir jedoch mal an dass diese vorvertragliche aufklärungspfllichtverletzung sogar besteht und dass auch eine Verletzung der Obhutspflicht des Hobbytüftlers besteht. Bei meiner Lösung habe als erste AGL einen großen Schwerpunkt auf § 281 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 BGB gelegt. Hierbei war meine Annahme dass die Verletzung der Nebenpflicht im Ergebnis zur Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht führte - konkret zur Unmöglichkeit der Ablieferung der reparierten Sache an den Besteller. Die Ablieferung, also die Wiedereinräumung des Besitzes an der reparierten Uhr, gehört im Werkvertrag nämlich zur Hauptleistungspflicht. Mein Gedankengang: Die Verletzung der Schutzpflicht (Nebenpflicht) geht unmittelbar in eine Hauptleistungsplichtverletzung genauer: die Unmöglichkeit dieser über, und wirkt sich GERADE NICHT auf andere Rechtsgüter des Bestellers aus. Denn der Besteller bleibt trotz des Diebstahls Eigentümer der Uhr, jedoch wird der Anspruch auf die Wiederverschaffung des Besitzes unmöglich. mE geht es hier daher nicht um das Integritätsinteresse. Interessanterweise sieht das LG Aachen (12. Zivilkammer), Urteil vom 02.06.2022 - 12 O 248/21, in einem ähnlichen Fall eine Verletzung der Nebenpflicht und damit Schadensersatz neben der Leistung. Dies sehe ich anders, da es in meinem Fall um die dogmatische Frage geht, ob der Schadensersatz statt oder neben der Leistung geltend gemacht werden kann. Ich stelle diese Frage zur allgemeinen Diskussion. Spannend wird es sodann bei der Schadensberechnung. Eigentlich ist ja vom ÄquivalentsInt nur der wert der Reparaturleistung ersatzfähig und gerade nicht der Wert der Uhr. Mein Argument war jedoch das in solchen Fällen aber auch der Wertersatz für den dauerhaften Besitzverlust als SE statt der Leistung Ersatzfähig sein dürfte. Vor allem aber lässt mich die Frage nicht los, worauf ist hier vorrangig abzustellen verletzung der NLeistungspflicht und damit SE statt, oder eben die Unmöglichkeit der HLeistungspflicht und damit SE neben der Leistung. Wer Meinungen dazu hat gern immer her damit. liebe Grüße😀

  • @98Emre
    @98Emre 7 дней назад

    Super!!!!!!!🎉

  • @Jordan.579
    @Jordan.579 8 дней назад

    15:10 Vielen Dank für das ausführliche Video. Ich hätte noch eine Frage zu dem Thema in min 15:10, wo genau man das Problem einordnet. Ich mache mir öfters Gedanken darüber, wo ich ein Problem einbauen könnte in der Klausur, wenn ich es z. B in einem Skript lese. Nun wenn ich nicht weiss wo ich das Problem einordnen kann, wo kann man dies dann nachschlagen um sich Klarheit zu verschaffen?

  • @jens.fischer
    @jens.fischer 10 дней назад

    Ich finde das Beispiel mit dem Fahrradkauf in einem Fachgeschäft insofern sehr gut, weil es gerade dort üblich ist, dass gerade erst ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Fahrrad dann nochmals in der Werkstatt überprüft um es erst danach dem Küfer zu übereignen. (hier spielt eine gewisse Haftungsfrage mit, denn wer einem ein nicht verkehrstüchtiges Fahrrad übergibt ohne darauf hinzuweisen, der könnte bei einem Unfall möglicherweise Schadensersatzpflichtig werden)

  • @azmanaleman-tv5qx
    @azmanaleman-tv5qx 10 дней назад

    Danke ❤

  • @mumu3620
    @mumu3620 19 дней назад

    7 Minuten dabei und schon jetzt ist klar, dass noch kein anderer Jura-Professor so einen guten Lehrbeitrag verfasst hat.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 19 дней назад

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich natürlich sehr gefreut habe! Herzliche Grüße 🖖

  • @jonas2901
    @jonas2901 20 дней назад

    Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Video. Ich habe bezüglich des Videos zwei inhaltliche Fragen, über dessen Beantwortung ich mich sehr freuen würde: 1. Bei Ihrem Beispielsfall zum gutgläubigen Erwerb einer Forderung stellt sich die Frage, wie das Abhandenkommen der Schuldurkunde zu bewerten ist. Mein erster Gedanke war, da hier der Besitz und die Übergabe der Schuldurkunde einen natürlichen Rechtsschein darstellen, dass hier ausnahmsweise die allg. Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs §§ 932 ff. greifen. Wäre es also vertretbar zu formulieren, dass der gutgl. Erwerb der Forderung nicht möglich ist, weil die Schuldurkunde dem Eigentümer abhanden gekommen ist gem. § 935 BGB analog? 2. Stellt eine einredebehaftete Forderung einen Rechtsmangel dar, sodass die Gewährleistung wegen § 453 BGB über die allg. KaufR-Vorschriften erfolgt? Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin!

  • @NK7YT
    @NK7YT 21 день назад

    Besten Dank erneut für dieses großartige Video! Wäre es Ihnen eventuell möglich, ein Video zu den §§ 327ff. zu machen? Ich tue mir schwer mit den verschiedenen Arten der dort genannten Verträge und eine Erklärung von Ihnen um sich in diesem Dschungel zurecht zu finden wäre wahrscheinlich äußerst hilfreich (natürlich nur, wenn ihrerseits dazu Interesse besteht und ihre Lehrtätigkeit an der CAU diesen Aufwand auch zulässt). Beste Grüße aus Frankfurt am Main!

