Gegen eine getrennte Prüfung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und dem APR bestehen keine Bedenken. Das BVerfG hatte auf eine eigenständige Prüfung des APR ganz verzichtet, da dessen Verletzung mit dem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG identisch ist. Deshalb würde sich eine Prüfung des APR nur auf Wiederholungen beschränken.
Wäre eine getrennte Prüfung des APR und der körperlichen Unversehrtheit falsch?
Gegen eine getrennte Prüfung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und dem APR bestehen keine Bedenken. Das BVerfG hatte auf eine eigenständige Prüfung des APR ganz verzichtet, da dessen Verletzung mit dem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG identisch ist. Deshalb würde sich eine Prüfung des APR nur auf Wiederholungen beschränken.