Ich finde das System mit den Beispielfällen so gut. Das war in dem Schuldrechtsvideo schon so phänomenal und ich hoffe ja insgeheim, dass ein video zum Sachenrecht im gleichen Stil kommen könnte😅
Herzlichen Dank! Ich finde Beispielsfälle auch wahnsinnig wichtig. Deshalb benutze ich Beispielsfälle auch nicht nur bei meinen didaktischen, sondern auch bei meinen wissenschaftlichen Publikationen und es stört mich umgekehrt extrem, wenn ich Ausführungen ohne Beispielsfälle lese :) Denn nur anhand von Beispielsfällen kann man wirklich überprüfen, ob eine Formel zu richtigen oder zu falschen Ergebnissen führt. Mit einem Video zum Sachenrecht liebäugel ich schon auch :) Und ich hätte mich wahrscheinlich auch längst drangesetzt, wenn ich nicht im Moment in Arbeit ersticken würde :( Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFerverslieber Professor Fervers Auch ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie das Sachenrecht näher erläutern würden. Lg von einer Kölner Studentin♥️
Es gibt auf der Seite der LMU einen Podcast Tutorium Sachenrecht von Herr Prof Fervers. Der ist frei zugänglich! Sachenrecht hat mit zum ersten Mal Spaß gemacht und ich hatte trotz wenig Vorbereitung eine ganz gute Note in der Klausur…
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, ich wiederhole gerade den ganzen Stoff zum Zivilrecht. Ihr Video war für mich sehr hilfreich. Endlich habe ich das AGB-Recht so richtig verstanden, vorher habe ich das Schema einfach abgearbeitet ohne grosses Verständis.
Wirklich großartige Arbeit! Mir graute es bislang, die AGB-Kontrolle wegen der teils sehr sperrigen und unübersichtlichen Normen, sauber durchzuführen. Die Arbeit mit dem Video hat mein Grundverständnis aber wirklich erweitert. Durch Ihre beruhigende und geordnete Erklärweise wirkt der Stoff fast einfach. Vielen Dank!
Planen Sie auch ein Video zum Schadensrecht zu machen? Im Studium lernt man meist nicht mehr als "Naturalrestitution" und "der Schaden wird über §§ 249ff. ersetzt", solange man nicht gerade an der LMU studiert. Gerade im Schadensrecht gibt's aber viele Feinheiten, wo häufig auch Schwerpunkte in der Klausur liegen, Stichwort Vorteilsanrechnung, Integritätszuschlag, merkantiler Minderwert, Schadenminderungsobliegenheit, Wirtschaftlichkeitspostulat, Prognoserisiko etc. Wäre schön da mal ein Video zu haben, wo die unterschiedlichen Alternativen verständlich und mit Beispielsfällen erklärt werden, sodass man da nicht ins Schwimmen kommt. Liebe Grüße und danke für das wieder einmal hervorragende Video aus Kiel!
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ein Video zum Schadensrecht mach ich bei Gelegenheit gern mal. Der limitierende Faktor ist bei mir im Moment leider die Zeit :) Herzliche Grüße!!
Ganz ganz herzlichen Dank für dieses riesige Lob! Ich hab mich sehr darüber gefreut! Und wenn ich wieder mehr Luft hab, kommen auch weitere Videos ☺️ Herzliche Grüße!!
Super erklärt! Sie müssten echt viel mehr Reichweite haben! Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Ausführungen und die vielen Beispiele! Ich kann mich der Kollegin nur anschließen und hoffe, Sie bereichern uns bald mit Ausführungen zum Sachenrecht. :)
Vielen Dank für das sehr hilfreiche Video!! Ich finde es toll, dass Sie neben Ihrem neuen Lehrstuhl noch Zeit für den einen oder anderen Upload finden.. ☺
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️ In der Tat ist es zeitlich etwas schwierig, weil ich diese Videos ja über meine Lehrverpflichtung hinaus produziere…und seit meine beiden Kinder da sind, ist es noch schwieriger geworden 😄 Aber ich geb mein Bestes ;) Herzliche Grüße!!!
Vielen Dank für das tolle Video und das Sie sich immer so viel Mühe geben. Man kann sich immer glücklich schätzen, wenn es zu einem bestimmten Thema eines ihrer Videos gibt. Jetzt fehlt nur noch ein Video zum Stellvertretungsrecht 😊
freu mich, dass es ein neues Vid gibt und dann auch noch zum Thema AGB. ausgezeichnet, denn ich weiß, dass ich hier auf dem Kanal dazu top informiert werde. Die ausgeführten Hintergründe sind zum Verständnis der Materie goldwert. merci! herzliche Grüße, an welcher Uni sind Sie dieses Semester aktiv?
Ein sehr hilfreiches Video, wie immer!!! Aber sehe ich das richtig, dass es in der Klausur nicht weltbewegend ist, für welche Variante des 307 man sich am Ende entscheidet? Denn der Haftungsausschluss des Waschanlagenbetreibers scheint ja zugleich dem Grundgedanken des Einstehens für Pflichtverletzungen zuwiderzulaufen oder?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Zwar zeigt die Erfahrung leider, dass es in der Klausur meistens zu mehr Punkten führt, wenn man die Musterlösung „trifft". In der Sache haben Sie aber Recht: Nicht in allen, aber in vielen Fällen, lässt sich eine Unwirksamkeit auf mehrere Art und Weise begründen und so auch im Waschanlagenfall. Genauso gut könnten Sie da auch über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder über § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Kardinalpflichten gehen, ohne dass dies wirklich sachlich widerlegt werden könnte. Herzliche Grüße!!
