01:55 Das ist nicht vollständig. GG Art. 9 Absatz (2) "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten." Strafrechtlich relevante Tatbestände sind also nur einer von drei möglichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot. Der Staat muss also nicht abwarten, bis Straftaten begangen werden. Strafstaten sind aber die am klarsten definierten Sachverhalte.
Ging es um in Verkaufverbot oder war das nur Tarnung um die Abonenten-Liste zu beschlagnahmen? Sind dort auch Staatsdiender namentlich notiert? Wird man diesen Leuten jetzt den Laufpass geben? Beweislastumkehr für Staatsdiener ...
Besteht denn nicht folgendes Problem? Jedes Presseorgan in Deutschland ist auch ein Wirtschaftsunternehmen (Einzelunternehmen, GmbH, etc.) . Die Behandlung dieser Wirtschaftsunternehmen nach Vereinsrecht würde systematisch die Pressefreiheit der BRD aushebeln. Dies ist nach §19 (2) GG verboten.
Stimmt so nicht. Das Grundrecht der Pressefreiheit kann schließlich ja auch bei einem Vereinsverbot berücksichtigt werden. Das heißt, dass beim Vereinsverbot mit abgewogen werden muss, wie schwer in die Pressefreiheit eingegriffen wird. Die Wertungen der Pressefreiheit müssen beim Vereinsverbot berücksichtigt werden. Allein, dass ein Gesetz als Grundlage verwendet wird, dass nicht speziell auf die Presse zugeschnitten ist, heißt noch nicht, dass die Pressefreiheit verletzt ist.
@@iudexcalculat Die Verbotsverfügung benennt den Artikel 9 des GG sowie die §§ 3 u. 17 des Vereinsgesetz als rechtliche Grundlage für das Verbot. Weder im Artikel 9 des Grundgesetz, noch im Vereinsgesetz wird im § 3 und § 17 der Artikel 5 GG und die darin enthaltenen Grundrechte (Presse- und Meinungsfreiheit) benannt. Durch ein Verbot nach § 3 Vereinsrecht werden den juristischen Personen "COMPACT-Magazin GmbH" und "CONSPECT FILM GmbH" diese Grundrechte jedoch gänzlich entzogen. Auch eine juristische Person wie eine GmbH, hat nach Artikel 19 GG einen Anspruch auf Grundrechte und deren Einhaltung durch den Staat. Ein einfaches Gesetz wie das Vereinsrecht kann das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG nicht durch ein Verbot nach § 3 Vereinsgesetz in seiner Gänze versagen. Das widerspricht schon dem Zitierverbot des Artikel 19, nach dem jedes Gesetz das Grundrecht und den Artikel welches es einschränkt, benennen muss. In der Verbotsverfügung führt das BMI dazu aus: "So weit Betätigungen den Schutzbereich weiterer Grundrechte tangieren , gilt üblicherweise der Grundsatz, dass die Eingriffe auch an diesen Grundrechten zu me ss en sind. Etwas anderes gilt jedoch für Vereinsverbote: Denn auch wenn weitere Grundrechte betroffen sind, muss sich ein Vereinsverbot in erster Linie an der nach Arti kel 9 Absatz 1 GG speziell geschützten Vereinigungsfreiheit messen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Artikels 9 GG keine Berücksichtigung finden, die neben der Vereinigungsfreiheit weiteren betroffenen Grundrechte werden jedoch nicht zum selbstständigen Prüfungsmaßstab. Gleichwohl darf der durch andere Grundrechte gewährte Schutz nicht von einem Vereinsverbot unterlaufen werden.34 Vorliegend ist die Beeinträchtigung von anderen, neben der Vereinigungsfreiheit betroffenen Grundrechten gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Das Vereinsverbot unterläuft nicht den Schutz anderer Grundrechte. Dem Vereinsverbot stehen die Kommunikationsgrundrechte der Meinungs-, Presse. und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG nicht entgegen. Wie sich aus den in Artikel 5 Absatz 2 GG festgelegten Schranken und einer Abwägung mit den verfassungsrechtlichen Verbotstatbeständen des Artikel 9 Absatz 2 GG ergibt, haben Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen.35 Bei § 3 VereinsG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Artikel 5 Absatz 2 GG, welches nicht speziell auf eine Einschränkung der in Artikel 5 Absatz 1 GG gewährten Freiheiten zielt, sondern sich generell gegen die Existenz verfassungsfeindlicher Organisationen richtet. § 3 VereinsG schützt die verfassungsmäßige Ordnung folglich ohne Rücksicht darauf, wodurch ihr Gefahr droht, also auch dann, wenn sie auf andere Weise als durch Meinungsäußerungen, Presseerzeugnisse oder Rundfunkberichte gefährdet wird." Selbst wenn ein Vereinsverbot rechtmäßig wäre, dann können Grundrechte nur nach Artikel 18 und ihre Verwirkung und ihr Ausmaß nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt und ausgesprochen werden, nicht jedoch durch einen Verwalungsakt (Verbot) des Bundesinnenministerium.