  • @kerzengrenzen6383
    @kerzengrenzen6383 29 дней назад

    Sagen sie bitte, würden sie subsidiäres vollständig prüfen oder sollte man nur sagen, dass dies zurücktritt? Danke für das Video!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 28 дней назад

      Das kommt natürlich ganz auf den Einzelfall an. Meistens fährt man gut, wenn man den entsprechenden Tatbestand in einem Satz bejaht und dann sagt, dass er zurücktritt. Aber das kommt wie gesagt auf den konkreten Fall an.

  • @jajtito7564
    @jajtito7564 Месяц назад

    Meine Abschlussprüfung ist am 16.08 😢

  • @blodman7441
    @blodman7441 Месяц назад

    Diese Videos sind genial. Bitte mehr !

  • @WiebkeMüller-Meinhard
    @WiebkeMüller-Meinhard Месяц назад

    Ich habe eine Frage zu Fall 1, Abwandlung 2: Kann der V trotzdem anfechten? Super Video, das sind immer die Konstellationen, vor denen man sich beim Lesen von Lehrbüchern drückt...

    • @WiebkeMüller-Meinhard
      @WiebkeMüller-Meinhard Месяц назад

      Ich meinte natürlich Fall 11

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Месяц назад

      Ja, V kann in diesem Fall anfechten. Dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist insoweit unerheblich, da Fahrlässigkeit die Anfechtung nicht ausschließt. Nur ist das eben kein Fall von § 122 Abs. 2 BGB, weil nicht K, sondern V anfechten muss. Herzliche Grüße!!

  • @janschutz695
    @janschutz695 Месяц назад

    Lieber Herr Professor Fervers, vielen Dank für die vielen, lehrreichen Videos. Ich habe noch eine Frage zum Geschäftswillen: Sie sagen, dass er keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer WE darstellt. Nach meiner Auffassung gilt dies nur grundsätzlich. Im Falle des § 118 (Mangel der Ernstlichkeit) liegt kein Geschäftswille vor und die Willenserklärung ist mithin unwirksam. Stimmt das?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Месяц назад

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Der Geschäftswille hat tatsächlich mit § 118 BGB nichts zu tun. § 118 BGB regelt ja nicht den Fall, in der sich jemand über die herbeigeführt Rechtsfolge irrt, also etwa indem er 10.000 € sagen will, objektiv aber 1.000 € äußert. Vielmehr behandelt § 118 BGB den Fall, in dem jemand äußerlich eine Willenserklärung abgibt, innerlich aber deren Geltung überhaupt nicht (!) will und fälschlicherweise annimmt, dies werde vom Erklärungsempfänger erkannt. § 118 BGB steht deshalb dem fehlenden Erklärungsbewusstsein nahe und wird deshalb auch beim Streit um das fehlende Erklärungsbewusstsein von den Vertretern der Mindermeinung als Argument dafür angeführt, warum bei fehlendem Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung vorliegen kann. Herzliche Grüße!!

    • @JanMarkus90
      @JanMarkus90 Месяц назад

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversVielen Dank für Ihre Antwort. Und das sogar sonntags. 😊

  • @vegan.3176
    @vegan.3176 2 месяца назад

    Also das mit der Arbeitszeithochrechnung.. puh. Wir hatten die 1. Semester schon alleine 25h an Vorlesungen zu denen noch hoher Pendlerzeiten dazu kommen, wenn eine Vorlesung 8-10 und die nächste 16-18 Uhr ist. Die Woche ist wenn man euren Studienplänen folgen würde also eher 50 Stunden +. Ich hatte mir das am Anfang gar nicht so durchgerechnet und mich dann gewundert, wieso links und rechts alles liegen blieb und man sich in Vorlesungen und beim Lernen nucht mehr Konzentrieren konnte! Lieber kürzen und effektiv arbeiten wär mein Tipp

  • @t.j.e.h.7099
    @t.j.e.h.7099 2 месяца назад

    Lieber Herr Fervers, danke für das didaktisch hochqualitative Video. Eine Frage: Wann ist §275 IV zitierbar ?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 2 месяца назад

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!! § 275 Abs. 4 BGB können Sie immer dann zitieren, wenn Sie einen Anspruch aufgrund von Unmöglichkeit prüfen, also beispielsweise §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (die Anspruchsgrundlagen sind auch in § 275 Abs. 4 BGB genannt). Tatsächlich würde ich aber eher empfehlen, § 275 Abs. 4 BGB nie zu zitieren. Denn einerseits ist die Vorschrift rein deklaratorischer Natur, sodass sie nicht zitiert werden muss; Sie bekommen also keine Zusatzpunkte, wenn Sie die Vorschrift nennen. Und andererseits macht es einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie die Vorschrift einmal versehentlich dort zitieren, wo Sie nicht hingehört (und Zeit kostet das Zitieren auch noch). Lange Rede kurzer Sinne: Sie können mit der Zitierung praktisch nichts gewinnen, aber durchaus mal etwas verlieren. Herzliche Grüße!!

