Lieber Herr Fervers, vielen lieben Dank für Ihre Videos. Befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und war mit dem ZivilR immer ein wenig auf Kriegsfuß. Ein kommerzielles Rep zu besuchen liegt nicht im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten. Dank Ihrer Videos habe ich nun zum ersten mal nicht nur Verständnis, sondern sogar wieder Gefallen daran gefunden. Im deutschsprachigen Raum sind sie unersetzlich und an Kompetenz nicht zu überbieten. Bitte machen Sie weiter so! Liebe Grüße Alex
Ich kann mich den Vorrednern nur anschließen - es macht Spaß und man versteht den Zweck der Norm, was das lernen ungemein erleichtert. Bitte machen Sie weiter mit diesen tollen Beiträgen. Vielen Dank, dass Sie diese Videos öffentlich zugänglich machen :)
Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich riesig, dass es Ihnen so gut gefallen hat :) Das nächste Video (Das neue Kaufrecht: Die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2022) kommt übrigens morgen um 14 Uhr :) Herzliche Grüße!!
Ein riesiges Dankeschön für all die Mühe mit diesen Videos! Mir helfen diese Videos ungemein weiter, da alles sehr verständlich und in einem angenehmen Tempo erklärt wird! Auch der Ton und die visuellen Darstellungen sind klasse! Bei einem Fanclub Fervers-Ultras wäre ich direkt dabei! Schöne Woche noch! 😄
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment, ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos weiterhelfen :) Ich freu mich auch besonders, dass Ihnen explizit Ton und visuelle Darstellungen gefallen. Denn insbesondere in die visuellen Darstellungen habe ich beim Videoschnitt sehr viel Zeit und Mühe investiert. Herzliche Grüße!!
Ich konnte vor einiger Zeit zu meiner Freude feststellen, dass der beste Dozent der LMU nun auch Videos hier dreht und bin darüber sehr glücklich. Ich freue mich immer, wenn ich benachrichtigt werde, dass ein neues zur Verfügung steht. Vielen Dank für die Mühe, die Sie sich mit den Videos machen! Alle hefen wahnsinnig weiter....Ein Lob geht auch an die tolle und motivierende Darstellung im Video und die entspannende Musik :-) Bin auf die nächsten Videos gespannt.
Liebe Frau Link, vielen Dank für dieses riesige Kompliment! Ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Weil ich mir mit der visuellen Darstellung immer viel Mühe gebe, freut es mich natürlich besonders, dass Sie auch mit der Darstellung und mit dem Intro/Outro zufrieden sind. Ich hoffe, dass Ihnen auch die nächsten Videos gefallen werden! Herzliche Grüße!!
Bitte machen Sie weiter! Sie machen es toll und helfen in dieser schwierigen Corona-Repetitorium-Zeit ungemein! Das Verständnis und die Brücken die Sie bauen, werden so gut wie nie vermittelt und lediglich mittels Lehrbuch-Plattitüde abgespult. Chapeau!
Auch wenn Ihre Karriere möglicherweise nicht ganz so steil verlaufen wird - vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment ;) Ich freu mich sehr!!
Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Der Ton ist auch meiner Meinung nach für ein gutes Video sehr wichtig, umso besser dass er Ihnen gefällt! Herzliche Grüße und einen schönen Abend!!
Ich kann mich den meisten Kommentaren hier nur anschließen. Es ist nicht selbstverständlich, dass Sie sich in dem Maße für Studierende der Rechtswissenschaft engagieren. Sie schaffen es mich für Jura zu begeistern. Vielen Dank für die gute Lehre!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich stecke tatsächlich sehr viel Zeit in die Videos und da freut mich ein Feedback wie das Ihre natürlich umso mehr ☺️ Herzliche Grüße!!
Wow, ich habe dieses (von mir gefürchtete) Thema verstanden und es hat mir sogar Spaß gemacht! Die Stunde verging wie im Fluge und ich würde mich wirklich sehr über mehr Videos freuen!!!
Das ist ein wirklich schönes Kompliment, über das ich mich riesig freue! Ich freue mich nicht nur darüber, dass Sie meinen Ausführungen anscheinend gut folgen konnten, sondern auch darüber, dass die Stunde wie im Fluge verging. Denn das "klassische" RUclips-Video setzt den Zuschauerinnen und Zuschauern ja bekanntlich deutlich kürzere und leichtere Kost vor ;) Herzliche Grüße und vielen Dank!!
Sie sind einfach unschlagbar in Sachen Erklärung und didaktischem Fortschritt! Vielen vielen herzlichen Dank für diese so tolle und ausführliche Erklärung. Ich habe alles sofort verstanden. Ein großes Dankeschön!
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Ihnen der Start gefallen hat und hoffe natürlich, dass Sie auch den Rest des Videos mögen werden :) Viel Spaß und viel Erfolg!!
Ich freu mich sehr, dass Sie sich an dieses schwierige Thema gewagt haben und dass Ihnen mein Video gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Herzliche Grüße!!
Wow. Einfach großartig! Ihre Videos helfen mir ungemein. Ihre Art ist zudem sehr motivierend. Ich bin ihnen wirklich unfassbar dankbar für ihre Arbeit!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Die Produktion der Videos ist tatsächlich sehr aufwendig und da freut es mich natürlich ungemein, wenn sie auch wirklich jemandem weiterhelfen 👍 Herzliche Grüße und einen guten Start in das Semester!!
Vielen Dank, dass Sie sich solch eine Mühe mit diesen Videos geben. Ich stehe kurz vor dem ersten Examen und es hilft mir wirklich sehr, wenn man solch eine schöne Aufbereitung, nicht nur inhaltlich sondern auch visuell, einzlener Themen findet. Ich habe zwar auch ein Rep. besucht, aber ich muss zugeben, dass vor allem auf so kleineren Themen wie der Abtretung oder auch der Aufrechnung weniger Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Auch das Video mit den kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen finde ich sehr hilfreich und gibt einen guten Überblick. Vor allem mir ging es dabei so, dass ich erst durch grundlegende Überblicke ein Gesamtbild konstruieren konnte um wirklich auch die einzlenen Hintergründe der Themengebiete zu verstehen und sie dann auch in immer anderen Fallkonstellationen (wie es ja nunmal der Fall ist) anwenden zu können. Daher bedanke ich mich nochmal bei Ihnen, dass Sie so viel Zeit und Arbeit in die einzelnen Videos stecken. Bei der Examensvorbereitung helfen diese mir sehr und sind auch mal eine Abwechslung des dauernten lesens ;).
Vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Video so gut gefallen! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Staatsexamen!!
Einfach nur überragend. Mit Abstand mein liebster Jura Kanal. Ich danke Ihnen von Herzen für das Aufarbeiten des "Schreckgespenstes" von vielen Studenten
habe mich bis jetzt immer vor dem Thema Aufrechnung gedrückt weil es mir so kompliziert vorgekommen ist. Nach diesem Video habe ich das Gefühl, einen guten überblick gewonnen und die Sache einigermaßen verstanden zu haben. Danke für die übersichtliche und gut verständliche Erklärung! Ich habe mich gefreut wie ein Schnitzel, als ich die Fälle am Ende richtig lösen konnte (obwohl ich den 407 bestimmt 5 mal lesen musste) :D
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr über Ihren Kommentar! Genau den von Ihnen beschriebenen Zweck hatte das Video nämlich :) Viele Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Super und mit sehr viel Systemverständnis erklärt. Würde mich sehr über ein Video zum Thema Kreditsicherungsrecht freuen, falls es solch eins noch nicht in deinem Kanal gibt :)
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr über das Kompliment :) Es wird zwar noch ein bisschen dauern, aber das Kreditsicherungsrecht werde ich mit Sicherheit noch behandeln, insbesondere Hypothek, Grundschuld, und Bürgschaft...Herzliche Grüße!!!
Würde mich sehr über ein 2. Video zur Abtretung freuen, in dem die restlichen Thematiken angesprochen werden 🙏. Die Abtretung wird meiner Erfahrung nach immer Recht stiefmütterlich in der VL usw behandelt, aber wenn sie drankommt, soll man auf einmal alles wissen 😅
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Auch wenn ich noch nicht versprechen kann, wann das Video kommt - ich schreib es mir gerne auf meine To-Do-Liste :) Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers, vielen lieben Dank für diese großartigen Videos! Meine Lerngruppe und ich würden Sie gerne fragen, ob ein Video zu den §§ 408 ff. noch geplant ist bzw. Hoffnung darauf besteht? Uns sind mehrere ExÜs dazu begegnet und wir hatten sachte gesagt nur so mäßigen Erfolg. Viele Grüße und nochmals Danke hier aus Freiburg von der UFR.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Tatsächlich ist es so, dass ein Video zu den §§ 408 ff. BGB durchaus noch geplant ist, dass ich aber aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit dazu nicht kommen werde bzw. auch zunächst noch andere Videoprojekte habe, die ich realisieren will. Ich kann Ihnen aber gerne anbieten, dass Sie Fragen zu den §§ 408 ff. BGB unter dieses Video kommentieren können. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Fervers, ganz herzlichen Dank für all Ihre mühevoll erstellten Videos, die äußerst hilfreich und motivierend sind! Ich freue mich über jedes Video von Ihnen sehr! Zu diesem Video zu der Abtretung stellt sich mir die Frage, welche Ausgleichsansprüche des Zessionars gegen den Zedenten im Falle des § 406 BGB in Betracht kommen, also nach erfolgter Aufrechnung des Schuldners gegen den Zessionar/Neugläubiger. Da ich mir unsicher bin, etwas zu übersehen, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Mühe! Herzliche Grüße
Vielen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Zu Ihrer Frage: Tatsächlich ist das deshalb nicht ganz leicht, weil im Falle des § 406 BGB die Dinge anders liegen als bei § 407 Abs. 1 BGB. Anders als bei § 407 Abs. 1 BGB ist es ja bei § 406 BGB nicht so, dass der Zedent die Forderung unberechtigterweise eingezogen hätte, sondern die Aufrechnung erfolgt ja durch den Schuldner. Die herrschende Meinung (s. etwa Staudinger/Busche, 2022, § 406 Rn. 39 ff. m.w.N.) differenziert hier danach, wann die Aufrechnungslage entstanden ist: Verkauft der Zedent G eine Forderung an den Zessionar X, mit der der Schuldner S sogleich nach § 406 BGB aufrechnen kann, dann liegt ein Rechtsmangel nach §§ 453 Abs. 1, 433, 434 BGB vor. Die gekaufte Forderung ist dann gewissermaßen „mit der Aufrechnungslage" belastet und X hat die entsprechenden Mängelrechte gegen den Verkäufer G. Ist dagegen die Aufrechnungslage erst später entstanden, dann bejaht die h.M. einen Anspruch des Zessionars gegen den Zedenten nach § 816 Abs. 2 BGB. Denn man kann, wenn der Schuldner gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den Zedenten aufrechnet, die Aufrechnung als Leistung an den Zedenten ansehen. Denn der Zedent wird ja damit von einer Verbindlichkeit frei. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, Ihr Engagement ist wirklich beeindruckend! Herzliche Grüße und einen schönen ersten Mai
Sehr geehrter Herr Fervers, ein super Video wie immer, danke! Eine Frage hätte ich jedoch: Kann der S bei 36:25 nicht auch seinen Anspruch gegen G aus § 812 I 1 1. Fall an den X abtreten? Klingt für mich praktikabler, als die Herausgabe über mehrere Ecken zu vollführen. Danke im Voraus und alles Gute Ihnen! Gruß, Thorsten
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Ein Anspruch des S gegen G nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur dann, wenn man davon ausgeht, dass S auch auf den Schutz des § 407 Abs 1 BGB verzichten kann. Aber selbst in diesem Fall sehe ich den Vorteil einer „Abtretungslösung" nicht: Zwar könnte S diesen Anspruch schon an X abtreten. Aber das ändert ja nichts daran, dass X gegen G vorgehen muss. Es ergibt sich also m.E. keine Vereinfachung für den X, sondern nur eine Erschwerung dadurch, dass er auf die Abtretung der Forderung durch S angewiesen ist. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für dieses Video und ihre Arbeit. Es hat mir sehr viel geholfen. Vor allem verstehe ich meistens alle Probleme auf anhieb, auch wenn es mir in der Uni und im Rep schwergefallen ist. Dieses Format ist genau das richtige für mich. Ich würde mich sehr freuen, wenn auch zu § 407 II BGB ein Video kommt.
Ich freu mich riesig, dass es Ihnen so gut gefallen hat! Und dass Sie mit meinen Videos diese wirklich komplizierten Probleme direkt auf Anhieb verstehen, ist ein wirklich schönes Kompliment für mich! Ich werde bestimmt auch noch ein Video zu den übrigen Vorschriften der §§ 398 ff. BGB und damit auch zu § 407 Abs. 2 BGB machen. Was die Sache bei § 407 Abs. 2 BGB allerdings erschwert: Hier ist die wissenschaftliche Diskussion reichlich unausgereift und die aktuell h.M. kommt in bestimmten Situationen zu Ergebnissen, die sich niemandem sinnvoll erklären lassen :) Herzliche Grüße und einen guten Rutsch!