§ 2 des Vereinsgesetzes ist mehr als eindeutig. Praktisch alles ist ein Verein. Explizit ausgenommen sind Parteien und Parlamentsfraktionen. Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, dass praktisch dadurch geschützt wird, dass Polizei & Staatsanwälte weder Recht noch genügend Mittel haben um wie z.B. die Stasi der DDR, Leuten hinterherzuspionieren. Es gibt zwar die Inlandsgeheimdienste, aber die dürfen nur Informationen sammeln und haben keine Vollzugsrechte. Die Justiz muss die Rechtsgüter Meinungsfreiheit gegen andere Grundrechte abwägen. Wer seine Meinungsfreiheit missbraucht, indem er diese dazu nutzt, um genau diese Freiheit anderer angreift, für den sieht's schlecht aus... Pressefreiheit ist ein Privileg für diejenigen, die sich eine eigene Presse leisten können. Hinzu kommen noch Privilegien in Verbindung mit dem Presseausweis, fragwürdige Journalistenrabatte etc.
Vereinsgesetz § 2: (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist *ohne Rücksicht auf die Rechtsform* jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, 2.Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder. In brevis: Alle sind Vereine, ausgenommen Parteien und Parlamentsfraktionen (siehe auch Parteiengesetz).
@@fars8229 ... Moin, wer hat das wann so festgelegt? Veröffentlicht in welchem Bundesgesetzblatt, wo und wann ? Kannst doch bestimmt weiter helfen. Sonnige Grüße !
Das ist alles sehr dünn. Kurz gesagt, es handelt sich lediglich um eine Privatmeinung einer einzelnen Person, die glaubt, hier einschreiten zu können. Über was reden wir hier eigentlich?
@maurice.halimasch ich meine, das Verbot des Magazins ist nur eine Privatmeinung, aber nicht demokratisch abgestimmt. Und das Gerede ,ob Verein oder Firma, ist eigentlich unsinnig, weil es kein Verein ist.
2:18 "gegen den Gedanken der Völkerverständigung": Was muss man denn tun, damit dies zutrifft, wenn nicht einmal verhindern von Friedensverhandlungen und Waffenlieferungen ausreicht?
Ich beiße mich aber dennoch an dem Vereinsverbot. Im GG ist der Verein zwar klar benannt, aber im GG steht auch, dass es weiterer Gesetze im Einzelfall und Detail bedarf. Sonst hätten wir kein StGb und BGB z. B. Somit sind wir also wieder beim BGB. Dort wird der Begriff noch detaillierter erklärt. Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und gemeinnützigen Vereinen. Diese haben dort genaue formale Voraussetzungen. Ich sehe bei compact weder eine Registereintragung noch eine rechtsvertretende Person. Da bleiben noch viele offene Fragen, insbesondere die Frage des Vereins sehe ich als elementar an. Daher sehe ich dieses Verbot mehr als Rechtskonstrukt zur Durchsetzung eines Verbotes. Ich bin also auf die Gerichtsentscheidungen gespannt.
Diese lücke wurde bewusst geschaffen um Kriminälle verinigungen auszutrocknen und deren Eigentum dem Staat zu überführen weil wir kein RICO Act wie die Amis haben. Da dass Compact Magazin nie Strafrechtlich belangt wurde, betritt das BMI sehr dünnes Eis.