  • @allylew817
    @allylew817 3 месяца назад

    Großen Dank für die sehr genauen Abgrenzungen und Definitionen! Mir ging einiges schon lange durch den Kopf,möchte es aber nicht thematisieren. DANKE!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und herzliche Grüße 🖖

  • @bilgekaragoz5399
    @bilgekaragoz5399 3 месяца назад

    Einfach super erklärt!!!❤

  • @okalinkl
    @okalinkl 3 месяца назад

    Lieber Herr Fervers, herzlichen Dank für dieses informative Video! Ihre Videos sind klasse und helfen mir enorm bei der Examensvorbereitung. Eine Frage stellt sich mir noch bezüglich der Anfechtung von Verfügungsgeschäften. Habe ich es richtig verstanden, dass man sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechten kann? Wenn sich der Willensmangel entweder ausschließlich auf das Verpflichtungsgeschäft oder aber ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft bezieht, so wird eben nur jenes Rechtsgeschäft (also entweder das Verpflichtungs-/oder aber das Verfügungsgeschäft) angefochten, wohingegen die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts unberührt bleibt (Trennungs-/Abstraktionsprinzip). Den Fall, den sie in ihrem Video (ca. ab Minute 56) behandeln, betrifft dann die Sonderfrage, ob ein "einziger Willensmangel" sowohl zu einer Anfechtung des Verpflichtung-/als auch das Verfügungsgeschäftes führen kann? Oder ist es so, dass man Verfügungsgeschäfte generell "nur" in Fällen der Fehleridentität anfechten kann? Eine zweite Frage: Angenommen es liegt Fehleridentität vor. Muss man dann nochmal gesondert die Anfechtung der Einigungserklärung erklären oder genügt es, wenn man die Erklärung im Rahmen des Verpflichtungsgeschfts anficht, sodass damit auch gleichzeitig die Einigungserklärung im Rahmen des Verfgungsgeschäfts angefochten ist. Vielen lieben Dank im Voraus! :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen, herzlichen Dank für Ihr Lob! Sie sehen richtig, dass aufgrund des Trennungsprinzips immer nur das Geschäft angefochten werden kann, welches tatsächlich irrtumsbehaftet ist. Und aufgrund des Abstraktionsprinzips führt die Nichtigkeit dieses Geschäfts eben nicht zur Nichtigkeit des anderen Geschäfts. Den Fall, in dem ein Willensmangel tatsächlich beide Geschäfte betrifft (Klassiker: V verkauft und übereignet eine Sache und ist dabei die ganze Zeit unerkannt geisteskrank, sodass sowohl seine Willenserklärung in Bezug auf den Kaufvertrag als auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB nichtig sind), nennt man Fehleridentität. Das ist keine schwierige Konstruktion o.ä., sondern meint eben ganz banal die Konstellation, in der mehrere Geschäfte von einem Willensmangel betroffen sind. Und dann kann (natürlich!) der Erklärende beide Erklärungen anfechten. Im Grundsatz muss er auch beide Erklärungen anfechten, wenn er sich davon lösen will; allerdings wird man natürlich gerade bei Erklärungen eines Laien über die Auslegung häufig dazu kommen, dass beide Rechtsgeschäfts angefochten wurden (selbst wenn der Laie nur sagt „Ich fechte den Vertrag an"). Herzliche Grüße!!

  • @jonas2901
    @jonas2901 3 месяца назад

    Wirklich großartige Arbeit! Mir graute es bislang, die AGB-Kontrolle wegen der teils sehr sperrigen und unübersichtlichen Normen, sauber durchzuführen. Die Arbeit mit dem Video hat mein Grundverständnis aber wirklich erweitert. Durch Ihre beruhigende und geordnete Erklärweise wirkt der Stoff fast einfach. Vielen Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar! Ich hab mir sehr darüber gefreut!! Herzliche Grüße 🖖