Besten Dank erneut für dieses großartige Video! Wäre es Ihnen eventuell möglich, ein Video zu den §§ 327ff. zu machen? Ich tue mir schwer mit den verschiedenen Arten der dort genannten Verträge und eine Erklärung von Ihnen um sich in diesem Dschungel zurecht zu finden wäre wahrscheinlich äußerst hilfreich (natürlich nur, wenn ihrerseits dazu Interesse besteht und ihre Lehrtätigkeit an der CAU diesen Aufwand auch zulässt). Beste Grüße aus Frankfurt am Main!
Klaro, das Video zu den §§ 327 ff. BGB hab ich in der Planung. Ich bin nur im Moment etwas unter Wasser, um es vorsichtig auszudrücken. Neben der von Ihnen erwähnten Lehrtätigkeit schreibe ich (unter anderem!) gerade an meiner Kommentierung zu den §§ 474-479 BGB im Staudinger (erwarteter Umfang: ca 1 Million Zeichen) und meiner Kommentierung zu den §§ 265, 266 und 323-329 ZPO für den BeckOGK (erwarteter Umfang: ca 1,8 Millionen Zeichen). Sobald ich wieder Luft für das Video habe, setze ich mich dran. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für die lehrreichen Videos! Im Übungsfall 2 hatte ich in meiner Lösung über den § 538 BGB als gesetzliches Leitbild nachgedacht. Ist dieser i.S.d. § 307 II Nr.1 BGB anzunehmen oder eher abwegig? Man müsste wahrscheinlich den vertragsgemäßen Gebrauch unterstellen. Dazu gibt der SV in der Tat keine Anhaltspunkte. Präziser ist wohl § 535 I 2 BGB. Viele Grüße !!
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ich finde § 538 BGB zwar keineswegs abwegig, würde aber in der Tat trotzdem § 535 Abs. 1 S. 2 nehmen. Es ist nämlich nicht nur so, dass die Schönheitsreparaturlast in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB explizit geregelt ist und in § 538 BGB nicht. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geht insoweit auch deutlich weiter als § 538 BGB. In § 538 BGB ist nur bestimmt, dass der Mieter nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache haftet; wenn also beispielsweise nach mehrjähriger Mietnutzung ein paar Kratzer im Parkett sind, dann haftet der Mieter nicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. § 538 BGB geht aber nicht so weit, eine Instandhaltungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter zu normieren. Anders dagegen § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, weshalb ich auch diese Vorschrift nehmen würde :) Herzliche Grüße!!
Tolles Video! Ich finde den Aspekt mit dem Vorrang der Individualabrede ggü. Schriftformklauseln spannend. Entspricht es da der herrschenden Meinung, wenn wir uns auch im Hinblick auf doppelte Schriftformklauseln auf den Standpunkt von § 305 b stellen oder gibt es eine Möglichkeit dies durch kreative Vertragsgestaltung durchzusetzen bzw. "zu umgehen"? Was würden Sie in diesem Zusammenhang für die Klausur raten?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! In der Klausur würde ich bei einer doppelten Schriftformklausel die Frage aufwerfen, ob diese wirksam ist oder nicht und diese Frage dann - ebenso wie der BGH (BGH NJW 2017, 1017 Rn. 13 ff., 16 ff.) - offen lassen und sagen, dass die mündliche Abrede jedenfalls gemäß § 305b BGB Vorrang hat. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für die Rückmeldung. Ihren Beitrag zu den Verbandsklagen am Ende des Videos fand ich übrigens auch sehr spannend. Das hat mich direkt zum Nachlesen angeregt.
Auch von mir vielen Dank für Ihre tollen Videos. Ich habe eine Frage zum "Blue-Pencil-Test". Mir fällt es oft schwer, festzustellen, wie die übrig gebliebene Klausel konkret aussieht. Daher meine Frage zu dem von Ihnen gewählten Beispiel: „Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen von G gegen S" wird zu „Die Bürgschaft erstreckt sich auf Forderung von G gegen S“; ist das richtig so? Danke!
Vielen Dank, ich freu mich, dass meine Videos Ihnen gefallen! Sie haben natürlich vollkommen Recht: Es ist bei einer einheitlich formulierten Klausel häufig eine Herausforderung, den verbliebenen Teil korrekt zu formulieren. Sie sehen den Inhalt der Klausel nach dem „blue-pencil"-Test im Grundsatz auch richtig. In der Praxis würde das freilich - schon um der Form des § 766 S. 1 BGB zu genügen noch ein bisschen genauer formuliert: „Die Bürgschaft sichert die [genaue Bezeichnung der Darlehensforderung inkl. ihrer Höhe] von G gegen S" oder so ähnlich. Herzliche Grüße!!