@@SvenfromKiel Dafür dass er angeblich promoviert hat, kennt er offenbar die relevanten Gesetze und bisherige Verwaltungsgerichtsentscheidungen in puncto Vereinsverbote recht schlecht. Vereinsverbote, die scheitern, sind rar. Das Vereinsgesetz könnte er zitieren, er unterlässt es aber. Das GG zählt viele Rechte, hebt sogar die Pressefreiheit hervor, verweist aber oft im gleichen Atemzug darauf, dass diese Rechte auch missbraucht werden können. Echte Top-Juristen müssen nicht mit akademischen Titeln hausieren gehen. Sie berechnen ihren Mandanten 400 bis 600 EUR pro Arbeitsstunde - und die Mandanten zahlen ohne Beanstandung, weil sie oft deren Stammkunden sind, und daher wissen, was sie für Geld bekommen. Anwälte wie Hensche (Berlin, Arbeitsrecht) Sarafi (Frankfurt am Main, Medienrecht), Landzettel (Darmstadt, Familienrecht), Jun (Würzburg, IT&Wirtschaft), zig Patentrechtsanwälte in München... die haben's nicht nötig. Und die Top-Leute für Gesellschaftsrecht verdienen schon in obszönen Größenordnungen.
Was haben Sie denn schon davon, Sie hätten es ja einfach nicht zu lesen brauchen! Aber es stört Sie und ähnlich Denkende vor allem, dass es andere Ansichten überhaupt gibt!
Danke Ihnen für die juristischen Erläuterungen.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Herr Dr. Clemens.
Da reichen 3 Worte. Willkommen im Gesinnungsstaat!
Danke für das Vdeo, sehr gut erklärt, geteilt
Ich bekunde hiermit uneingeschränkte Solidarität mit Herrn Elsässer.
Das Verfassungsgericht hatte als Voraussetzung, dass es zu Straftaten bzw. Verurteilungen gekommen sein muss
01:55 Das ist nicht vollständig. GG Art. 9 Absatz (2) "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten."
Strafrechtlich relevante Tatbestände sind also nur einer von drei möglichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot. Der Staat muss also nicht abwarten, bis Straftaten begangen werden. Strafstaten sind aber die am klarsten definierten Sachverhalte.
Ging es um in Verkaufverbot oder war das nur Tarnung um die Abonenten-Liste zu beschlagnahmen?
Sind dort auch Staatsdiender namentlich notiert? Wird man diesen Leuten jetzt den Laufpass geben? Beweislastumkehr für Staatsdiener ...
Besteht denn nicht folgendes Problem?
Jedes Presseorgan in Deutschland ist auch ein Wirtschaftsunternehmen (Einzelunternehmen, GmbH, etc.) . Die Behandlung dieser Wirtschaftsunternehmen nach Vereinsrecht würde systematisch die Pressefreiheit der BRD aushebeln.
Dies ist nach §19 (2) GG verboten.
Stimmt so nicht. Das Grundrecht der Pressefreiheit kann schließlich ja auch bei einem Vereinsverbot berücksichtigt werden. Das heißt, dass beim Vereinsverbot mit abgewogen werden muss, wie schwer in die Pressefreiheit eingegriffen wird. Die Wertungen der Pressefreiheit müssen beim Vereinsverbot berücksichtigt werden. Allein, dass ein Gesetz als Grundlage verwendet wird, dass nicht speziell auf die Presse zugeschnitten ist, heißt noch nicht, dass die Pressefreiheit verletzt ist.
@@iudexcalculat Die Verbotsverfügung benennt den Artikel 9 des GG sowie die §§ 3 u. 17 des Vereinsgesetz als rechtliche Grundlage für das Verbot.
Weder im Artikel 9 des Grundgesetz, noch im Vereinsgesetz wird im § 3 und § 17 der Artikel 5 GG und die darin enthaltenen Grundrechte (Presse- und Meinungsfreiheit) benannt. Durch ein Verbot nach § 3 Vereinsrecht werden den juristischen Personen "COMPACT-Magazin GmbH" und "CONSPECT FILM GmbH" diese Grundrechte jedoch gänzlich entzogen.
Auch eine juristische Person wie eine GmbH, hat nach Artikel 19 GG einen Anspruch auf Grundrechte und deren Einhaltung durch den Staat. Ein einfaches Gesetz wie das Vereinsrecht kann das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG nicht durch ein Verbot nach § 3 Vereinsgesetz in seiner Gänze versagen. Das widerspricht schon dem Zitierverbot des Artikel 19, nach dem jedes Gesetz das Grundrecht und den Artikel welches es einschränkt, benennen muss.