  • @glossator-of-beauty
    @glossator-of-beauty 3 месяца назад

    Der für mich wichtigste, nach dem 1. StEx jetzt beruhigende Punkt, ist daß man die einzelnen Punkte nicht mehr akademisch breittreten muß. Jemand, der im 1. StEx bereits geneigt war, den Gutachtenstil zu verkürzen und nur ernstlich Streitbares auseinanderzusetzen, m.a.W. wer in Umkehrung des berühmten Seneca-Wortes fürs Leben, nicht die Prüfung gelernt hat, hat alle Hoffnung, nun erst aufzublühen. Der Stoff wird durch prozeßökonomische Erwägungen bereinigt; nicht zu vergessen ist auch, daß die Verfahren vor dem BVerfG wegfallen. Im NRW kommt auch über Prozeßrecht und Berufsrecht der Anwälte nach § 52 JAG nichts hinzu als „im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts“, damit allerdings im Überblick ist man regelmäßig, um nicht zu sagen so gut wie immer wiederholt, schon in Referendarklausuren in Berührung gekommen. Hier erklärt sich, warum die Prüflinge in NRW zwischen dem 1. und 2. StEx im Schnitt den größten Sprung machen, siehe die Auswertung „Hängen die Ergebnisse der zweiten juristischen Prüfung vom Examensort ab?“ in Zeitschrift für Rechtssoziologie 1/2017. In Bayern muß man sich ersichtlich breiter aufstellen, wenngleich ich selber ohne Not das Steuerrecht in Blick genommen habe, weil man ja nach der Ersten jur. Prüfung statt in die Zweite jur. Prüfung in die Steuerberaterprüfung gehen kann: sind da ja nur drei Aufsichtsarbeiten, dann geht nicht so schnell die Luft raus, wenn man weniger streut. Ihr Gedanke, es komme bei mehr Klausuren weniger auf Glück an, ist nur, wenn man glaubt, man habe, was die durchschnittlichen Anforderungen angeht, Lücken, beruhigend. Indes wir reden um die Prüfungsformen. Die sollten beruhigen. Der Dauertopos von der „Stofffülle“ in der Rechtswissenschaft muß endlich deutlich als Kinderschreck entlarvt werden; der Reformbedarf bei der Ausbildung liegt in der Gewichtung der vom Prüfling gezeigten Kompetenzen, die eben gerne durch unausgegorenes Auswendiges ersetzt werden. Ich war im Prüfungsmonat mit dem Stoff durch, die Zeitschriften strotzen irgendwann vor Wiederholung, und nach eher 200 als 100 Übungsklausuren, übrigens auch noch seit Jahren ausgehungert von § 7 Abs. 5 SGB II - wann besinnen sich deutsche Richter auf den Gleichheitssatz in Haushaltsfragen? -, erriet ich als autistischer Student ausweislich der Vorpunkte trotzdem nur mit Ach und Krach, was die Aufgabensteller von mir wollen, und im Rechtsgespräch kam mehr als die dreifache Punktzahl als bei den schriftlichen Prüfungen heraus: wo ist da noch die Aussagekraft der Prüfungen, bin ich nun die bessere Hälfte oder von den besten zwei Prozent? Sie vergessen, daß es durch verschiedentliche Verdünnung der Betreuung eine Verantwortungsdiffusion gibt und es im Mangel sozialer Unterstützung unendlich viel mehr Willenskraft braucht, um die Erste Prüfung zu bestehen. Sie können nicht wollen, was Sie wollen. Noch weniger, was ein Justizprüfer gewollt hat, vorbehaltlich Ihres Anschlusses in Akademikerkreisen: Doppeltes Empathie-Problem. Im Rahmen des Zweiten Examens hat man immerhin einen ganzen Anhang extrinsischer Motivatoren. Soziale Bestätigung gewinnt immer noch vor vernünftigem Vorgehen.

  • @Adorable-College
    @Adorable-College 3 месяца назад

    Fall 3: Hab den Fall auch schon gehabt und da tut sich bei mir gleich ne neue Frage auf die den betroffenen durch diese eine Geste sogar auch strafbar machen könnte. Normalerweise sollte sowas nicht gleich bindend sein sondern es sollte dann nochmal nachgefragt werden ob der jenige der scheinbar damit einverstanden war es auch wirklich ist. Also das er dann noch eine zweite bestätigung abgibt. (Nicken oder Ja sagt). Das Problem was da grad beschreiben möchte was auch gleichzeitig als Straftat gelten kann ist, das einfache handheben zum Gruß. Wer macht das nicht, auf der anderen Straßenseite läuft jemand den man kennt, ruft Hallo und hebt die Hand einfach so. Es gibt auch Leute die dies als H-Gruß deuten würden. Wenn man aber darüber nachdenkt sollte sowas keine rechtliche Wirkung haben. Da man damit niemandem schadet oder wie anfangs im Kaufvertrag durch dieses Hand heben nur eine Info geben kann. Aber es sollte nicht durch nur einmaliges Signal bindend sein. Sonst passiert sowas wie im Fall 3.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      Das Beispiel mit der Trierer Weinversteigerung ist wie gesagt ein fiktives Lehrbuchbeispiel, anhand dessen das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins illustriert werden soll (ausführlich hierzu mein Video zu den Willenserklärungen Teil 2). So furchtbar realistisch ist das Beispiel natürlich nicht; in der Realität würde das wohl kaum so stehen bleiben, sondern der Bieter würde natürlich sofort darüber aufklären, dass er nur einen Freund grüßen wollte und damit wäre die Sache erledigt. Der Vergleich mit dem Hitlergruß passt allerdings gar nicht. Denn im Strafrecht geht es ja nicht darum, wie eine Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und inwiefern das Vertrauen auf eine rechtsgeschäftliche Bindung zu schützen ist. Vielmehr müsste für eine Verurteilung wegen § 86a StGB nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet hat. Und das wäre bei einem Gruß auf der Straße sicherlich kein Problem. Dass es „manche Leute gibt", die das als H-Gruß auslegen, ist dabei ohne Belang.

  • @Adorable-College
    @Adorable-College 3 месяца назад

    Aber macht man das nicht normalerweise schriftlich zur Absicherung? Wenn hier Verkäufer V dem K sagt das er das Auto für statt 5000 Euro verkauft ihm aber vorab was von 500 Euro sagt 😯. Find das schon sehr fraglich. Sowas ist aber eigentlich nicht sicher wirksam insoweit weil er ja später wieder was anderes sagen kann. Wenn er die Summe dann auch noch aufs Papier gebracht hätte (500 Euro statt 5000 Euro)dann hätte der K sich das nochmal durchlesen können. Stünden dann 500 euro da und er hätte dies so unterzeichnet, dann könnte der V das dann nach §119 BGB anfechten. Ja natürlich auch wenn es mündlich abgeschlossen wäre. Aber wäre das dann safe. Finde das schriftlich besser und einfacher. Klar kann man sich mal versprechen aber da kann man dann als Absicherung immer noch mal schriftlich absichern.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      In der Praxis schließt man Rechtsgeschäfte zwar zu Beweiszwecken meist schriftlich ab. Wirksam sind mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte aber prinzipiell auch. Deshalb kann sich die Anfechtungsproblematik sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Willenserklärungen ergeben.