Wieder mal ein fantastisches Video Herr Prof. Fervers, ganz herzlichen Dank. Wenn Sie die Zeit finden, hätte ich jedoch noch eine Frage zu Minute 29:40 (305b BGB): Und zwar wenn die Vertragsbedingungen der Verwendergegenseite nicht iSv 305 I 1 gestellt, sondern iSv 305 I 3 ausgehandelt sind, liegen ja gem. 305 I 3 gar keine AGB vor, denen eine Individualvereinbarung gem. 305b vorgehen könnte. Würde sich in diesem Fall die Zulässigkeit der Individualvereinbarung nicht vielmehr schlicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften richten, sodass 305b eigentlich überflüssig ist?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar und das Lob! Ich bin mir offen gesagt nicht hundertprozentig sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe, ich versuche es einfach mal :) Sie haben natürlich insofern Recht, als keine AGB vorliegt, wenn die Vertragsbedingung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurde. Und in einem solchen Fall wäre auch § 305b BGB in der Tat nicht anwendbar; denn wenn keine AGB vorliegt, dann stellt sich auch kein Konkurrenzproblem zwischen Individualvereinbarung und AGB. Aber überflüssig ist § 305b BGB deshalb trotzdem nicht. Denn § 305b BGB hat den Fall im Auge, in dem die Vertragsbedingungen eben nicht nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurden und deshalb AGB vorliegen. Und wenn dann im Anschluss eine Individualvereinbarung getroffen wird (oder im Vorfeld getroffen wurde), dann stellt sich die Konkurrenzfrage, die von § 305b BGB zugunsten der Individualvereinbarung beantwortet wird. Richtig ist natürlich, dass man wahrscheinlich auch so entscheiden würde, wenn es den § 305b BGB nicht geben würde. Herzliche Grüße!!
Eine Frage, findet bei dem Beispiel mit der Autowaschanlage, dass ab 1:00:45 thematisiert wird, nicht ein Verstoß gegen Paragraf 307 Abs.2 Nr.2 statt. So haben wir das jedenfalls in der Vorlesung besprochen und auch im Internet wird auf den gleichen Paragrafen verwiesen.
Der BGH hat es in der Entscheidung (BGH NJW 2005, 422) unter § 9 Abs. 1 AGBG aF (entspricht § 307 Abs. 1 BGB) laufen lassen, deshalb würde ich das auch für die Klausur empfehlen. Richtig ist aber natürlich, dass die Vorschriften § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB häufig nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden können. So könnte man im Waschanlagen-Fall selbstverständlich auch annehmen, dass sich der Betreiber hier de facto von Kardinalpflichten freigezeichnet hat und dass deshalb ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt (ein wirklich großer Unterschied zu dem Beispiel mit dem Mietvertrag besteht ja nicht). Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre hier begründbar: Denn der Betreiber weicht hier von dem gesetzlichen Leitbild ab, dass für schuldhafte Pflichtverletzungen Schadensersatz geleistet werden muss. Wichtig ist nur, dass Sie ein Gefühl für die einzelnen Tatbestände bekommen und wissen, wie man eine Unwirksamkeit jeweils begründen kann. Und im Waschanlagen-Fall ist wichtig, dass Sie sich die Pointe merken, nämlich, dass Sie nicht aufhören dürfen, wenn Sie einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB verneint haben. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, danke für Ihre tollen Videos. Wie Sie sicher bemerkt haben, ersetzt die Kommentarspalte die Fragen "nach der Vorlesung". Können Sie mir behilflich sein?: 1. Sie behandeln in dem Video das Thema "nachträgliche" AGB. Für den Beispielsfall, dass Käufer und Verkäufer einen vollwirksamen Vertrag ohne AGB schließen und der Verkäufer auf dem - hinsichtlich des Vertragsschlusses deklaratorischen - Kassenzettel (oÄ) AGB nennt, ist das Ergebnis eindeutig: Einbeziehung keinesfalls durch Schweigen, denkbar gem. § 311 BGB als Vertragsänderung. Sie nennen im Video aber § 150 II BGB. Damit ist wohl zB der Fall gemeint, dass der Käufer im Internet bestellt (idR Angebot) ohne irgendwelche AGB und der Verkäufer eine Bestellbestätigung (Annahme) mit AGB verschickt (der Fall scheint wegen "opt in" etc nicht zeitgerecht, aber verdeutlicht mein Problem): Kommt hier dann überhaupt kein Kaufvetrag zwischen V und K zustande, wenn K nicht den neuen Antrag iSd § 150 II BGB annimmt ? Wäre das im Interesse der Parteien, wenn die bestellte Ware verschickt ist und alle "glücklich" sind? Oder ließe sich ein Kaufvertrag ohne AGB konstruieren? 2. Bei der Lektüre der §§ 305 ff. wird nicht eindeutig klar, was Prüfungsgegenstand der Inhaltskontrolle ist: Bedingug (iSv Rechtsfolge), so § 306 I BGB oder Bestimmung (§ 306 II) oder Klausel (§ 308). BAG NJW 16, 1979 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung: "Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist bei einer teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen". Wenn folglich nur die "Bestimmung" überprüfbar ist, erschließt sich mir die Figur des blue pencil Tests nicht. Die Anwendung desselben ist doch dann iErg nur eine Erscheinungsform von § 305c I BGB ("aus sich heraus verständlicher Klauselrest") im Hinblick auf die "übrigen" Bestimmungen, oder? Ich freue mich sehr über eine Antwort!
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen! 1) Ob bei einer „Annahme mit AGB" ein Vertrag ohne AGB zustande kommt oder ob § 150 Abs. 2 BGB dazu führt, dass ein vollständig neues Angebot (und damit kein Vertrag) vorliegt, hängt von der Auslegung der betreffenden Erklärung und konkret davon ab, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf zu schließen war, dass der Erklärende zumindest eine Teilannahme erklären und zumindest den Vertrag zustande bringen wollte. Ergibt die Auslegung dagegen, dass der Erklärende den Vertrag nur dann zustande bringen will, wenn auch seine AGB gelten, dann kommt kein Vertrag zustande. 2) Gegenstand der Inhaltskontrolle ist zwar die Klausel als solche (ob man hier Klausel oder Bestimmung sagt, ist unerheblich). Trotzdem kann ein blue-pencil-Test ohne weiteres stattfinden. Denn zum einen enthält eine Klausel ja manchmal mehrere separate Bestandteile. Und zum anderen kann sich auch eine einheitliche Bestimmung inhaltlich zerlegen lassen. So steckt eben in „alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten" auch der Anlasskredit, obwohl er namentlich in der Bestimmung nicht erwähnt ist. Herzliche Grüße!!