In der Verbotsverfügung führt das BMI dazu aus:
"So weit Betätigungen den Schutzbereich weiterer Grundrechte tangieren , gilt
üblicherweise der Grundsatz, dass die Eingriffe auch an diesen Grundrechten zu
me ss en sind. Etwas anderes gilt jedoch für Vereinsverbote: Denn auch wenn weitere
Grundrechte betroffen sind, muss sich ein Vereinsverbot in erster Linie an der nach
Arti kel 9 Absatz 1 GG speziell geschützten Vereinigungsfreiheit messen.
Dies bedeutet zwar nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am
Maßstab des Artikels 9 GG keine Berücksichtigung finden, die neben der
Vereinigungsfreiheit weiteren betroffenen Grundrechte werden jedoch nicht zum selbstständigen Prüfungsmaßstab. Gleichwohl darf der durch andere Grundrechte
gewährte Schutz nicht von einem Vereinsverbot unterlaufen werden.34
Vorliegend ist die Beeinträchtigung von anderen, neben der Vereinigungsfreiheit
betroffenen Grundrechten gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig.
Das Vereinsverbot unterläuft nicht den Schutz anderer Grundrechte.
Dem Vereinsverbot stehen die Kommunikationsgrundrechte der Meinungs-, Presse.
und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG nicht entgegen. Wie sich aus den in
Artikel 5 Absatz 2 GG festgelegten Schranken und einer Abwägung mit den
verfassungsrechtlichen Verbotstatbeständen des Artikel 9 Absatz 2 GG ergibt, haben
Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der
Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen.35
Bei § 3 VereinsG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Artikel 5 Absatz 2 GG, welches nicht speziell auf eine Einschränkung der in Artikel 5 Absatz 1 GG gewährten Freiheiten zielt, sondern sich generell gegen die Existenz verfassungsfeindlicher Organisationen richtet.
§ 3 VereinsG schützt die verfassungsmäßige Ordnung folglich ohne Rücksicht darauf,
wodurch ihr Gefahr droht, also auch dann, wenn sie auf andere Weise als durch
Meinungsäußerungen, Presseerzeugnisse oder Rundfunkberichte gefährdet wird."
Selbst wenn ein Vereinsverbot rechtmäßig wäre, dann können Grundrechte nur nach Artikel 18 und ihre Verwirkung und ihr Ausmaß nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt und ausgesprochen werden, nicht jedoch durch einen Verwalungsakt (Verbot) des Bundesinnenministerium.
§ 2 des Vereinsgesetzes ist mehr als eindeutig. Praktisch alles ist ein Verein. Explizit ausgenommen sind Parteien und Parlamentsfraktionen.
Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, dass praktisch dadurch geschützt wird, dass Polizei & Staatsanwälte weder Recht noch genügend Mittel haben um wie z.B. die Stasi der DDR, Leuten hinterherzuspionieren. Es gibt zwar die Inlandsgeheimdienste, aber die dürfen nur Informationen sammeln und haben keine Vollzugsrechte.
Die Justiz muss die Rechtsgüter Meinungsfreiheit gegen andere Grundrechte abwägen. Wer seine Meinungsfreiheit missbraucht, indem er diese dazu nutzt, um genau diese Freiheit anderer angreift, für den sieht's schlecht aus...
Pressefreiheit ist ein Privileg für diejenigen, die sich eine eigene Presse leisten können. Hinzu kommen noch Privilegien in Verbindung mit dem Presseausweis, fragwürdige Journalistenrabatte etc.
Das x te Video wo gesagt wird, das Faeser Amtsmissbrauch betreibt, aber es passiert nichts!
weil es meinungen sind und die reichen nicht zu einem urteil !
Es wird etwas passieren. Jürgen Elsässer hat angekündigt, juristisch gegen das Verbot vorzugehen.
Frage: .. wie können in Handelsregistern gelistete Unternehmen .. zu Vereinen mutieren ?
Vereinsgesetz § 2:
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist *ohne Rücksicht auf die Rechtsform* jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
In brevis: Alle sind Vereine, ausgenommen Parteien und Parlamentsfraktionen (siehe auch Parteiengesetz).
@@fars8229 ... Moin, wer hat das wann so festgelegt? Veröffentlicht in welchem Bundesgesetzblatt, wo und wann ? Kannst doch bestimmt weiter helfen. Sonnige Grüße !
