Kündigung in der Wartezeit: Muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden?

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  • Опубликовано: 30 июн 2019
  • Mein Arbeitgeber möchte einem schwerbehinderten Kollegen die Kündigung erteilen, noch in der Wartezeit.
    Darf er das ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung?
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Комментарии • 3

  • @Maria-lp4gm
    @Maria-lp4gm 4 года назад

    Was hat das für einen Vorteil für den Schwerbehinderten? Kann die SVB die Kündigung noch abwenden? Wie sieht es mit einem Präventionsverfahren aus?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  4 года назад

      Sehr geehrte Teilnehmerin Maria,
      vielen Dank für Ihre interessante Frage.
      Durch die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung (SBV) kann der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren möglicherweise noch
      von seinem Kündigungsentschluss abgebracht und das gefährdete Arbeitsverhältnis auf diese Weise ?gerettet? werden. Oft gelingt das in der Praxis allerdings nicht.
      Dennoch ist eine Stellungnahme der SBV in jedem Fall sinnvoll, und zwar auch dann, wenn sich der schwerbehinderte
      Beschäftigte noch in der Probezeit befindet. Denn immerhin können Sie im Rahmen Ihrer Stellungnahme die behinderungsspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Falls erläutern, die der Arbeitgeber möglicherweise übersehen hat (warum trifft die Kündigung den Schwerbehinderten besonders hart?). Hat kein Präventionsgespräch bzw. kein betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden, ist das kündigungsrechtlich in diesem frühen Stadium zwar unschädlich. Als Vertrauensperson dürfen Sie diesen Umstand (unterlassene Prävention) natürlich dennoch in Ihrer Stellungnahme rügen. Vielleicht hat sich der Betroffene ja auch infolge seiner Schwerbehinderung beim Vorgesetzten oder im Kollegenkreis ?unbeliebt? gemacht, zum Beispiel indem er sich über etwas beschwert oder für sich eine Sonderregelung verlangt hat? Ist seine daraufhin geplante Kündigung aus Ihrer Sicht als unzulässige Maßregelung zu verstehen, sollte auch dieser wichtige Punkt in der Stellungnahme moniert werden.
      Eines ist wichtig: Teilen Sie dem Betroffenen in jdem Fall mit, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
      Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben kann. Das gilt auch im Fall einer "Probezeitkündigung". Zugleich sollten Sie dem Betroffenen erläutern, dass Sie ihn durch keine noch so gute Stellungnahme "retten" können, weil die Stellungnahme der SBV keinen Weiterbeschäftigungsanspruch auslöst. Kündigen kann der Arbeitgeber also auch dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung der Kündigung mit guten Gründen widersprochen hat.
      Freundliche Grüße aus Berlin
      Niklas Pastille

    • @Maria-lp4gm
      @Maria-lp4gm 4 года назад

      @@BetriebsratVideo Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Aber eins verstehe ich nicht: Wie kann es sein, dass man bei einer Probezeitkündigung klagen kann?