Ich hätte noch eine Frage: Ich habe gelernt, immer auch die "Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1" zu prüfen, also Abweichung von dispositiven Gesetzesrecht. Wenn ich mich nicht vertan habe, machen Sie diesen Prüfungspunkt nicht auf. Was wäre der richtigere Weg? :)
Bei 1:16:45 habe ich mich sogar kurz dazu geäußert: Ich würde § 307 Abs 3 BGB nicht routinemäßig, sondern nur dann prüfen, wenn sich im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klausel nach dieser Vorschrift kontrollfrei sein könnte. Und wie gesagt: Das mit der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht ist nur die halbe Wahrheit:) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Oh, dann war ich wohl zu unaufmerksam! Vielen Dank für die Antwort! PS: Ihre Videos sind - wie immer - extrem hilfreich und sehr verständlich erklärt, danke für die ganzen Mühen! :)
In Ihrem Aufsatz: „Anspruch entstanden - Anspruch untergegangen - Anspruch durchsetzbar Keine gute Idee“ beschreiben Sie, warum man sich von diesem Prüfungsschema verabschieden sollte und sich stattdessen einem ausschließlich normbezogenen Prüfungsstil zuwenden sollt. Könnten sie vielleicht hierzu ein Video machen mit zahlreichen Beispielen. Es wirkt doch etwas befremdlich das alte Prüfungsschema, welches man ständig eingetrichtert bekommt, abzulegen und sich an einem neuen Stil zu probieren. Durch ein eigenes Video könnte hier vielleicht etwas mehr Klarheit geschafft werden und man könnte diesen neuen Stil trainieren. Vielleicht könnten sie dann auch nochmal verdeutlichen wieso sie von diesem klassischen Schema nicht so viel halten
Gerne mache ich zu diesem Thema bei Gelegenheit auch mal ein Video. Ich kann Ihnen allerdings schon mal Folgendes sagen: Sie müssen sich mitnichten komplett umstellen und etwas völlig Neues lernen. Was ich in dem Aufsatz beschrieben habe, ist nämlich größtenteils vollkommen unstreitig. Niemand bezweifelt, dass man bei der Anfechtung nicht einfach nur „Anspruch erloschen" schreiben und dann loslegen darf, sondern dass in jedem Fall § 142 Abs 1 BGB fallen muss. Und niemand bestreitet, dass man bei einer Anspruchsprüfung zunächst die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage und - sollten Einwendungen ersichtlich sein - die Tatbestandsmerkmale der Einwendungsnorm (!) prüfen muss. Leider ist es aus didaktischer Sicht mE ein großer Fehler, wenn man - anstatt den Studenten diese Selbstverständlichkeiten näherzubringen - den Studenten stattdessen sagt, sie müssten jeden Fall nach dem Schema „Anspruch entstanden - Anspruch erloschen - Anspruch durchsetzbar" prüfen. Tatsächlich gibt es nämlich nur sehr wenige Klausurfälle, in denen ein solcher Aufbau zweckmäßig ist. Und wenig überraschend setzt bei den meisten Examenskandidaten auch ein Rationalisierungsprozess ein. Ich lese praktisch keine Examensklausuren, in der die Kandidaten immer stumpf nach diesem Schema vorgehen. Und auch in Falllösungsbüchern ist das idR nicht der Fall. Herzliche Grüße!!
Direkt alles stehen und liegen gelassen, um den neuen Fervers-Blockbuster anzuwerfen!
Das freut mich aber 😄 Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und viel Spaß beim Anschauen!!
Ich finde das System mit den Beispielfällen so gut. Das war in dem Schuldrechtsvideo schon so phänomenal und ich hoffe ja insgeheim, dass ein video zum Sachenrecht im gleichen Stil kommen könnte😅
Selbst Prof Fervers hat Angst vor dem Sachenrecht. Zurecht 😩
Herzlichen Dank! Ich finde Beispielsfälle auch wahnsinnig wichtig. Deshalb benutze ich Beispielsfälle auch nicht nur bei meinen didaktischen, sondern auch bei meinen wissenschaftlichen Publikationen und es stört mich umgekehrt extrem, wenn ich Ausführungen ohne Beispielsfälle lese :) Denn nur anhand von Beispielsfällen kann man wirklich überprüfen, ob eine Formel zu richtigen oder zu falschen Ergebnissen führt.
Mit einem Video zum Sachenrecht liebäugel ich schon auch :) Und ich hätte mich wahrscheinlich auch längst drangesetzt, wenn ich nicht im Moment in Arbeit ersticken würde :( Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFerverslieber Professor Fervers
Auch ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie das Sachenrecht näher erläutern würden.
Lg von einer Kölner Studentin♥️
Es gibt auf der Seite der LMU einen Podcast Tutorium Sachenrecht von Herr Prof Fervers. Der ist frei zugänglich! Sachenrecht hat mit zum ersten Mal Spaß gemacht und ich hatte trotz wenig Vorbereitung eine ganz gute Note in der Klausur…
Ich bin so dankbar für Ihre ausführlichen Videos Herr Fervers!