Das ist alles sehr dünn. Kurz gesagt, es handelt sich lediglich um eine Privatmeinung einer einzelnen Person, die glaubt, hier einschreiten zu können. Über was reden wir hier eigentlich?
@maurice.halimasch ich meine, das Verbot des Magazins ist nur eine Privatmeinung, aber nicht demokratisch abgestimmt. Und das Gerede ,ob Verein oder Firma, ist eigentlich unsinnig, weil es kein Verein ist.
2:18 "gegen den Gedanken der Völkerverständigung": Was muss man denn tun, damit dies zutrifft, wenn nicht einmal verhindern von Friedensverhandlungen und Waffenlieferungen ausreicht?
Wie kann man GMBH zum Verein umgewidment werden????Vieles ist Faul hier.
Jeder Beschluss - der über einen Zwiespältigen Inhalt verfügt - besitzt keine Gesetzliche Gültigkeit ;-)
Ist die AfD vielleicht auch ein Verein? 😅
Wenn nur der Verein Compact verboten ist, warum soll dann das Tragen von Compact-Symbolik verboten sein?
Nein. Parteien sind privilegierte Vereine und unterliegen dem Parteiengesetz. § 2 Absatz 2 des Vereinsgesetzes nimmt sie logischerweise aus.
Das Verbot eines Vereins oder einer Partei schließt das Verbot ihrer Kennzeichen mit ein. Vereinsgesetz § 20 Absatz 1 Punkt 5.
Ich beiße mich aber dennoch an dem Vereinsverbot. Im GG ist der Verein zwar klar benannt, aber im GG steht auch, dass es weiterer Gesetze im Einzelfall und Detail bedarf. Sonst hätten wir kein StGb und BGB z. B. Somit sind wir also wieder beim BGB. Dort wird der Begriff noch detaillierter erklärt. Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und gemeinnützigen Vereinen. Diese haben dort genaue formale Voraussetzungen. Ich sehe bei compact weder eine Registereintragung noch eine rechtsvertretende Person. Da bleiben noch viele offene Fragen, insbesondere die Frage des Vereins sehe ich als elementar an. Daher sehe ich dieses Verbot mehr als Rechtskonstrukt zur Durchsetzung eines Verbotes. Ich bin also auf die Gerichtsentscheidungen gespannt.
Diese lücke wurde bewusst geschaffen um Kriminälle verinigungen auszutrocknen und deren Eigentum dem Staat zu überführen weil wir kein RICO Act wie die Amis haben. Da dass Compact Magazin nie Strafrechtlich belangt wurde, betritt das BMI sehr dünnes Eis.
Sie haben tatsächlich promoviert ???.
Haben Sie lesen gelernt? Steht doch oben !!!
@@SvenfromKiel Dafür dass er angeblich promoviert hat, kennt er offenbar die relevanten Gesetze und bisherige Verwaltungsgerichtsentscheidungen in puncto Vereinsverbote recht schlecht. Vereinsverbote, die scheitern, sind rar. Das Vereinsgesetz könnte er zitieren, er unterlässt es aber. Das GG zählt viele Rechte, hebt sogar die Pressefreiheit hervor, verweist aber oft im gleichen Atemzug darauf, dass diese Rechte auch missbraucht werden können.
Echte Top-Juristen müssen nicht mit akademischen Titeln hausieren gehen. Sie berechnen ihren Mandanten 400 bis 600 EUR pro Arbeitsstunde - und die Mandanten zahlen ohne Beanstandung, weil sie oft deren Stammkunden sind, und daher wissen, was sie für Geld bekommen. Anwälte wie Hensche (Berlin, Arbeitsrecht) Sarafi (Frankfurt am Main, Medienrecht), Landzettel (Darmstadt, Familienrecht), Jun (Würzburg, IT&Wirtschaft), zig Patentrechtsanwälte in München... die haben's nicht nötig. Und die Top-Leute für Gesellschaftsrecht verdienen schon in obszönen Größenordnungen.
Endlich ist das Drecksblatt verboten. Super ! Danke Frau Faeser, weiter so !!!
Was haben Sie denn schon davon, Sie hätten es ja einfach nicht zu lesen brauchen! Aber es stört Sie und ähnlich Denkende vor allem, dass es andere Ansichten überhaupt gibt!
Auch solche Kommentare muss man aushalten, solange es noch Meinungsfreiheit gibt - wenns auch schwerfällt.
@@geradeausdenker7109 ok