  • @tdi1392
    @tdi1392 3 месяца назад

    Hey , kurze Frage zum Vierten Fall . Heißt das , dass man die sogenannten "Zurechnungen" selber erstellen muss in der Klausur oder kann man diese irgendwo entnehmen ?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 3 месяца назад

      Genau! In der Klausur müsste man sich in dem Verfolgungsfall die Zurechnung selbst erarbeiten. Im Gesetz (das man ja in der Klausur zur Verfügung hat) steht dazu praktisch gar nichts und man hat auch sonst keine Hilfsmittel zur Verfügung, aus denen sich die Zurechnungsformel ergäbe. Allerdings lernt man natürlich auf Klausuren, sodass man sich auch Fälle wie den Verfolgungsfall im Idealfall vorher angeguckt hat. Zwar kann es natürlich sein, dass dann nicht genau dieser Fall dran kommt, aber zumindest kommt dann ein ähnlicher Fall, auf den man dann die auswendig gelernte Zurechnungsformel anwenden kann. Herzliche Grüße!!

  • @anmafr4967
    @anmafr4967 4 месяца назад

    Sie sind so großzügig und freue mich sehr, dass Sie Ihre Videos, Wissen und ansteckende Art teilen! Studiere „nur“ Wirtschaftsrecht, aber kann es sehr gut gebrauchen Danke 🤩🌷

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 4 месяца назад

      Das freut mich riesig! Herzlichen Dank für Ihren freundlichen Kommentar und viel Erfolg weiterhin! Herzliche Grüße 🖖

  • @bilgekaragoz5399
    @bilgekaragoz5399 4 месяца назад

    Super erklärt!bin begeistert.Danke

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 4 месяца назад

      Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @MeinhartSRohr-pg1yd
    @MeinhartSRohr-pg1yd 4 месяца назад

    Ich habe eben das Wort "Überboss" im Duden nachgeschlagen und bin dort auf die Begriffserklärung "Matthias Fervers" gestoßen.

  • @fuvbk6230
    @fuvbk6230 5 месяцев назад

    Das Video ist ein Banger. Leicht verdaulich und nicht die wichtigen Details auslassend (wie bei einigen anderen Angeboten in der Form).

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 5 месяцев назад

      Das freut mich sehr! Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️

  • @missy0610
    @missy0610 5 месяцев назад

    Wie ist es bei Schadensersatz wegen Unmöglichkeit wenn man den Wert des Gegenstandes nicht einfach ermitteln kann? Weil es z.B. eine gewerbliche Spülmaschine ist die schon jahrelang in einem Betrieb genutzt wurde? Selbst bei einem Deckungskauf müsste man ja eigentlich nach derselben Marke/Modell/Gebrauchsspuren suchen und selbst dann kann man die Gleichwertigkeit der Ware ja nicht beweisen weil man den genauen Zustand der nicht gelieferten Spülmaschine nicht kennt. Wie verfährt man in so einem Fall?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 5 месяцев назад

      Theoretisch bräuchte man in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten. Weil das aber viel zu teuer und aufwändig ist, hält die ZPO für solche Fälle ein einfaches Mittel bereit: Der Schaden wird gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht geschätzt. Das Gericht würde in einem solchen Fall also wohl hingehen und gucken, für welchen Neuwert die Spülmaschine am Markt über die Ladentheke geht und dann - Pi mal Daumen - einen Abschlag für die erfolgte Nutzung und etwaige Mängel ansetzen. Herzliche Grüße!!

  • @gizemcetin8251
    @gizemcetin8251 5 месяцев назад

    Sie sollten die gesamte Examensvorbereitung an der Uni übernehmen. 👌

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 5 месяцев назад

    Guten Tag Herr Fervers, erstmal vorweg: Super Video, wie immer! :) Eine Frage hätte ich jedoch zu Fall 8: Da K das Auto (also die Leistung) ja behalten möchte und lediglich die 1000 € verlangt, war ich fest davon ausgegangen, dass er diese im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung aus §§ 437 I Nr. 3, 280 I BGB verlangen kann. Wo liegt mein Denkfehler? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mich aufklären könnten. Lieben Dank und ein schönes Wochenende Ihnen! Thorsten

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 5 месяцев назад

      Ihr Denkfehler liegt - ganz untechnisch gesprochen - darin, dass Sie sagen, K wolle „die Leistung" behalten und darauf aufbauend fälschlicherweise annehmen, der Schadensersatz habe mit „der Leistung" nichts zu tun und müsste deshalb ein Schadensersatz neben der Leistung sein. 1) Wenn Sie der phänomenologischen Auffassung folgen, dann liegt hier Schadensersatz statt der Leistung vor, weil die 1.000 € an die Stelle der Leistung treten. Es ist nämlich nicht so, dass K (wie von Ihnen angenommen) „die Leistung" vollständig behalten will. Behalten will K nur die mangelhafte Leistung und damit gewissermaßen einen „Teil" der Leistung. Nicht geleistet hat V ein mangelfreies Auto. Und an die Stelle dieses Leistungsteils (mangelfrei statt mangelhaft) treten die 1.000 €. Deshalb ist es nicht Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung. 2) Auch nach der zeitlichen Abgrenzungsmethode landen Sie beim Schadensersatz statt der Leistung. Denn der Schaden - dass das Eigentum an einem mangelfreien Auto endgültig (§ 281 Abs. 4 BGB) nicht in das Vermögen des K gelangt - wäre durch eine rechtzeitige Nacherfüllung vor dem Schadensersatzverlangen verhindert worden. Hätte V vor dem Schadensersatzverlangen des K nacherfüllt, dann wäre K Eigentümer eines mangelfreien Autos geworden und hätte keinen Schaden erlitten. Herzliche Grüße!!

