vielen Dank für das nette Kompliment :-) Ein Webinar zum Thema 249/253,255 habe ich vor geraumer Zeit gemacht, schau doch mal hier vorbei: www.juracademy.de/webinar/548_gratis-webinar-examensklassiker-abgrenzung-raub-raeuberische-erpressung - weitere sind in Arbeit......
Eine Frage zur Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht: Inwiefern rechtfertigt es ein fälliger Anspruch, diesen auf eigene Faust erfüllen zu dürfen? Der Anspruch ist doch nur auf Übereignung gerichtet, die dennoch eine Willenserklärung des Schuldners erfordert. Durch eine Wegnahme wird doch das staatliche Gewaltmonopol übergangen, oder nicht? Sowohl die geschilderten Ansicht von Literatur, als auch vom BGH setzen eine Rechtfertigung einer eigenhändigen Wegnahme durch einen zivilrechtlichen Anspruch voraus, sie sind sich nur uneinig, worauf sich der Anspruch bezieht.
Erstmal vielen Dank für die Videos Ich habe eine Frage und zwar bei dem Beispiel von Pfandkasten, könnte der Täter sich vielleicht an der Kasse nach § 259 StGB strafbar gemacht haben ?
Hallo, vielen Dank erst ein mal für die ausführliche und hilfreiche Erklärung. Ich hätte allerdings noch zweiFrage bzg der Gewahrsamslockerung. 1. Mir erschließt sich leider der Unterschied zwischen der Situation mit dem verliehen Handy und dem Pfandkasten nicht so recht. Wieso wird beim Handy nicht von einer Aufhebung, sondern nur einer Lockerung ausgegangen und beim Kasten nicht, obwohl dieser sich auch noch in der Sphäre des Marktes befindet. Eine Enklave wurde ja nicht gebildet. Liegt es daran, das der Eigentümer daneben steht ? Eine Aufhebung kann ja nicht an einer Beobachtung scheitern. Könnte man nicht auch argumentieren, dass iS Verkehrsauffassung es für Außenstehende so wirkt, als würde grade der Eigentümer beim aus der Hand reißen des Handy eine auffällige, rechtfertigungsbedürftige Handlung begehen, weshalb (ähnlich wie beim Kasten) die Sachherrschaft auf den Träger der Sache so übergegangen ist, das der ursprüngliche Inhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann. Für Außenstehende ist ja nicht ersichtlich, das der Eigentümer der Eigentümer ist. Dies würde sich ja erst in seiner Rechtfertigung rausstellen. 2. Angenommen man würde das Verleihen des Handys als Aufhebung des Gewahrsams bewerten, wäre das Wegrennen mit dem Handy dann auch kein 242, mangels Neubegründung des Gewahrsams da der ursprünglichen Eigentümer keinen mehr besaß ? Was käme hier stattdessen in Betracht 246 / 242,22,23 oder beides ?
zu 1. Ein Senat des BGH hat tatsächlich angenommen, dass mit dem Ergreifen des Handys der Gewahrsam vollständig übergegangen ist. 2. Wenn der Gewahrsam mit dem Ergreifen bereits übergegangen ist und man auch noch bejaht, dass dieser Übergang mit dem Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht, dann kommt ein Diebstahl durch das Wegrennen nicht in Betracht, da dadurch kein Gewahrsam mehr gebrochen werden kann. Die Erlangung des Gewahrsams ist dann ein Betrug, sofern eine Täuschung im Spiel war. Ansonsten kommt § 246 in Betracht.
1:55 - Aufbau § 242 Abs. 1 StGB
8:32 - Wegnahme
10:19 - Gewahrsam
12:14 - Prüfung der Wegnahme
32:42 - Zueignungsabsicht
34:12 - Abgrenzung des Diebstahl
36:12 - Aneignungsabsicht
37:19 - Enteignungsabsicht
48:36 - RW der Zueignung
54:03 - § 243
1:04:40 - Versuch und Regelbeispiel
1:17:00 - Outro
Großes Lob an Frau Tofahrn!