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich riesig darüber und es zeigt mir, dass sich die Arbeit gelohnt hat ☺️ Herzliche Grüße!!
Umfangreichster und instruktivster Inhalt, den ich bisher zum AGB-Recht gesehen habe. Didaktisch besser als in der Vorlesung und im Rep.
Vielen Dank für dieses Riesenlob! Dann hat sich die Arbeit gelohnt :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, ich wiederhole gerade den ganzen Stoff zum Zivilrecht. Ihr Video war für mich sehr hilfreich. Endlich habe ich das AGB-Recht so richtig verstanden, vorher habe ich das Schema einfach abgearbeitet ohne grosses Verständis.
@@cantom2794 Das ist großartig! Herzlichen Glückwunsch dazu und weiterhin viel Erfolg!!
Juhu, so steht man doch gerne auf und freut sich die Tage nochmal AGBs zu wiederholen. Danke Herr Fervers (Matthias)
Sehr gerne und herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Wirklich großartige Arbeit! Mir graute es bislang, die AGB-Kontrolle wegen der teils sehr sperrigen und unübersichtlichen Normen, sauber durchzuführen. Die Arbeit mit dem Video hat mein Grundverständnis aber wirklich erweitert. Durch Ihre beruhigende und geordnete Erklärweise wirkt der Stoff fast einfach. Vielen Dank!
Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar! Ich hab mir sehr darüber gefreut!! Herzliche Grüße 🖖
Planen Sie auch ein Video zum Schadensrecht zu machen? Im Studium lernt man meist nicht mehr als "Naturalrestitution" und "der Schaden wird über §§ 249ff. ersetzt", solange man nicht gerade an der LMU studiert.
Gerade im Schadensrecht gibt's aber viele Feinheiten, wo häufig auch Schwerpunkte in der Klausur liegen, Stichwort Vorteilsanrechnung, Integritätszuschlag, merkantiler Minderwert, Schadenminderungsobliegenheit, Wirtschaftlichkeitspostulat, Prognoserisiko etc. Wäre schön da mal ein Video zu haben, wo die unterschiedlichen Alternativen verständlich und mit Beispielsfällen erklärt werden, sodass man da nicht ins Schwimmen kommt.
Liebe Grüße und danke für das wieder einmal hervorragende Video aus Kiel!
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Ein Video zum Schadensrecht mach ich bei Gelegenheit gern mal. Der limitierende Faktor ist bei mir im Moment leider die Zeit :) Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für Ihre tollen Videos! Sie erleichtern einem die Examens Vorbereitung enorm! 🙂
Das freut mich sehr ☺️ Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Vorbereitung!!
huuu... was soll man sagen.. einfach unfassbar hilfreiche Videos von einem TOP of TOP Zivilrechtler würde mich über mehr Videos immer freuen !
Ganz ganz herzlichen Dank für dieses riesige Lob! Ich hab mich sehr darüber gefreut! Und wenn ich wieder mehr Luft hab, kommen auch weitere Videos ☺️ Herzliche Grüße!!
Wow, vielen Dank für dieses lange Video!
Sehr gerne ☺️ Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Großartige Arbeit. Herzlichen Dank für Ihre Bemühung und die kostenlose Bereitstellung.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr darüber gefreut ☺️ Herzliche Grüße!!
Dieses Video ist die perfekte Ergänzung zum tristen Lehrbuch Gelese und zudem auch extrem Lehrreich😃
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freu mich sehr, dass das Video Ihnen gefallen hat ☺️ Herzliche Grüße!!
Super erklärt! Sie müssten echt viel mehr Reichweite haben! Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Ausführungen und die vielen Beispiele! Ich kann mich der Kollegin nur anschließen und hoffe, Sie bereichern uns bald mit Ausführungen zum Sachenrecht. :)
Das freut mich riesig! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Vielen Dank für das sehr hilfreiche Video!! Ich finde es toll, dass Sie neben Ihrem neuen Lehrstuhl noch Zeit für den einen oder anderen Upload finden.. ☺
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️ In der Tat ist es zeitlich etwas schwierig, weil ich diese Videos ja über meine Lehrverpflichtung hinaus produziere…und seit meine beiden Kinder da sind, ist es noch schwieriger geworden 😄 Aber ich geb mein Bestes ;) Herzliche Grüße!!!
Vielen Dank für das tolle Video und das Sie sich immer so viel Mühe geben. Man kann sich immer glücklich schätzen, wenn es zu einem bestimmten Thema eines ihrer Videos gibt. Jetzt fehlt nur noch ein Video zum Stellvertretungsrecht 😊
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Wertschätzung ☺️ Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße!!
Super erklärt!bin begeistert.Danke
Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Diese Videos sind genial. Bitte mehr !
Ich freu mich sehr! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
freu mich, dass es ein neues Vid gibt und dann auch noch zum Thema AGB. ausgezeichnet, denn ich weiß, dass ich hier auf dem Kanal dazu top informiert werde. Die ausgeführten Hintergründe sind zum Verständnis der Materie goldwert. merci! herzliche Grüße, an welcher Uni sind Sie dieses Semester aktiv?
Ganz herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass Sie meine Arbeit so wertschätzen! In diesem Semester bin ich an der CAU Kiel 🏖️😉 Herzliche Grüße!!
Super Video, vielen Dank!
Sehr gerne & herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Ein sehr hilfreiches Video, wie immer!!!