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 5 месяцев назад

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, fantastisch erklärt! Also muss ich im ersten Schritt schauen, was denn explizit die Leistung ist (Hier: Mangelfreies (!) Auto) und im nächsten Schritt fragen "Tritt das Ersatzverlangen an die Stelle der Leistung?" (Hier: Schadensersatz statt des mangelfreien Autos) Wobei Schadensersatz neben der Leistung gegeben ist, wenn die Leistung - genau wie geschuldet - bewirkt wird, jedoch außerhalb dieser Leistungssphäre ein Ersatzverlangen besteht? Vielen Dank, Sie machen einen super Job und helfen mir und vielen weiteren Examenskandidaten (bei mir sind es noch 8 Wochen bis zu den Zivilrechts-Examensklausuren 😮‍💨) ungemein!

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 5 месяцев назад

    Sehr geehrter Herr Fervers, ein super Video wie immer, danke! Eine Frage hätte ich jedoch: Kann der S bei 36:25 nicht auch seinen Anspruch gegen G aus § 812 I 1 1. Fall an den X abtreten? Klingt für mich praktikabler, als die Herausgabe über mehrere Ecken zu vollführen. Danke im Voraus und alles Gute Ihnen! Gruß, Thorsten

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 5 месяцев назад

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Ein Anspruch des S gegen G nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur dann, wenn man davon ausgeht, dass S auch auf den Schutz des § 407 Abs 1 BGB verzichten kann. Aber selbst in diesem Fall sehe ich den Vorteil einer „Abtretungslösung" nicht: Zwar könnte S diesen Anspruch schon an X abtreten. Aber das ändert ja nichts daran, dass X gegen G vorgehen muss. Es ergibt sich also m.E. keine Vereinfachung für den X, sondern nur eine Erschwerung dadurch, dass er auf die Abtretung der Forderung durch S angewiesen ist. Herzliche Grüße!!

  • @keinBenutzername1
    @keinBenutzername1 5 месяцев назад

    Weiß jemand aus der LMU, ob es ein ausführlicheres Hinweisblatt zur richtigen Zitierweise gibt? Ich bin mir unsicher, was Tabellen / Grafiken in einer Seminararbeit angeht oder wie man Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen zitiert.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 5 месяцев назад

      Auch wenn das natürlich immer von den Präferenzen des jeweiligen Betreuers abhängt: Grafiken und Tabellen können Sie in einer Seminararbeit (so es denn inhaltlich sinnvoll ist) einfach ganz normal in Word einfügen. Bei Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen kommt es m.E. schlicht darauf an, in welchem Format die erfolgen. Sind es parlamentarische Stellungnahmen, zitieren Sie einfach BT-Drs. Sind es Stellungnahmen in Aufsatzform, zitieren Sie ganz normal den Aufsatz. Herzliche Grüße!!

    • @keinBenutzername1
      @keinBenutzername1 5 месяцев назад

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich bedanke mich für Ihre Antwort. Ergibt Sinn, vielen lieben Dank. 😊

  • @timokranze9882
    @timokranze9882 6 месяцев назад

    Herr Fervers ist einfach eine Bereicherung für die deutsche Zivilrechtsdidaktik.

  • @jw1209
    @jw1209 6 месяцев назад

    Können Sie ein Literaturverarbeitungsprogramm für juristische Hausarbeiten empfehlen? Ich habe in anderen Fächern gerne mit Citavi gearbeitet. Doch mir wurde empfohlen, dieses Programm für juristische Hausarbeiten nicht zu nutzen, weil die juristischen Zitationsweisen derart atypisch sind, dass sie durch diese Programme nicht vernünftig dargestellt werden können.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Tatsächlich habe ich selbst niemals mit diesen Programmen gearbeitet, sodass ich diesbezüglich leider passen muss :)

  • @nimramusic
    @nimramusic 6 месяцев назад

    Sie sind ein super Typ! Vielen Dank Herr Fervers, sie fckin‘ Legende 🙏🏽

  • @rudigerquint4238
    @rudigerquint4238 6 месяцев назад

    Herr Professor, Sie haben einen neuen Fan, besser gehts nicht!

  • @rudigerquint4238
    @rudigerquint4238 6 месяцев назад

    grossartig!

  • @Jonathan-fo4qu
    @Jonathan-fo4qu 6 месяцев назад

    Super Video! Bei einer Sache sicher, ob sie im Video erwähnt wurde, aber muss ich, wenn ich z.B. den Kaufvertrag, oder das Angebot oder sowas wie etwas erlangt haben oder durch die Leistung des anderen, einmal definiert habe und auch die Fußnote und die Quelle im Literaturverzeichnis angegeben habe, wenn ich diese in einer anderen Aufgabe in der Hausarbeit wiedergeben muss, dann nochmal die Fußbote setzen, oder kann ich einfach die Definition wieder nehmen ohne eine Fußnote, weil hab es ja beim ersten mal getan…

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Nach meinem Dafürhalten müssen Sie in diesem Fall nicht unbedingt nochmal einen Nachweis einfügen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann können Sie auch eine Fußnote setzen und darin schlicht einen Verweis auf die andere entsprechende Fußnote platzieren. Sie können in Word auch dynamische Fußnotenverweise setzen und sie hinterher mit F9 richtig sortieren. Herzliche Grüße!!