Ist der Kurs „Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilrecht (SoSe 2019)“ auf Apple Podcast aktuell? Das erste Video ist von Prof. Dr. Lorenz aus dem Jahr 2013.
Meinen Kurs „Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilrecht" aus dem SoSe 2019 können Sie bedenkenlos benutzen. Nur in Sachen Diesel-Affäre hat sich zwischenzeitlich sehr viel getan. Ihre Äußerung, dass das erste Video von Herrn Lorenz aus dem Jahr 2013 ist, habe ich ehrlich gesagt nicht ganz verstanden :)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich wollte damit wissen, ob das erste Video noch aktuell ist, obwohl es 2013 aufgezeichnet wurde. Hat sich zu diesen Fällen die Rechtslage verändert?
Lieber Herr Fervers, erst einmal vielen Dank für das Video. Ich hätte noch eine Frage, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: G hat gegen S einen wirksamen Anspruch. G tritt diesen Anspruch erfolgreich an D ab. Angenommen man hat nun nicht den Anspruch des Zessionars D gegen S (wie wohl üblich) zu prüfen, sondern den des Zedenten G (der im Ergebnis nach meinem Verständnis nicht mehr besteht) - wo prüft man dann die Abtretung? Teilweise wird vorgeschlagen, dies unter dem Gliederungspunkt "Anspruch erloschen" zu prüfen. Nachdem in den meisten Lehrbüchern jedoch nicht vom "Erlöschen", sondern vom "Verlust der Inhaberschaft der Forderung" zu lesen ist, würde mich Ihre Meinung interessieren. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar! Beste Grüße!
Liebe Frau Mayerhöfer, vielen Dank für Ihren Kommentar! Zu Ihrer Frage: Ich würde in diesem Fall keinen Gliederungspunkt mit der Überschrift "Anspruch erloschen" aufmachen. Hiermit würden Sie nämlich den Eindruck erwecken, dass Sie glauben, dass die Forderung durch die Abtretung erlischt. Das ist aber natürlich nicht der Fall. Die Forderung besteht weiter, sie steht nur nicht mehr dem G zu. Stattdessen würde ich Folgendes machen: Im Obersatz schreiben Sie "Dafür müsste dem G gegen eine Forderung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen S zustehen und G dürfte nicht die Aktivlegitimation verloren haben." Anschließend prüfen Sie in einem ersten Gliederungspunkt "1. Bestehen der Forderung" und dann in einem zweiten "2. Kein Verlust der Aktivlegitimation". Und dort prüfen Sie dann, ob G die Aktivlegitimation wegen eines wirksamen Forderungsübergangs nach § 398 S. 2 BGB verloren hat oder nicht. Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Video. Ich habe bezüglich des Videos zwei inhaltliche Fragen, über dessen Beantwortung ich mich sehr freuen würde: 1. Bei Ihrem Beispielsfall zum gutgläubigen Erwerb einer Forderung stellt sich die Frage, wie das Abhandenkommen der Schuldurkunde zu bewerten ist. Mein erster Gedanke war, da hier der Besitz und die Übergabe der Schuldurkunde einen natürlichen Rechtsschein darstellen, dass hier ausnahmsweise die allg. Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs §§ 932 ff. greifen. Wäre es also vertretbar zu formulieren, dass der gutgl. Erwerb der Forderung nicht möglich ist, weil die Schuldurkunde dem Eigentümer abhanden gekommen ist gem. § 935 BGB analog? 2. Stellt eine einredebehaftete Forderung einen Rechtsmangel dar, sodass die Gewährleistung wegen § 453 BGB über die allg. KaufR-Vorschriften erfolgt? Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin!
__ _ Das muss nicht immer so sein. Anlass zur Trauer hat der Zedent zwar insofern, als er nach der Zession nicht mehr Inhaber der abgetretenen Forderung ist. Allerdings war dies seine privatautonome Entscheidung und in den allermeisten Fällen wird eine Forderung ja auch nicht schenkweise übertragen, sondern aufgrund eines Kaufvertrags. Der Zedent erhält also eine Gegenleistung, die Anlass zur Freude sein kann. Zudem kann die abgetretene Forderung im Einzelfall auch mangelhaft sein, sodass auch aufseiten des Zessionars nicht immer uneingeschränkte Glückseligkeit vorherrschen muss ;)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers selbstverständlich! Aber wenn man mal wieder im Begriffschaos versinkt, G, S, X alpha und epsilon schon 5 mal in der Klausurlösung vertauscht hat, braucht es uU einen stumpfen Spruch 👻
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Auch wenn es noch etwas dauern kann - ich dreh sicherlich noch ein weiteres Video zur Abtretung :) Herzliche Grüße!!
Hoffentlich kommt diese Frage nicht zu spät... Ich frage mich, ob auch ein Vertrag in der Schriftform iSv. § 126 BGB eine Urkunde sein kann, wenn dieser bei der Abtretung dem Zessionar vorgelegt wird, oder bedarf es immer einer zusätzlichen Urkunde?
Erforderlich für das Vorliegen einer Urkunde iSd § 405 BGB ist, dass aus dem Schriftstück die Existenz der Forderung und die Gläubigerstellung des Zedenten mit hinreichender Bestimmtheit hervorgehen. Grundsätzlich kann deshalb auch ein schriftlicher Vertrag eine Urkunde sein. Insbesondere wenn § 399 Alt. 2 BGB überwunden werden soll, ist aber auf die Gutgläubigkeit des Zessionars zu achten. Denn wenn die Parteien ein Abtretungsverbot vereinbart haben und dieses Abtretungsverbot im Vertrag drinsteht, dann mag der Vertrag zwar eine Urkunde sein; ein Forderungserwerb nach § 405 BGB findet aber trotzdem nicht statt, weil der Zessionar das Abtretungsverbot hätte kennen müssen. Anders wiederum, wenn der Vertrag kein Abtretungsverbot enthält und wenn das Abtretungsverbot nur mündlich vereinbart wurde. In diesem Fall ist mit dem Vertrag ein Rechtsscheinträger vorhanden, der die Existenz einer verkehrsfähigen Forderung verlautbart und dann ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Sehr geehrter Herr Fervers, vielen Dank für dieses Video. Ist es Ihrer Meinung nach rechtlich möglich, dass die Bank an einer von ihrem vorherigen Kreditnehmer erteilten Mietabtretung festhält wenn der Kreditnehmer anteile an dem Objekt, von dem sich die Rechte ableiten, anteilig verkauft? Im konkreten Fall möchte die Bank, auf die Mietabtretung verweisend, die Mieten an den neuen anteiligen Eigentümer nicht freigeben obwohl noch zahlreiche andere Sicherheiten hinterlegt sind.