Sehr sympathisch und kompetent.
Wird es denn ein Webinar für §§ 249 ff. geben?
vielen Dank für das nette Kompliment :-) Ein Webinar zum Thema 249/253,255 habe ich vor geraumer Zeit gemacht, schau doch mal hier vorbei: www.juracademy.de/webinar/548_gratis-webinar-examensklassiker-abgrenzung-raub-raeuberische-erpressung - weitere sind in Arbeit......
juracademy
Vielen Dank für ihre Antwort :)
Freu mich schon auf die weiteren Projekte
@Henrik Brecken
I'm going to press charges against you.
Ich liebe die Videos von Frau Tofahrn! Danke :)
vielen Dank für das Video! Ich bin Fan von Frau Tofahrn :)
Eine Frage zur Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht:
Inwiefern rechtfertigt es ein fälliger Anspruch, diesen auf eigene Faust erfüllen zu dürfen? Der Anspruch ist doch nur auf Übereignung gerichtet, die dennoch eine Willenserklärung des Schuldners erfordert. Durch eine Wegnahme wird doch das staatliche Gewaltmonopol übergangen, oder nicht?
Sowohl die geschilderten Ansicht von Literatur, als auch vom BGH setzen eine Rechtfertigung einer eigenhändigen Wegnahme durch einen zivilrechtlichen Anspruch voraus, sie sind sich nur uneinig, worauf sich der Anspruch bezieht.
Danke 👍🏻👍🏻👍🏻super erklärt wie immer ❤️
Danke😊
Sehr gut erklârt.
Erstmal vielen Dank für die Videos
Ich habe eine Frage und zwar
bei dem Beispiel von Pfandkasten, könnte der Täter sich vielleicht an der Kasse nach § 259 StGB strafbar gemacht haben ?
Hallo, vielen Dank erst ein mal für die ausführliche und hilfreiche Erklärung.
Ich hätte allerdings noch zweiFrage bzg der Gewahrsamslockerung.
1. Mir erschließt sich leider der Unterschied zwischen der Situation mit dem verliehen Handy und dem Pfandkasten nicht so recht.
Wieso wird beim Handy nicht von einer Aufhebung, sondern nur einer Lockerung ausgegangen und beim Kasten nicht, obwohl dieser sich auch noch in der Sphäre des Marktes befindet. Eine Enklave wurde ja nicht gebildet. Liegt es daran, das der Eigentümer daneben steht ?
Eine Aufhebung kann ja nicht an einer Beobachtung scheitern.
Könnte man nicht auch argumentieren, dass iS Verkehrsauffassung es für Außenstehende so wirkt, als würde grade der Eigentümer beim aus der Hand reißen des Handy eine auffällige, rechtfertigungsbedürftige Handlung begehen, weshalb (ähnlich wie beim Kasten) die Sachherrschaft auf den Träger der Sache so übergegangen ist, das der ursprüngliche Inhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Für Außenstehende ist ja nicht ersichtlich, das der Eigentümer der Eigentümer ist. Dies würde sich ja erst in seiner Rechtfertigung rausstellen.
2. Angenommen man würde das Verleihen des Handys als Aufhebung des Gewahrsams bewerten, wäre das Wegrennen mit dem Handy dann auch kein 242, mangels Neubegründung des Gewahrsams da der ursprünglichen Eigentümer keinen mehr besaß ?
Was käme hier stattdessen in Betracht 246 / 242,22,23 oder beides ?
zu 1. Ein Senat des BGH hat tatsächlich angenommen, dass mit dem Ergreifen des Handys der Gewahrsam vollständig übergegangen ist.
2. Wenn der Gewahrsam mit dem Ergreifen bereits übergegangen ist und man auch noch bejaht, dass dieser Übergang mit dem Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht, dann kommt ein Diebstahl durch das Wegrennen nicht in Betracht, da dadurch kein Gewahrsam mehr gebrochen werden kann. Die Erlangung des Gewahrsams ist dann ein Betrug, sofern eine Täuschung im Spiel war. Ansonsten kommt § 246 in Betracht.
❤