  • @leandra7185
    @leandra7185 6 месяцев назад

    Einer der besten Professoren, die unsere Uni zu bieten hat! Danke für all die Mühe, die Sie in Ihre Arbeiten investieren.

  • @idkkk363
    @idkkk363 6 месяцев назад

    Super! Vielen Dank.

  • @kingmaxthe1
    @kingmaxthe1 6 месяцев назад

    48:28 damit haben Sie mich jetzt ein bisschen fertig gemacht :D

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Gern geschehen :) Spaß beiseite: Das Problem ist tatsächlich so kompliziert, dass man ehrlicherweise nicht schreiben muss „kann nur von wenigen Kandidatinnen und Kandidaten erwartet werden", sondern vielmehr „kann nur von wenigen Professorinnen und Professoren erwartet werden" :) Herzliche Grüße!!

  • @ningcui8759
    @ningcui8759 6 месяцев назад

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich habe nun eine Frage. Ich habe verstanden, dass bei arglistiger Täuschung und Drohung der Fall vorliegt, dass eine Fehleridentität besteht. Sie haben erklärt, dass, wenn V nur über den Kaufpreis geirrt hätte, aufgrund eines Erklärungsirrtums, der Irrtum nur das Verpflichtungsgeschäft betrifft. Wie sieht es jedoch aus, wenn V über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hätte? Angenommen, V hat aufgrund einer Fehlvorstellung über die Urheberschaft eines Bildes oder die Tatsache, dass es sich um eine limitierte Version eines Autos handelt, die Werte der verkauften Sache falsch eingeschätzt. Würde dieser Irrtum auch das dingliche Verfügungsgeschäft betreffen? Bei Übergabe und Übereignung hätte V vielleicht geirrt, dass es sich nur um ein billiges Bild oder ein altes Auto handelt, nicht um ein wertvolles Picasso-Bild oder ein limitiertes, hochwertiges Auto? Viele liebe Grüße aus China Ning

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Das ist eine berechtigte Frage, die mir tatsächlich (Gott sei Dank) schon häufiger gestellt wurde. Es ist nämlich tatsächlich so, dass es - vom Standpunkt der hM aus - konsequent wäre, in dem von Ihnen genannten Fall (Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB) auch eine Fehleridentität anzunehmen. Im Ergebnis wäre das allerdings überhaupt nicht überzeugend. Denn wie in dem Video ausgeführt, würde das ja dazu führen, dass der Irrende in diesem Fall auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB anfechten und dann als Eigentümer in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 47 InsO aussondern könnte. Und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Irrende (der sich ja sogar grob fahrlässig geirrt haben kann) gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt werden sollte. Aus diesem Grund muss eine Fehleridentität bei § 119 Abs. 2 BGB ausscheiden. Wenn man konsequent sein will, dann müsste man daraus natürlich eigentlich auch schlussfolgern, dass bei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht stets Fehleridentität vorliegen kann, aber das ist ein anderes Thema :) Herzliche Grüße!!

  • @Bepp1407
    @Bepp1407 6 месяцев назад

    Top

  • @kytex9997
    @kytex9997 6 месяцев назад

    Hallo Herr Fervers. ich habe eine Frage zu „Gerichtsentscheidungen in den Fußnoten“ Ist es dort auch möglich, das Urteil direkt zu zitieren oder muss dies immer aus einer Zeitschrift etc. gezogen werden ? Vielen Dank

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Ich persönlich zitiere Entscheidungen immer nach Datum, Aktenzeichen und Randnummer (sofern Sie das mit „direkt zitieren" meinen), also beispielsweise so: BGH, Urt. v. 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 Rn. 3. Wenn es ein älteres Urteil ist, das keine offiziellen Randnummern hat, zitiere ich die juris-Randnummer. In Hausarbeiten würde ich Ihnen allerdings schlicht aus Platzgründen empfehlen, nicht diese Zitierweise zu verwenden, sondern Urteile nach Zeitschriften zu zitieren, also beispielsweise so: BGH NJW 2005, 38 (42). Sofern Sie noch ein paar Zeichen übrig haben, können Sie auch ruhig die Randnummer hinzufügen. Herzliche Grüße!!

  • @EvaH.-xs1mg
    @EvaH.-xs1mg 6 месяцев назад

    Vielen lieben Dank für dieses verständliche, übersichtliche und vor allem motivierende Tutorial!!! Ich studiere im ersten Semester Jura und meine Universität lässt uns, was die Herangehensweise an eine Hausarbeit betrifft, meines Erachtens nach ziemlich im Regen stehen. Durch das Tutorial habe ich nun einen Ansatz gefunden, wie ich mich strukturiert an die Hausarbeit wagen kann und inzwischen auch wieder richtig Lust darauf. Ich bin durch Zufall auf das Tutorial gestoßen, werde mir die anderen nach und nach aber auch noch anschauen. Super verständlich und auf Augenhöhe erklärt. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar, ich hab mich sehr darüber gefreut! Verraten Sie mir, an welcher Uni Sie studieren? Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrer Hausarbeit!!