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Gestatten Sie mir die kurze Rückfrage, in welchem Zusammenhang sich Ihnen Ihre Frage stellt? Beachten Sie, dass ich auf diesem Kanal zwar bis zu einem gewissen Grad Hilfestellung zum Studium geben, aber keinesfalls Rechtsberatung zu privaten oder gewerblichen Zwecken erteilen kann.
Frage: Wie machen Sie das mit den Quellen? Muss man auch Quellen angeben, wenn man solche Informationen noch aus dem Kopf darstellt in einem Informationsvideo?
Bei didaktischen Informationsvideos bedarf es aus meiner Sicht zwar insgesamt weniger Quellenangaben als bei einem wissenschaftlichen Aufsatz. Gleichwohl gilt natürlich auch bei didaktischen Videos das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit. Insbesondere darf deshalb eine fremde Erkenntnis nicht als eigene ausgegeben werden.
Vielen herzlichen Dank für dieses tolle Video! Sie sind eine enorme Unterstützung! An dieser Stelle hätte ich noch eine Frage zu dem Forderungsbegriff als solchen. "Das Forderungsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn ieS). Das Forderungsverhältnis basiert auf der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner" Ist damit gesagt, dass nur die jeweilige Geldforderung eine Forderung iSd § 398 BGB sein kann? Also bspw: 433 II, 631 I Hs.2, 535 II BGB ? Im synallagmatischen Verhältnis ist man sowohl Gläubiger als auch Schuldner, sodass man auch als Inhaber des Anspruchs aus § 433 I 1 BGB quasi eine Forderung besitzt, welche man abtreten könnte? Oder lassen sich die Ansprüche aus § 433 I 1 BGB, 535 I 1 BGB zwar (sprach) gewöhnlich auch als Forderung bezeichnen, stellen aber jedenfalls keine Forderung iSd § 398 BGB dar? (Letztlich ist meine Frage, was unter dem Begriff der Forderung iSd § 398 BGB zu fassen ist.) Ich hoffe Sie verstehen mein Verständnisproblem und können mir möglicherweise weiterhelfen. Ich möchte Sie noch auf zwei mögliche "Versprecher" aufmerksam machen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden: 37:02 ; Im Video wird X genannt, der die verkaufe und abgetretene Forderung selbst einzieht - Ich glaube, es sollte aber G gemeint sein? 48:47; Im Video wird gesagt, die Abtretung sei ausgeschlossen - ich glaube, es sollte aber damit die Aufrechnung gemeint sein? Abschließend darf ich mich bei Ihnen nochmals bedanken und würde mich über einen zweiten Teil zur Abtretung und den Vorschriften §§ 407 II; 408 - 413 BGB sehr freuen! Beste Grüße
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Eine Forderung iSd § 398 BGB kann keineswegs nur eine Geldforderung sein. So ist auch der Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 abtretbar. Aufpassen müssen Sie nur bei Rechtsverwirklichungsansprüche : So kann beispielsweise § 985 BGB nicht abgetreten werden, weil § 985 BGB nur eine besondere Erscheinungsform des Stammrechts Eigentum darstellt und deshalb auch vom Eigentum nicht abgetrennt werden kann. Hinsichtlich der beiden Versprecher haben Sie natürlich vollkommen Recht! Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank! Tritt man dann den Anspruch aus § 433 Abs.1 S.1 BGB "pur" über § 398 BGB oder über § 398, 413 BGB ab? Nach den obigen Überlegungen müsste es wohl doch pur sein, da § 433 I 1 ja eine Forderung (Anspruch § 194 BGB ) ist und kein Recht. Vielen Dank nochmals! =) LG
@@Herr_Internet Genau, für die Abtretung des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB brauchen Sie den § 413 BGB nicht. § 413 BGB brauchen Sie nur, wenn es sich nicht um eine Forderung handelt.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass man so ein schwieriges Thema nicht besser erklären kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Ich hab mich sehr darüber gefreut ☺️
Jetzt schon der beste deutschsprachige Jura Kanal mit großem Abstand! Bitte weiter so!
BaronWurst Haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar und dieses tolle Kompliment! Ich freu mich riesig darüber! Herzliche Grüße!!
@@ludovicosforza9576 Vielen lieben Dank!! :)
Lieber Herr Fervers, vielen lieben Dank für Ihre Videos. Befinde mich gerade in der Examensvorbereitung und war mit dem ZivilR immer ein wenig auf Kriegsfuß. Ein kommerzielles Rep zu besuchen liegt nicht im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten. Dank Ihrer Videos habe ich nun zum ersten mal nicht nur Verständnis, sondern sogar wieder Gefallen daran gefunden. Im deutschsprachigen Raum sind sie unersetzlich und an Kompetenz nicht zu überbieten. Bitte machen Sie weiter so! Liebe Grüße Alex
Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment, ich freu mich riesig über Ihre Worte! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Ich kann mich den Vorrednern nur anschließen - es macht Spaß und man versteht den Zweck der Norm, was das lernen ungemein erleichtert. Bitte machen Sie weiter mit diesen tollen Beiträgen. Vielen Dank, dass Sie diese Videos öffentlich zugänglich machen :)
Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich riesig, dass es Ihnen so gut gefallen hat :) Das nächste Video (Das neue Kaufrecht: Die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2022) kommt übrigens morgen um 14 Uhr :) Herzliche Grüße!!
Ein riesiges Dankeschön für all die Mühe mit diesen Videos! Mir helfen diese Videos ungemein weiter, da alles sehr verständlich und in einem angenehmen Tempo erklärt wird! Auch der Ton und die visuellen Darstellungen sind klasse!
Bei einem Fanclub Fervers-Ultras wäre ich direkt dabei!
Schöne Woche noch! 😄
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment, ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos weiterhelfen :) Ich freu mich auch besonders, dass Ihnen explizit Ton und visuelle Darstellungen gefallen. Denn insbesondere in die visuellen Darstellungen habe ich beim Videoschnitt sehr viel Zeit und Mühe investiert. Herzliche Grüße!!
