ich habe Ihren Artikel und das dazugehörige RUclips Video angesehen. Erstmal ein großes Lob für die tolle Arbeit. Bezüglich der n-F. § 434 BGB ist das Wort ,,und“ hervorgehoben. Welche wichtige Änderung bezgl. Der Voraussetzungen für das Vorliegen eines sogenannten Sachmangels ist daraus nun genau abzuleiten? Das habe ich in dem Artikel nicht gefunden.
Der neue Mangelbegriff aus § 434 BGB wird somit gegenüber der alten Fassung erheblich erweitert und konkretisiert. Die Kaufsache muss nun der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und zudem auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist. Bemerkenswert ist, dass ein Kaufgegenstand nunmehr auch mangelhaft sein kann, auch wenn er der vereinbarten Beschaffenheit vollständig entspricht. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschaffenheit dem Vereinbarten entspricht, die Sache sich jedoch nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet.
Vielen Dank für das interessante Video und die Darstellung! Mich würde noch interessieren: Im Gegensatz zu Ihrer Behauptung, dass sich im §476 S.1 BGB nichts geändert hat (ca. Minute 29-31): §442 BGB ist nicht mehr inkludiert. Evtl. keine wesentliche Änderung, jedoch eine Änderung zur a.F. Was denken Sie darüber? :)
Vielen Dank für den Kommentar! Hinsichtlich § 442 BGB haben Sie Recht. Wir wollten jedoch an dieser Stelle lediglich verdeutlichen, dass das Umgehungsverbot als solches weiterhin in § 476 I 1 BGB geregelt ist. § 442 BGB ist im Verbrauchsgüterkaufrecht schon gem. § 475 III 2 BGB n.F. generell nicht mehr anwendbar, weswegen § 476 I 1 BGB auch nicht mehr auf diese Norm verweist.
§ 434 III BGB a.F. findet sich in § 434 II 2 BGB n.F. und § 434 V BGB n.F. wieder. Schaue dir hierzu gerne auch unser folgendes Video speziell zum neuen Sachmangelbegriff an: ruclips.net/video/JoCyER2veDA/видео.html&ab_channel=AkademieKraatz%26AssessorAkademie
Ich schreibe im Februar 2022 mein Examen - denken Sie es könnte dort schon eine Klausur bezüglich des neuen Kaufrechts gestellt werden? Rechtsprechung dürfte bis dahin ja wohl eher wenig existieren.
Prinzipiell ist dies möglich, da Examensklausuren nicht zwangsläufig auf bestehender Rechtsprechung basieren müssen! Beste Grüße und viel Erfolg für das Examen
Tolle Darstellung, vielen Dank!
Gerne und danke für die Rückmeldung
ich habe Ihren Artikel und das dazugehörige RUclips Video angesehen. Erstmal ein großes Lob für die tolle Arbeit. Bezüglich der n-F. § 434 BGB ist das Wort ,,und“ hervorgehoben. Welche wichtige Änderung bezgl. Der Voraussetzungen für das Vorliegen eines sogenannten Sachmangels ist daraus nun genau abzuleiten? Das habe ich in dem Artikel nicht gefunden.
Der neue Mangelbegriff aus § 434 BGB wird somit gegenüber der alten Fassung erheblich erweitert und konkretisiert. Die Kaufsache muss nun der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und zudem auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist. Bemerkenswert ist, dass ein Kaufgegenstand nunmehr auch mangelhaft sein kann, auch wenn er der vereinbarten Beschaffenheit vollständig entspricht. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschaffenheit dem Vereinbarten entspricht, die Sache sich jedoch nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet.
Vielen Dank für das interessante Video und die Darstellung! Mich würde noch interessieren: Im Gegensatz zu Ihrer Behauptung, dass sich im §476 S.1 BGB nichts geändert hat (ca. Minute 29-31): §442 BGB ist nicht mehr inkludiert. Evtl. keine wesentliche Änderung, jedoch eine Änderung zur a.F. Was denken Sie darüber? :)
Vielen Dank für den Kommentar! Hinsichtlich § 442 BGB haben Sie Recht. Wir wollten jedoch an dieser Stelle lediglich verdeutlichen, dass das Umgehungsverbot als solches weiterhin in § 476 I 1 BGB geregelt ist. § 442 BGB ist im Verbrauchsgüterkaufrecht schon gem. § 475 III 2 BGB n.F. generell nicht mehr anwendbar, weswegen § 476 I 1 BGB auch nicht mehr auf diese Norm verweist.
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Vielen lieben Dank!
Ich habe das mit dem Abs. 3 nicht ganz verstanden 🙈 Was/Wo ist denn in der n. F. inhaltlich zur a. F. Abs. 3 wieder zu finden?
§ 434 III BGB a.F. findet sich in § 434 II 2 BGB n.F. und § 434 V BGB n.F. wieder. Schaue dir hierzu gerne auch unser folgendes Video speziell zum neuen Sachmangelbegriff an: ruclips.net/video/JoCyER2veDA/видео.html&ab_channel=AkademieKraatz%26AssessorAkademie
Ich schreibe im Februar 2022 mein Examen - denken Sie es könnte dort schon eine Klausur bezüglich des neuen Kaufrechts gestellt werden? Rechtsprechung dürfte bis dahin ja wohl eher wenig existieren.
Prinzipiell ist dies möglich, da Examensklausuren nicht zwangsläufig auf bestehender Rechtsprechung basieren müssen! Beste Grüße und viel Erfolg für das Examen