Die Glaubens- und Religionsfreiheit aus Art. 4 GG I Grundrechte Grundlagen - 13
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- Опубликовано: 28 июл 2024
- In diesem Video geht es weiter mit den Grundrechten und heute die äußerst relevante Religionsfreiheit / Glaubensfreiheit. Diese besprechen wir auch mit einem Beispiel
Playlist Grundrechte: • Grundrechte
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/ @der_jurastudent
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Timestamps:
0:00 Intro
0:21 Schutzbereich
0:52 Sachlicher Schutzbereich
4:21 Persönliche Schutzbereich
5:02 Eingriff
5:14 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
9:09 Beispiel
14:05 Weitere Beispiele
16:58 Sonstiges
Kleine Anmerkung zur Falllösung: Die Bezeichnung Verhältnismäßigkeitsprüfung ist falsch.
Bei kollidierendem Verfassungsrecht müssen die beiden widerstreitenden Grundrechte/Verfassungsrechtsgüter in einen möglichst schonenden Ausgleich miteinander gebracht werden (sog. praktische Konkordanz).
Dazu kommt noch ein Video.
d.h. wenn es im SV um eine anerkannte Religion geht, muss ich die Definition nicht nennen?
Doch, ich würde trotzdem noch die Definition nennen und danach noch einen Satz schreiben, dass das Christentum unproblematisch unter diese Definition fällt.
Wäre bei der Religionsfreiheit vs. Feiertagsschutz bei min 16:20 nicht auch kollidierendes VR durch Art. 3 GG bzw. dem Gleichheitsrecht?
Art. 3 GG wäre jedenfalls auch zu prüfen. Ob Art. 3 als kollidierendes Verfassungsrecht herhalten kann, weiß ich nicht, habe ich noch nie gehört und bezweifele ich. Sondern man prüft verstößt das gegen Art. 4 und danach prüft man Art. 3.
@@Der_JurastudentArt 3 Abs 3 GG würde als kollidierendes Verfassungsrecht aufgrund der Pflicht zu religiöser Neutralität des Staates in Betracht kommen, aber bin selber erst im 4. Semester und unsicher hahahah
Ja, hab's gefunden: Dreier/von Achenbach 4. Auflage Art. 3 GG Rn. 102: "Gleichheit zu sichern, ist wegen Art. 3 II, III GG ein legitimer, verfassungsimmanenter Grund (...)"
Weil die Genitalverstümmelung von Mädchen weltweit ein großes Problem ist, hat der Gesetzgeber dafür sogar einen eigenen straftatbestand in 226a StGB geschaffen.
Auch da werden wir genötigt und gezwungen
Okay, aber dann wird diese "Nötigung/Zwang" verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Wenn du das anders siehst, dann kannst du den Rechtsweg bestreiten.
Wie sollte ich das wahrheitsgemäß anders formulierten?
Fragst du warum ich Nötigung und Zwang in Anführungszeichen gesetzt habe?
Weil es sich jedenfalls bei der Nötigung um einen Fachbegriff handelt, dessen Voraussetzungen im Einzelfall überprüft werden müssen.