Ich konnte vor einiger Zeit zu meiner Freude feststellen, dass der beste Dozent der LMU nun auch Videos hier dreht und bin darüber sehr glücklich. Ich freue mich immer, wenn ich benachrichtigt werde, dass ein neues zur Verfügung steht. Vielen Dank für die Mühe, die Sie sich mit den Videos machen! Alle hefen wahnsinnig weiter....Ein Lob geht auch an die tolle und motivierende Darstellung im Video und die entspannende Musik :-) Bin auf die nächsten Videos gespannt.
Liebe Frau Link, vielen Dank für dieses riesige Kompliment! Ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen! Weil ich mir mit der visuellen Darstellung immer viel Mühe gebe, freut es mich natürlich besonders, dass Sie auch mit der Darstellung und mit dem Intro/Outro zufrieden sind. Ich hoffe, dass Ihnen auch die nächsten Videos gefallen werden! Herzliche Grüße!!
Bitte machen Sie weiter! Sie machen es toll und helfen in dieser schwierigen Corona-Repetitorium-Zeit ungemein! Das Verständnis und die Brücken die Sie bauen, werden so gut wie nie vermittelt und lediglich mittels Lehrbuch-Plattitüde abgespult. Chapeau!
Vielen Dank für dieses tolle Kompliment! Ich freu mich riesig, dass Sie meine Arbeit so schätzen! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Vor Fervers: 2 Punkte Rechtsphilosophie
Nach Fervers: 19 Punkte in beiden Examina, CEO vom LJPA ersetzt sich sofort durch mich.
Auch wenn Ihre Karriere möglicherweise nicht ganz so steil verlaufen wird - vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment ;) Ich freu mich sehr!!
Das Mikrofon ist optimal! Man kann Ihren Ausführungen hervorragend folgen, bitte weiter so!
Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Der Ton ist auch meiner Meinung nach für ein gutes Video sehr wichtig, umso besser dass er Ihnen gefällt! Herzliche Grüße und einen schönen Abend!!
Ich kann mich den meisten Kommentaren hier nur anschließen. Es ist nicht selbstverständlich, dass Sie sich in dem Maße für Studierende der Rechtswissenschaft engagieren. Sie schaffen es mich für Jura zu begeistern. Vielen Dank für die gute Lehre!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar! Ich stecke tatsächlich sehr viel Zeit in die Videos und da freut mich ein Feedback wie das Ihre natürlich umso mehr ☺️ Herzliche Grüße!!
Wow, ich habe dieses (von mir gefürchtete) Thema verstanden und es hat mir sogar Spaß gemacht! Die Stunde verging wie im Fluge und ich würde mich wirklich sehr über mehr Videos freuen!!!
Das ist ein wirklich schönes Kompliment, über das ich mich riesig freue! Ich freue mich nicht nur darüber, dass Sie meinen Ausführungen anscheinend gut folgen konnten, sondern auch darüber, dass die Stunde wie im Fluge verging. Denn das "klassische" RUclips-Video setzt den Zuschauerinnen und Zuschauern ja bekanntlich deutlich kürzere und leichtere Kost vor ;) Herzliche Grüße und vielen Dank!!
Vielen vielen Dank für Ihre ganze Mühe! Tausend Dank!
Sehr gerne und ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar ☺️
Sie sind einfach unschlagbar in Sachen Erklärung und didaktischem Fortschritt! Vielen vielen herzlichen Dank für diese so tolle und ausführliche Erklärung. Ich habe alles sofort verstanden. Ein großes Dankeschön!
Ein großes Dankeschön an Sie für Ihren Kommentar, ich hab mich riesig darüber gefreut! Herzliche Grüße und ein frohes neues Jahr!!
Wenn ein Video so freudig und positiv startet, kann das Video nur super werden, letsgo bin gespannt.
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Ihnen der Start gefallen hat und hoffe natürlich, dass Sie auch den Rest des Videos mögen werden :) Viel Spaß und viel Erfolg!!
Didaktisch toll aufbereitet, motivierend und sympathisch!
Auch die Formulierungsvorschläge sind großartig. Bitte mehr davon!
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat :) Herzliche Grüße!!
Mega gutes Video, sehr verständlich und hilfreich! Bitte unbedingt noch mehr solcher Videos!😃
Ich freu mich sehr, dass Sie sich an dieses schwierige Thema gewagt haben und dass Ihnen mein Video gefallen hat! Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Herzliche Grüße!!
Wow. Einfach großartig! Ihre Videos helfen mir ungemein. Ihre Art ist zudem sehr motivierend. Ich bin ihnen wirklich unfassbar dankbar für ihre Arbeit!
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Die Produktion der Videos ist tatsächlich sehr aufwendig und da freut es mich natürlich ungemein, wenn sie auch wirklich jemandem weiterhelfen 👍 Herzliche Grüße und einen guten Start in das Semester!!
Vielen Dank, dass Sie sich solch eine Mühe mit diesen Videos geben. Ich stehe kurz vor dem ersten Examen und es hilft mir wirklich sehr, wenn man solch eine schöne Aufbereitung, nicht nur inhaltlich sondern auch visuell, einzlener Themen findet. Ich habe zwar auch ein Rep. besucht, aber ich muss zugeben, dass vor allem auf so kleineren Themen wie der Abtretung oder auch der Aufrechnung weniger Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Auch das Video mit den kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen finde ich sehr hilfreich und gibt einen guten Überblick. Vor allem mir ging es dabei so, dass ich erst durch grundlegende Überblicke ein Gesamtbild konstruieren konnte um wirklich auch die einzlenen Hintergründe der Themengebiete zu verstehen und sie dann auch in immer anderen Fallkonstellationen (wie es ja nunmal der Fall ist) anwenden zu können.
Daher bedanke ich mich nochmal bei Ihnen, dass Sie so viel Zeit und Arbeit in die einzelnen Videos stecken. Bei der Examensvorbereitung helfen diese mir sehr und sind auch mal eine Abwechslung des dauernten lesens ;).
Vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihr Kompliment! Ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Video so gut gefallen! Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Staatsexamen!!
Einfach nur überragend. Mit Abstand mein liebster Jura Kanal. Ich danke Ihnen von Herzen für das Aufarbeiten des "Schreckgespenstes" von vielen Studenten
Das freut mich wirklich riesig ☺️ Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
habe mich bis jetzt immer vor dem Thema Aufrechnung gedrückt weil es mir so kompliziert vorgekommen ist. Nach diesem Video habe ich das Gefühl, einen guten überblick gewonnen und die Sache einigermaßen verstanden zu haben. Danke für die übersichtliche und gut verständliche Erklärung!
