Hey! Danke für deine super Erklärung :) Eine Frage noch: Wenn der 224 auch in Frage käme, dann prüfe ich den ja vor dem 227. ABER dann wäre doch die "Unrechtskurve" wieder unstringend. Ich prüfe ein schweres Delikt 212, dann eine "leichtes" 223, 224, und dann wieder ein schweres 227. Kannst du mir kurz erklären, wieso das in diesem Fall dann doch geht? Ich will ja keinen systematische Fehler begehen ;)
Die Empfehlung für einen systematisch richtigen Aufbau ist: 1. Die schwereren Delikte (also die mit höherem Unrecht-/ Schuldhehalt) zuerst. 2. Grunddelikte vor Qualifikationen, Privilegierungen, Erfolgsdelikten usw. Zuerst wird das Grunddelikt (§ 223 StGB) geprüft, danach die (Erfolgs-)Qualifikation (§§ 224, 225, 227 StGB). Etwas spät aber hoffe es hilft. 😅
Zum Zweiten Problemfeld: Wenn nur eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegt und man die Letalitätslehre ablehnt, prüft man dann einen veruschten §227 oder einen normalen §227 ?
Man kann ein Fahrlässigkeitsdelikt (§ 227) nicht versuchen. Denn mangels Vorsatz kann man nach seiner Vorstellung nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen (soweit die Kurzfassung). 😀
@@philipppaasch8929 Erfolgsqualifizierte Delikte wie der §227 sind im Gesamten als Vorsatzdelikte einzuordnen, das kann man aus dem §11 II herauslesen. Daher sind die Bestimmungen zum Versuch auch auf den §227 anzuwenden oder anders gesagt: Der §227 kann versucht werden.
Sehr gut erklärt. Warum haben sie aufgehört Herr Kollege?
Herr Anwalt ich bin sooooo dicht, ey.
ihr müsst unbedingt ein erklärvideo zu zweit machen, jemand muss den herrn ausgraben
Wahrscheinlich waren die Studenten nach den Videos zu gut und haben nur 18 Punkte geschrieben. Das konnte man nicht mehr machen. 😅
Das ist so genial, wusste gar nicht, dass es Lernmaterialien in youtube gibt. Merci ;))
Erneut, danke für die detailierte Hilfe - bitte mehr davon! Danke sehr!
Noch ein ganz tolles Video! Gerade für das Verständnis am Anfang ideal! Vielen Dank! Bin sehr gespannt auf weitere Podcasts :-)
Sehr gut erklärt!
Sehr gut erklärt, viele Dank!
Super Video!
Sehr gut gemacht! Es wäre super, wenn du die Reihe fortsetzen würdest..
Lg
So am I still waiting
Super! Vielen Dank :-)
Hey! Danke für deine super Erklärung :)
Eine Frage noch: Wenn der 224 auch in Frage käme, dann prüfe ich den ja vor dem 227. ABER dann wäre doch die "Unrechtskurve" wieder unstringend. Ich prüfe ein schweres Delikt 212, dann eine "leichtes" 223, 224, und dann wieder ein schweres 227. Kannst du mir kurz erklären, wieso das in diesem Fall dann doch geht? Ich will ja keinen systematische Fehler begehen ;)
Die Empfehlung für einen systematisch richtigen Aufbau ist:
1. Die schwereren Delikte (also die mit höherem Unrecht-/ Schuldhehalt) zuerst.
2. Grunddelikte vor Qualifikationen, Privilegierungen, Erfolgsdelikten usw.
Zuerst wird das Grunddelikt (§ 223 StGB) geprüft, danach die (Erfolgs-)Qualifikation (§§ 224, 225, 227 StGB).
Etwas spät aber hoffe es hilft. 😅
3:12 In "welche" Reihenfolge... _Reihenfolge steht im Akkusativ und ist ein feminines Substantiv.
Zum Zweiten Problemfeld:
Wenn nur eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegt und man die Letalitätslehre ablehnt, prüft man dann einen veruschten §227 oder einen normalen §227 ?
Man kann ein Fahrlässigkeitsdelikt (§ 227) nicht versuchen. Denn mangels Vorsatz kann man nach seiner Vorstellung nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen (soweit die Kurzfassung). 😀
@@philipppaasch8929 Schau mal in den 11 II StGB
@@wavyc8829 Das ist die sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, was ist damit?
@@philipppaasch8929 Erfolgsqualifizierte Delikte wie der §227 sind im Gesamten als Vorsatzdelikte einzuordnen, das kann man aus dem §11 II herauslesen. Daher sind die Bestimmungen zum Versuch auch auf den §227 anzuwenden oder anders gesagt: Der §227 kann versucht werden.
@@wavyc8829 Nichts, nehme ich an.