Aber sehe ich das richtig, dass es in der Klausur nicht weltbewegend ist, für welche Variante des 307 man sich am Ende entscheidet? Denn der Haftungsausschluss des Waschanlagenbetreibers scheint ja zugleich dem Grundgedanken des Einstehens für Pflichtverletzungen zuwiderzulaufen oder?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!
Zwar zeigt die Erfahrung leider, dass es in der Klausur meistens zu mehr Punkten führt, wenn man die Musterlösung „trifft". In der Sache haben Sie aber Recht: Nicht in allen, aber in vielen Fällen, lässt sich eine Unwirksamkeit auf mehrere Art und Weise begründen und so auch im Waschanlagenfall. Genauso gut könnten Sie da auch über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder über § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Kardinalpflichten gehen, ohne dass dies wirklich sachlich widerlegt werden könnte.
Herzliche Grüße!!
Besten Dank erneut für dieses großartige Video! Wäre es Ihnen eventuell möglich, ein Video zu den §§ 327ff. zu machen? Ich tue mir schwer mit den verschiedenen Arten der dort genannten Verträge und eine Erklärung von Ihnen um sich in diesem Dschungel zurecht zu finden wäre wahrscheinlich äußerst hilfreich (natürlich nur, wenn ihrerseits dazu Interesse besteht und ihre Lehrtätigkeit an der CAU diesen Aufwand auch zulässt). Beste Grüße aus Frankfurt am Main!
Klaro, das Video zu den §§ 327 ff. BGB hab ich in der Planung. Ich bin nur im Moment etwas unter Wasser, um es vorsichtig auszudrücken. Neben der von Ihnen erwähnten Lehrtätigkeit schreibe ich (unter anderem!) gerade an meiner Kommentierung zu den §§ 474-479 BGB im Staudinger (erwarteter Umfang: ca 1 Million Zeichen) und meiner Kommentierung zu den §§ 265, 266 und 323-329 ZPO für den BeckOGK (erwarteter Umfang: ca 1,8 Millionen Zeichen). Sobald ich wieder Luft für das Video habe, setze ich mich dran. Herzliche Grüße!!
Ich würde mich dem anschließen, sobald Sie, Herr Fervers, wieder Zeit haben. Danke!
Wird erst später angeschaut, aber ich lasse provisorisch schonmal meinen like da
Darüber freu ich mich sehr ☺️ Vielen herzlichen Dank!!
Ich liebe Sie
Vielen lieben Dank!! ☺️
Vielen Dank für die lehrreichen Videos! Im Übungsfall 2 hatte ich in meiner Lösung über den § 538 BGB als gesetzliches Leitbild nachgedacht. Ist dieser i.S.d. § 307 II Nr.1 BGB anzunehmen oder eher abwegig? Man müsste wahrscheinlich den vertragsgemäßen Gebrauch unterstellen. Dazu gibt der SV in der Tat keine Anhaltspunkte. Präziser ist wohl § 535 I 2 BGB.
Viele Grüße !!
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Ich finde § 538 BGB zwar keineswegs abwegig, würde aber in der Tat trotzdem § 535 Abs. 1 S. 2 nehmen. Es ist nämlich nicht nur so, dass die Schönheitsreparaturlast in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB explizit geregelt ist und in § 538 BGB nicht. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geht insoweit auch deutlich weiter als § 538 BGB. In § 538 BGB ist nur bestimmt, dass der Mieter nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache haftet; wenn also beispielsweise nach mehrjähriger Mietnutzung ein paar Kratzer im Parkett sind, dann haftet der Mieter nicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. § 538 BGB geht aber nicht so weit, eine Instandhaltungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter zu normieren. Anders dagegen § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, weshalb ich auch diese Vorschrift nehmen würde :)
Herzliche Grüße!!
Tolles Video! Ich finde den Aspekt mit dem Vorrang der Individualabrede ggü. Schriftformklauseln spannend. Entspricht es da der herrschenden Meinung, wenn wir uns auch im Hinblick auf doppelte Schriftformklauseln auf den Standpunkt von § 305 b stellen oder gibt es eine Möglichkeit dies durch kreative Vertragsgestaltung durchzusetzen bzw. "zu umgehen"? Was würden Sie in diesem Zusammenhang für die Klausur raten?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
In der Klausur würde ich bei einer doppelten Schriftformklausel die Frage aufwerfen, ob diese wirksam ist oder nicht und diese Frage dann - ebenso wie der BGH (BGH NJW 2017, 1017 Rn. 13 ff., 16 ff.) - offen lassen und sagen, dass die mündliche Abrede jedenfalls gemäß § 305b BGB Vorrang hat.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank für die Rückmeldung. Ihren Beitrag zu den Verbandsklagen am Ende des Videos fand ich übrigens auch sehr spannend. Das hat mich direkt zum Nachlesen angeregt.
@@Kialok Das ist nicht selbstverständlich und freut mich deshalb umso mehr :) Herzliche Grüße!!
Auch von mir vielen Dank für Ihre tollen Videos. Ich habe eine Frage zum "Blue-Pencil-Test". Mir fällt es oft schwer, festzustellen, wie die übrig gebliebene Klausel konkret aussieht. Daher meine Frage zu dem von Ihnen gewählten Beispiel: „Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen von G gegen S" wird zu „Die Bürgschaft erstreckt sich auf Forderung von G gegen S“; ist das richtig so? Danke!