Ich habe mich gefreut wie ein Schnitzel, als ich die Fälle am Ende richtig lösen konnte (obwohl ich den 407 bestimmt 5 mal lesen musste) :D
Vielen herzlichen Dank, ich freu mich sehr über Ihren Kommentar! Genau den von Ihnen beschriebenen Zweck hatte das Video nämlich :) Viele Grüße und weiterhin viel Erfolg!!
Super und mit sehr viel Systemverständnis erklärt. Würde mich sehr über ein Video zum Thema Kreditsicherungsrecht freuen, falls es solch eins noch nicht in deinem Kanal gibt :)
Vielen herzlichen Dank! Ich freu mich sehr über das Kompliment :) Es wird zwar noch ein bisschen dauern, aber das Kreditsicherungsrecht werde ich mit Sicherheit noch behandeln, insbesondere Hypothek, Grundschuld, und Bürgschaft...Herzliche Grüße!!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Warte gespannt und freue mich schon sehr auf das Video :D
Hat mir super geholfen, vielen vielen Dank! All die komplizierten Normen super erklärt.
Vielen vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, wenn es Ihnen gefallen hat!! ☺️🙌
Bitte machen Sie noch mehr Videos!!! Super erklärt
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freue mich, dass es Ihnen so gut gefallen hat :) Herzliche Grüße!!
danke für die super Struktur im Video!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr gefreut!! ☺️
Richtig, richtig tolles Video! Hat mir wahnsinnig geholfen! Vielen Dank !!! :)
Das freut mich so! Vielen Dank für Ihren Kommentar!! :)
Fantastisch! Vielen lieben Dank!
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat :)
Würde mich sehr über ein 2. Video zur Abtretung freuen, in dem die restlichen Thematiken angesprochen werden 🙏.
Die Abtretung wird meiner Erfahrung nach immer Recht stiefmütterlich in der VL usw behandelt, aber wenn sie drankommt, soll man auf einmal alles wissen 😅
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Auch wenn ich noch nicht versprechen kann, wann das Video kommt - ich schreib es mir gerne auf meine To-Do-Liste :) Herzliche Grüße!!
Die Videos sind so extrem gut gemacht. Eigentlich sollte man dafür Geld verlangen. Daher: Danke für das tolle Lehrmittel
Vielen lieben Dank! Ich freu mich sehr, dass sich die viele Mühe gelohnt hat und Ihnen die Videos so gut gefallen! Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers, vielen lieben Dank für diese großartigen Videos! Meine Lerngruppe und ich würden Sie gerne fragen, ob ein Video zu den §§ 408 ff. noch geplant ist bzw. Hoffnung darauf besteht? Uns sind mehrere ExÜs dazu begegnet und wir hatten sachte gesagt nur so mäßigen Erfolg. Viele Grüße und nochmals Danke hier aus Freiburg von der UFR.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Tatsächlich ist es so, dass ein Video zu den §§ 408 ff. BGB durchaus noch geplant ist, dass ich aber aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit dazu nicht kommen werde bzw. auch zunächst noch andere Videoprojekte habe, die ich realisieren will. Ich kann Ihnen aber gerne anbieten, dass Sie Fragen zu den §§ 408 ff. BGB unter dieses Video kommentieren können. Herzliche Grüße!!
das war sehr hilfreich, vielen Dank für die Mühe!
Ich freu mich sehr, dass es Ihnen so gut gefallen hat :) Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Sehr geehrter Herr Fervers,
ganz herzlichen Dank für all Ihre mühevoll erstellten Videos, die äußerst hilfreich und motivierend sind! Ich freue mich über jedes Video von Ihnen sehr!
Zu diesem Video zu der Abtretung stellt sich mir die Frage, welche Ausgleichsansprüche des Zessionars gegen den Zedenten im Falle des § 406 BGB in Betracht kommen, also nach erfolgter Aufrechnung des Schuldners gegen den Zessionar/Neugläubiger. Da ich mir unsicher bin, etwas zu übersehen, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Mühe! Herzliche Grüße
Vielen Dank für Ihr Feedback! Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen!
Zu Ihrer Frage: Tatsächlich ist das deshalb nicht ganz leicht, weil im Falle des § 406 BGB die Dinge anders liegen als bei § 407 Abs. 1 BGB. Anders als bei § 407 Abs. 1 BGB ist es ja bei § 406 BGB nicht so, dass der Zedent die Forderung unberechtigterweise eingezogen hätte, sondern die Aufrechnung erfolgt ja durch den Schuldner.
Die herrschende Meinung (s. etwa Staudinger/Busche, 2022, § 406 Rn. 39 ff. m.w.N.) differenziert hier danach, wann die Aufrechnungslage entstanden ist: Verkauft der Zedent G eine Forderung an den Zessionar X, mit der der Schuldner S sogleich nach § 406 BGB aufrechnen kann, dann liegt ein Rechtsmangel nach §§ 453 Abs. 1, 433, 434 BGB vor. Die gekaufte Forderung ist dann gewissermaßen „mit der Aufrechnungslage" belastet und X hat die entsprechenden Mängelrechte gegen den Verkäufer G. Ist dagegen die Aufrechnungslage erst später entstanden, dann bejaht die h.M. einen Anspruch des Zessionars gegen den Zedenten nach § 816 Abs. 2 BGB. Denn man kann, wenn der Schuldner gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den Zedenten aufrechnet, die Aufrechnung als Leistung an den Zedenten ansehen. Denn der Zedent wird ja damit von einer Verbindlichkeit frei.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, Ihr Engagement ist wirklich beeindruckend! Herzliche Grüße und einen schönen ersten Mai
@@PM-vs7ls Nichts zu danken & das wünsche ich Ihnen auch!!
Sehr geehrter Herr Fervers, ein super Video wie immer, danke!
Eine Frage hätte ich jedoch: Kann der S bei 36:25 nicht auch seinen Anspruch gegen G aus § 812 I 1 1. Fall an den X abtreten? Klingt für mich praktikabler, als die Herausgabe über mehrere Ecken zu vollführen. Danke im Voraus und alles Gute Ihnen!
Gruß, Thorsten
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Ein Anspruch des S gegen G nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur dann, wenn man davon ausgeht, dass S auch auf den Schutz des § 407 Abs 1 BGB verzichten kann. Aber selbst in diesem Fall sehe ich den Vorteil einer „Abtretungslösung" nicht: Zwar könnte S diesen Anspruch schon an X abtreten. Aber das ändert ja nichts daran, dass X gegen G vorgehen muss. Es ergibt sich also m.E. keine Vereinfachung für den X, sondern nur eine Erschwerung dadurch, dass er auf die Abtretung der Forderung durch S angewiesen ist.
Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für dieses Video und ihre Arbeit. Es hat mir sehr viel geholfen. Vor allem verstehe ich meistens alle Probleme auf anhieb, auch wenn es mir in der Uni und im Rep schwergefallen ist. Dieses Format ist genau das richtige für mich. Ich würde mich sehr freuen, wenn auch zu § 407 II BGB ein Video kommt.
Ich freu mich riesig, dass es Ihnen so gut gefallen hat! Und dass Sie mit meinen Videos diese wirklich komplizierten Probleme direkt auf Anhieb verstehen, ist ein wirklich schönes Kompliment für mich! Ich werde bestimmt auch noch ein Video zu den übrigen Vorschriften der §§ 398 ff. BGB und damit auch zu § 407 Abs. 2 BGB machen. Was die Sache bei § 407 Abs. 2 BGB allerdings erschwert: Hier ist die wissenschaftliche Diskussion reichlich unausgereift und die aktuell h.M. kommt in bestimmten Situationen zu Ergebnissen, die sich niemandem sinnvoll erklären lassen :)
Herzliche Grüße und einen guten Rutsch!
Ist der Kurs „Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilrecht (SoSe 2019)“ auf Apple Podcast aktuell? Das erste Video ist von Prof. Dr. Lorenz aus dem Jahr 2013.
Meinen Kurs „Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilrecht" aus dem SoSe 2019 können Sie bedenkenlos benutzen. Nur in Sachen Diesel-Affäre hat sich zwischenzeitlich sehr viel getan. Ihre Äußerung, dass das erste Video von Herrn Lorenz aus dem Jahr 2013 ist, habe ich ehrlich gesagt nicht ganz verstanden :)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich wollte damit wissen, ob das erste Video noch aktuell ist, obwohl es 2013 aufgezeichnet wurde. Hat sich zu diesen Fällen die Rechtslage verändert?
Der Kurs ist tatsächlich vollumfänglich im Sommersemester 2019 aufgezeichnet worden; deshalb können Sie ihn bedenkenlos nehmen.
Hammer Video!!!!
Vielen herzlichen Dank!! Ich freu mich sehr ☺️
Vielen Dank 🙏
Sehr gerne! Vielen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Lieber Herr Fervers,
erst einmal vielen Dank für das Video.
Ich hätte noch eine Frage, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
G hat gegen S einen wirksamen Anspruch. G tritt diesen Anspruch erfolgreich an D ab.
Angenommen man hat nun nicht den Anspruch des Zessionars D gegen S (wie wohl üblich) zu prüfen, sondern den des Zedenten G (der im Ergebnis nach meinem Verständnis nicht mehr besteht) - wo prüft man dann die Abtretung? Teilweise wird vorgeschlagen, dies unter dem Gliederungspunkt "Anspruch erloschen" zu prüfen. Nachdem in den meisten Lehrbüchern jedoch nicht vom "Erlöschen", sondern vom "Verlust der Inhaberschaft der Forderung" zu lesen ist, würde mich Ihre Meinung interessieren.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Beste Grüße!
Liebe Frau Mayerhöfer,
vielen Dank für Ihren Kommentar!
Zu Ihrer Frage: Ich würde in diesem Fall keinen Gliederungspunkt mit der Überschrift "Anspruch erloschen" aufmachen. Hiermit würden Sie nämlich den Eindruck erwecken, dass Sie glauben, dass die Forderung durch die Abtretung erlischt. Das ist aber natürlich nicht der Fall. Die Forderung besteht weiter, sie steht nur nicht mehr dem G zu.
Stattdessen würde ich Folgendes machen: Im Obersatz schreiben Sie "Dafür müsste dem G gegen eine Forderung gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen S zustehen und G dürfte nicht die Aktivlegitimation verloren haben." Anschließend prüfen Sie in einem ersten Gliederungspunkt "1. Bestehen der Forderung" und dann in einem zweiten "2. Kein Verlust der Aktivlegitimation". Und dort prüfen Sie dann, ob G die Aktivlegitimation wegen eines wirksamen Forderungsübergangs nach § 398 S. 2 BGB verloren hat oder nicht.
Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Video. Ich habe bezüglich des Videos zwei inhaltliche Fragen, über dessen Beantwortung ich mich sehr freuen würde:
1. Bei Ihrem Beispielsfall zum gutgläubigen Erwerb einer Forderung stellt sich die Frage, wie das Abhandenkommen der Schuldurkunde zu bewerten ist. Mein erster Gedanke war, da hier der Besitz und die Übergabe der Schuldurkunde einen natürlichen Rechtsschein darstellen, dass hier ausnahmsweise die allg. Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs §§ 932 ff. greifen. Wäre es also vertretbar zu formulieren, dass der gutgl. Erwerb der Forderung nicht möglich ist, weil die Schuldurkunde dem Eigentümer abhanden gekommen ist gem. § 935 BGB analog?
2. Stellt eine einredebehaftete Forderung einen Rechtsmangel dar, sodass die Gewährleistung wegen § 453 BGB über die allg. KaufR-Vorschriften erfolgt?
Vielen Dank und freundliche Grüße aus Berlin!
Der Zedent flennt; der Zessionar schreit Hurra!
__ _ Das muss nicht immer so sein. Anlass zur Trauer hat der Zedent zwar insofern, als er nach der Zession nicht mehr Inhaber der abgetretenen Forderung ist. Allerdings war dies seine privatautonome Entscheidung und in den allermeisten Fällen wird eine Forderung ja auch nicht schenkweise übertragen, sondern aufgrund eines Kaufvertrags. Der Zedent erhält also eine Gegenleistung, die Anlass zur Freude sein kann. Zudem kann die abgetretene Forderung im Einzelfall auch mangelhaft sein, sodass auch aufseiten des Zessionars nicht immer uneingeschränkte Glückseligkeit vorherrschen muss ;)
@@Prof.Dr.MatthiasFervers selbstverständlich! Aber wenn man mal wieder im Begriffschaos versinkt, G, S, X alpha und epsilon schon 5 mal in der Klausurlösung vertauscht hat, braucht es uU einen stumpfen Spruch 👻
Einverstanden! :)
Über ein zweites Video würde ich mich sehr freuen :)
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Feedback! Auch wenn es noch etwas dauern kann - ich dreh sicherlich noch ein weiteres Video zur Abtretung :) Herzliche Grüße!!