    • @EvaH.-xs1mg
      @EvaH.-xs1mg 2 месяца назад

      Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, ich habe die Uni hier nicht öffentlich genannt, weil ich zum einen (zukünftige) Studierende nicht demotivieren und zum anderen der Uni zuerst ein Feedback geben wollte (mit der Möglichkeit, das Angebot dahingehend zu verbessern). Das fühlte sich für mich richtig an. Ich hoffe, dass das Angebot zum nächsten Semester ausgebaut wird und zukünftige Studierende besser unterstützt in ihre erste Hausarbeit starten. Unabhängig davon habe ich mein Ergebnis für die Hausarbeit heute erhalten und tatsächlich 16 Punkte erzielt. Ich weiß, dass die Notengebung in Jura oft Glückssache ist (wie Sie auch in Ihrem Video sagen), dennoch spiegelt es wider, dass das Grundgerüst stimmte. Irgendwann war es ein Selbstläufer, aber die Starthilfe und das Wiederentfachen der Motivation ist auf dieses Video hier zurückzuführen. Außerdem konnte ich andere Ihrer Videos (z.B. Darstellung eines Meinungsstreites etc.) für die Hausarbeit und auch für das Studium bisher super nutzen. Deshalb wollte ich an dieser Stelle einfach nochmal ein großes Dankeschön sagen für Ihre Arbeit und Mühe. Ich werde Ihren Kanal auf jeden Fall immer wieder weiterempfehlen, weil er mir so geholfen hat und hilft. Ihnen alles Gute und liebe Grüße!!

  • @MertCoskun47
    @MertCoskun47 6 месяцев назад

    Was wenn der Autor nicht der Herausgeber ist? Gehört dann der Autor ins Literaturverzeichnis oder der Autor?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Das kommt drauf an, um was für einen Beitrag es sich handelt. Bei Kommentaren erwähnen Sie den Autor im Literaturverzeichnis gar nicht (der erscheint nur in der Fußnote). Wenn Sie einen Aufsatz aus einem Sammelband ins Literaturverzeichnis aufnehmen, dann sollten Sie unbedingt mit dem Autor im Literaturverzeichnis anfangen; die Herausgeber können Sie dann zusammen mit dem Namen des Buches auflisten. Beispiel: Schulze, Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht, in: Meier/Müller (Hrsg.), Festschrift für Hans Klaasen zum 70. Geburtstag, S. 335-348.

  • @LisaLawSchool89
    @LisaLawSchool89 6 месяцев назад

    Danke für dieses super Video! Könnten Sie bitte nochmal erklären, warum man nicht zB vor 985, 812 einen AS aus 346 prüft, da ja durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, der V somit auch das Auto herausbekommen würde? Lieben Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Einen Anspruch nach § 346 Abs. 1 BGB würde ich nur dann prüfen, wenn ein Rücktrittsrecht bestehen könnte, wenn sich also entweder eine Vertragspartei vertraglichen Rücktritt vorbehalten hat oder wenn ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB besteht (etwa wegen Nicht- oder Schlechteistung). Wenn ein Rücktrittsrecht (wie hier) aber offensichtlich nicht besteht, würde ich von einer Prüfung des § 346 Abs. 1 BGB Abstand nehmen. Herzliche Grüße!!

  • @bluediamondvfx3894
    @bluediamondvfx3894 6 месяцев назад

    Ich schreibe mittlerweile meine 4 Hausarbeit, konnte jedoch immer noch sehr viel aus diesem gelungenen Video mitnehmen. Ich habe mittlerweile schon das ein oder andere Video von Herrn Fervers gesehen und die sind immer TOP!

  • @user-jp1jj6ih1n
    @user-jp1jj6ih1n 6 месяцев назад

    Was ich an der ganzen Sache mit dem Trennungs-und Abstraktionsprinzip nicht begreifen kann, ist Folgendes: wenn der 15-jährige im Fall 3 Eigentümer des Fahrrads geworden ist (weil eben die Übergabe und Übereignung gem. 929 stattgefunden hat), wieso kann er nicht entsprechend der Definition des Eigentums in § 903 BGB - Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen - den Verkäufer, auch ungeachtet seines Anspruchs aus dem 812 I 1 Alt. 1 BGB von der Einwirkung auf das Fahrrad einfach ausschließen? Hoffe, dass meine Frage verständlich ist.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Sie haben zwar Recht, dass § 903 BGB dem Eigentümer entsprechende Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Aber schuldrechtlich kann ein Eigentümer selbstverständlich verpflichtet sein, sein Eigentum an jemand anderen zu übertragen. Beim Kaufvertrag ist es nicht anders: Wer seine Sache an jemanden verkauft, der ist natürlich verpflichtet, das Eigentum an den Käufer zu übertragen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und kann sich nicht danach darauf berufen, jetzt wolle er aber als Eigentümer diesen Anspruch abwehren. Ein Unterschied zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur insofern, als es sich bei Letzterem um einen gesetzlichen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Auch natürlich kann auch das Gesetz sagen „Eigentümer bist du und solange du Eigentümer bist, hast du auch die Ausschließlichkeitsrechte aus § 903 BGB. Aber du bist verpflichtet, dein Eigentum an Person X zu übertragen". Herzliche Grüße!!

    • @user-jp1jj6ih1n
      @user-jp1jj6ih1n 6 месяцев назад

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversDANKE FÜR DIE ANTWORT! 🎉😊

  • @schmakibaki
    @schmakibaki 6 месяцев назад

    Vielen Dank für das ausführliche Video! Sie haben jetzt mindestens einen Fan der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ☺

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers 6 месяцев назад

      Das freut mich sehr! Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und weiterhin viel Erfolg!!