Vielen Dank, ich freu mich, dass meine Videos Ihnen gefallen! Sie haben natürlich vollkommen Recht: Es ist bei einer einheitlich formulierten Klausel häufig eine Herausforderung, den verbliebenen Teil korrekt zu formulieren. Sie sehen den Inhalt der Klausel nach dem „blue-pencil"-Test im Grundsatz auch richtig. In der Praxis würde das freilich - schon um der Form des § 766 S. 1 BGB zu genügen noch ein bisschen genauer formuliert: „Die Bürgschaft sichert die [genaue Bezeichnung der Darlehensforderung inkl. ihrer Höhe] von G gegen S" oder so ähnlich. Herzliche Grüße!!
Wieder mal ein fantastisches Video Herr Prof. Fervers, ganz herzlichen Dank.
Wenn Sie die Zeit finden, hätte ich jedoch noch eine Frage zu Minute 29:40 (305b BGB): Und zwar wenn die Vertragsbedingungen der Verwendergegenseite nicht iSv 305 I 1 gestellt, sondern iSv 305 I 3 ausgehandelt sind, liegen ja gem. 305 I 3 gar keine AGB vor, denen eine Individualvereinbarung gem. 305b vorgehen könnte. Würde sich in diesem Fall die Zulässigkeit der Individualvereinbarung nicht vielmehr schlicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften richten, sodass 305b eigentlich überflüssig ist?
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar und das Lob!
Ich bin mir offen gesagt nicht hundertprozentig sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe, ich versuche es einfach mal :) Sie haben natürlich insofern Recht, als keine AGB vorliegt, wenn die Vertragsbedingung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurde. Und in einem solchen Fall wäre auch § 305b BGB in der Tat nicht anwendbar; denn wenn keine AGB vorliegt, dann stellt sich auch kein Konkurrenzproblem zwischen Individualvereinbarung und AGB. Aber überflüssig ist § 305b BGB deshalb trotzdem nicht. Denn § 305b BGB hat den Fall im Auge, in dem die Vertragsbedingungen eben nicht nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurden und deshalb AGB vorliegen. Und wenn dann im Anschluss eine Individualvereinbarung getroffen wird (oder im Vorfeld getroffen wurde), dann stellt sich die Konkurrenzfrage, die von § 305b BGB zugunsten der Individualvereinbarung beantwortet wird. Richtig ist natürlich, dass man wahrscheinlich auch so entscheiden würde, wenn es den § 305b BGB nicht geben würde.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Okay verstehe, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Super Videos! Sehr hilfreich
Vielen herzlichen Dank ☺️ Schön, dass Ihnen die Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße!!
toll
Vielen herzlichen Dank dafür!! ☺️
Eine Frage, findet bei dem Beispiel mit der Autowaschanlage, dass ab 1:00:45 thematisiert wird, nicht ein Verstoß gegen Paragraf 307 Abs.2 Nr.2 statt. So haben wir das jedenfalls in der Vorlesung besprochen und auch im Internet wird auf den gleichen Paragrafen verwiesen.
Der BGH hat es in der Entscheidung (BGH NJW 2005, 422) unter § 9 Abs. 1 AGBG aF (entspricht § 307 Abs. 1 BGB) laufen lassen, deshalb würde ich das auch für die Klausur empfehlen. Richtig ist aber natürlich, dass die Vorschriften § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB häufig nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden können. So könnte man im Waschanlagen-Fall selbstverständlich auch annehmen, dass sich der Betreiber hier de facto von Kardinalpflichten freigezeichnet hat und dass deshalb ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt (ein wirklich großer Unterschied zu dem Beispiel mit dem Mietvertrag besteht ja nicht). Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre hier begründbar: Denn der Betreiber weicht hier von dem gesetzlichen Leitbild ab, dass für schuldhafte Pflichtverletzungen Schadensersatz geleistet werden muss.
Wichtig ist nur, dass Sie ein Gefühl für die einzelnen Tatbestände bekommen und wissen, wie man eine Unwirksamkeit jeweils begründen kann. Und im Waschanlagen-Fall ist wichtig, dass Sie sich die Pointe merken, nämlich, dass Sie nicht aufhören dürfen, wenn Sie einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB verneint haben.
Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, danke für Ihre tollen Videos. Wie Sie sicher bemerkt haben, ersetzt die Kommentarspalte die Fragen "nach der Vorlesung". Können Sie mir behilflich sein?: 1. Sie behandeln in dem Video das Thema "nachträgliche" AGB. Für den Beispielsfall, dass Käufer und Verkäufer einen vollwirksamen Vertrag ohne AGB schließen und der Verkäufer auf dem - hinsichtlich des Vertragsschlusses deklaratorischen - Kassenzettel (oÄ) AGB nennt, ist das Ergebnis eindeutig: Einbeziehung keinesfalls durch Schweigen, denkbar gem. § 311 BGB als Vertragsänderung. Sie nennen im Video aber § 150 II BGB. Damit ist wohl zB der Fall gemeint, dass der Käufer im Internet bestellt (idR Angebot) ohne irgendwelche AGB und der Verkäufer eine Bestellbestätigung (Annahme) mit AGB verschickt (der Fall scheint wegen "opt in" etc nicht zeitgerecht, aber verdeutlicht mein Problem): Kommt hier dann überhaupt kein Kaufvetrag zwischen V und K zustande, wenn K nicht den neuen Antrag iSd § 150 II BGB annimmt ? Wäre das im Interesse der Parteien, wenn die bestellte Ware verschickt ist und alle "glücklich" sind? Oder ließe sich ein Kaufvertrag ohne AGB konstruieren?