Können Sie schon verraten welche Videos wann entstehen oder welche Themen Sie noch geplant haben?
@@laureenmaisch9463 Als nächstes kommen wahrscheinlich einige Videos zum BGB AT, die sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene nützlich sind.
Hoffentlich kommt diese Frage nicht zu spät... Ich frage mich, ob auch ein Vertrag in der Schriftform iSv. § 126 BGB eine Urkunde sein kann, wenn dieser bei der Abtretung dem Zessionar vorgelegt wird, oder bedarf es immer einer zusätzlichen Urkunde?
Erforderlich für das Vorliegen einer Urkunde iSd § 405 BGB ist, dass aus dem Schriftstück die Existenz der Forderung und die Gläubigerstellung des Zedenten mit hinreichender Bestimmtheit hervorgehen. Grundsätzlich kann deshalb auch ein schriftlicher Vertrag eine Urkunde sein. Insbesondere wenn § 399 Alt. 2 BGB überwunden werden soll, ist aber auf die Gutgläubigkeit des Zessionars zu achten. Denn wenn die Parteien ein Abtretungsverbot vereinbart haben und dieses Abtretungsverbot im Vertrag drinsteht, dann mag der Vertrag zwar eine Urkunde sein; ein Forderungserwerb nach § 405 BGB findet aber trotzdem nicht statt, weil der Zessionar das Abtretungsverbot hätte kennen müssen. Anders wiederum, wenn der Vertrag kein Abtretungsverbot enthält und wenn das Abtretungsverbot nur mündlich vereinbart wurde. In diesem Fall ist mit dem Vertrag ein Rechtsscheinträger vorhanden, der die Existenz einer verkehrsfähigen Forderung verlautbart und dann ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Matthias Fervers Vielen Dank!
Julian Nichts zu danken und weiterhin viel Erfolg!
Sehr geehrter Herr Fervers, vielen Dank für dieses Video. Ist es Ihrer Meinung nach rechtlich möglich, dass die Bank an einer von ihrem vorherigen Kreditnehmer erteilten Mietabtretung festhält wenn der Kreditnehmer anteile an dem Objekt, von dem sich die Rechte ableiten, anteilig verkauft? Im konkreten Fall möchte die Bank, auf die Mietabtretung verweisend, die Mieten an den neuen anteiligen Eigentümer nicht freigeben obwohl noch zahlreiche andere Sicherheiten hinterlegt sind.
Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Gestatten Sie mir die kurze Rückfrage, in welchem Zusammenhang sich Ihnen Ihre Frage stellt? Beachten Sie, dass ich auf diesem Kanal zwar bis zu einem gewissen Grad Hilfestellung zum Studium geben, aber keinesfalls Rechtsberatung zu privaten oder gewerblichen Zwecken erteilen kann.
Frage: Wie machen Sie das mit den Quellen? Muss man auch Quellen angeben, wenn man solche Informationen noch aus dem Kopf darstellt in einem Informationsvideo?
Bei didaktischen Informationsvideos bedarf es aus meiner Sicht zwar insgesamt weniger Quellenangaben als bei einem wissenschaftlichen Aufsatz. Gleichwohl gilt natürlich auch bei didaktischen Videos das Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit. Insbesondere darf deshalb eine fremde Erkenntnis nicht als eigene ausgegeben werden.
Vielen herzlichen Dank für dieses tolle Video! Sie sind eine enorme Unterstützung!
An dieser Stelle hätte ich noch eine Frage zu dem Forderungsbegriff als solchen.
"Das Forderungsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (sog. Schuldverhältnis im engeren Sinn ieS). Das Forderungsverhältnis basiert auf der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner"
Ist damit gesagt, dass nur die jeweilige Geldforderung eine Forderung iSd § 398 BGB sein kann? Also bspw: 433 II, 631 I Hs.2, 535 II BGB ?
Im synallagmatischen Verhältnis ist man sowohl Gläubiger als auch Schuldner, sodass man auch als Inhaber des Anspruchs aus § 433 I 1 BGB quasi eine Forderung besitzt, welche man abtreten könnte? Oder lassen sich die Ansprüche aus § 433 I 1 BGB, 535 I 1 BGB zwar (sprach) gewöhnlich auch als Forderung bezeichnen, stellen aber jedenfalls keine Forderung iSd § 398 BGB dar?
(Letztlich ist meine Frage, was unter dem Begriff der Forderung iSd § 398 BGB zu fassen ist.)
Ich hoffe Sie verstehen mein Verständnisproblem und können mir möglicherweise weiterhelfen.
Ich möchte Sie noch auf zwei mögliche "Versprecher" aufmerksam machen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden:
37:02 ; Im Video wird X genannt, der die verkaufe und abgetretene Forderung selbst einzieht - Ich glaube, es sollte aber G gemeint sein?
48:47; Im Video wird gesagt, die Abtretung sei ausgeschlossen - ich glaube, es sollte aber damit die Aufrechnung gemeint sein?
Abschließend darf ich mich bei Ihnen nochmals bedanken und würde mich über einen zweiten Teil zur Abtretung und den Vorschriften §§ 407 II; 408 - 413 BGB sehr freuen!
Beste Grüße
Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen das Video so gut gefallen hat!
Zu Ihrer Frage: Eine Forderung iSd § 398 BGB kann keineswegs nur eine Geldforderung sein. So ist auch der Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 abtretbar. Aufpassen müssen Sie nur bei Rechtsverwirklichungsansprüche : So kann beispielsweise § 985 BGB nicht abgetreten werden, weil § 985 BGB nur eine besondere Erscheinungsform des Stammrechts Eigentum darstellt und deshalb auch vom Eigentum nicht abgetrennt werden kann.
Hinsichtlich der beiden Versprecher haben Sie natürlich vollkommen Recht!
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank! Tritt man dann den Anspruch aus § 433 Abs.1 S.1 BGB "pur" über § 398 BGB oder über § 398, 413 BGB ab? Nach den obigen Überlegungen müsste es wohl doch pur sein, da § 433 I 1 ja eine Forderung (Anspruch § 194 BGB ) ist und kein Recht.
Vielen Dank nochmals! =)
LG
@@Herr_Internet Genau, für die Abtretung des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB brauchen Sie den § 413 BGB nicht. § 413 BGB brauchen Sie nur, wenn es sich nicht um eine Forderung handelt.
Kuckt euch an wie er strahlt!!!
😄