2. Bei der Lektüre der §§ 305 ff. wird nicht eindeutig klar, was Prüfungsgegenstand der Inhaltskontrolle ist: Bedingug (iSv Rechtsfolge), so § 306 I BGB oder Bestimmung (§ 306 II) oder Klausel (§ 308). BAG NJW 16, 1979 mit Verweis auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung: "Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist bei einer teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen".
Wenn folglich nur die "Bestimmung" überprüfbar ist, erschließt sich mir die Figur des blue pencil Tests nicht. Die Anwendung desselben ist doch dann iErg nur eine Erscheinungsform von § 305c I BGB ("aus sich heraus verständlicher Klauselrest") im Hinblick auf die "übrigen" Bestimmungen, oder?
Ich freue mich sehr über eine Antwort!
Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen!
1) Ob bei einer „Annahme mit AGB" ein Vertrag ohne AGB zustande kommt oder ob § 150 Abs. 2 BGB dazu führt, dass ein vollständig neues Angebot (und damit kein Vertrag) vorliegt, hängt von der Auslegung der betreffenden Erklärung und konkret davon ab, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf zu schließen war, dass der Erklärende zumindest eine Teilannahme erklären und zumindest den Vertrag zustande bringen wollte. Ergibt die Auslegung dagegen, dass der Erklärende den Vertrag nur dann zustande bringen will, wenn auch seine AGB gelten, dann kommt kein Vertrag zustande.
2) Gegenstand der Inhaltskontrolle ist zwar die Klausel als solche (ob man hier Klausel oder Bestimmung sagt, ist unerheblich). Trotzdem kann ein blue-pencil-Test ohne weiteres stattfinden. Denn zum einen enthält eine Klausel ja manchmal mehrere separate Bestandteile. Und zum anderen kann sich auch eine einheitliche Bestimmung inhaltlich zerlegen lassen. So steckt eben in „alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten" auch der Anlasskredit, obwohl er namentlich in der Bestimmung nicht erwähnt ist.
Herzliche Grüße!!
Ich hätte noch eine Frage: Ich habe gelernt, immer auch die "Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1" zu prüfen, also Abweichung von dispositiven Gesetzesrecht. Wenn ich mich nicht vertan habe, machen Sie diesen Prüfungspunkt nicht auf. Was wäre der richtigere Weg? :)
Bei 1:16:45 habe ich mich sogar kurz dazu geäußert: Ich würde § 307 Abs 3 BGB nicht routinemäßig, sondern nur dann prüfen, wenn sich im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klausel nach dieser Vorschrift kontrollfrei sein könnte. Und wie gesagt: Das mit der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht ist nur die halbe Wahrheit:) Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Oh, dann war ich wohl zu unaufmerksam! Vielen Dank für die Antwort!
PS: Ihre Videos sind - wie immer - extrem hilfreich und sehr verständlich erklärt, danke für die ganzen Mühen! :)
@@Anthony-ge8zd Das freut mich sehr! Vielen herzlichen Dank!! :)
Nur als rechtshistorische Ergänzung: Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Ludwig Raiser, Year of publication: 1935
In Ihrem Aufsatz: „Anspruch entstanden - Anspruch untergegangen - Anspruch durchsetzbar Keine gute Idee“ beschreiben Sie, warum man sich von diesem Prüfungsschema verabschieden sollte und sich stattdessen einem ausschließlich normbezogenen Prüfungsstil zuwenden sollt. Könnten sie vielleicht hierzu ein Video machen mit zahlreichen Beispielen. Es wirkt doch etwas befremdlich das alte Prüfungsschema, welches man ständig eingetrichtert bekommt, abzulegen und sich an einem neuen Stil zu probieren. Durch ein eigenes Video könnte hier vielleicht etwas mehr Klarheit geschafft werden und man könnte diesen neuen Stil trainieren. Vielleicht könnten sie dann auch nochmal verdeutlichen wieso sie von diesem klassischen Schema nicht so viel halten
Gerne mache ich zu diesem Thema bei Gelegenheit auch mal ein Video. Ich kann Ihnen allerdings schon mal Folgendes sagen: Sie müssen sich mitnichten komplett umstellen und etwas völlig Neues lernen. Was ich in dem Aufsatz beschrieben habe, ist nämlich größtenteils vollkommen unstreitig. Niemand bezweifelt, dass man bei der Anfechtung nicht einfach nur „Anspruch erloschen" schreiben und dann loslegen darf, sondern dass in jedem Fall § 142 Abs 1 BGB fallen muss. Und niemand bestreitet, dass man bei einer Anspruchsprüfung zunächst die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage und - sollten Einwendungen ersichtlich sein - die Tatbestandsmerkmale der Einwendungsnorm (!) prüfen muss. Leider ist es aus didaktischer Sicht mE ein großer Fehler, wenn man - anstatt den Studenten diese Selbstverständlichkeiten näherzubringen - den Studenten stattdessen sagt, sie müssten jeden Fall nach dem Schema „Anspruch entstanden - Anspruch erloschen - Anspruch durchsetzbar" prüfen. Tatsächlich gibt es nämlich nur sehr wenige Klausurfälle, in denen ein solcher Aufbau zweckmäßig ist. Und wenig überraschend setzt bei den meisten Examenskandidaten auch ein Rationalisierungsprozess ein. Ich lese praktisch keine Examensklausuren, in der die Kandidaten immer stumpf nach diesem Schema vorgehen. Und auch in Falllösungsbüchern ist das idR nicht der Fall.
Herzliche Grüße!!