Vielen Dank für die Vorlesungsreihe - Großartig um in die Wiederholung einzusteigen. Als kleinen Verbesserungsvorschlag würde ich mir einen Zeitstempel wünschen, ab dem der "neue" Vorlesungsstoff behandelt wird und die Wiederholung der letzten Einheit beendet ist. Das könnte allerdings auch nur für "Bingewatcher" wie mich relevant sein.
Lieber Herr Fries, vielen Dank für die sehr gute Vorlesung. Bitte Erlauben Sie mir eine Frage: Das Wort „insbesondere deutet nicht unbedingt, dass es sich bei der Norm § 138 II BGB im Verhältnis zum § 138 I BGB um lex specials handelt, sondern das Wort „insbesondere“ stellt nicht abschließende Regelbeispiele dar. Oder? Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich das falsch verstanden habe. Vielen Dank im Voraus. Herzliche Grüße
Aus meiner Sicht widerspricht sich das nicht: Regelbeispiele sind eine nicht abschließende Aufzählung der von der Regel selbst erfassten Fälle. Wenn (wie in § 138 Abs. 2 BGB) für die Regelbeispiele ein eigener vollständiger Tatbestand und Rechtsfolge formuliert sind, kann es sich m.E. zugleich auch um eine lex specialis handeln. Es mag aber Leute geben, die das anders sehen, z.B. weil sie den Begriff "Regelbeispiel" enger verstehen.
Vielen Dank für die sehr gute Vorlesungsreihe, eine Frage hab ich aber: Inwiefern sind die von Ihnen angesprochene Beispiele für den § 136, z.B. nach einer Beschlagnahmung, relativ? Ich würde denken, dass der Schuldner dann seinen beschlagnahmten Wertgegenstand an niemanden veräußern könnte, was ja einem absoluten Verfügungsverbot gleichkäme. Oder ist es deswegen relativ, weil der Schuldner den Gegenstand einzig dem Gläubiger veräußern könnte? Das heißt das Verfügungsverbot an nur "bestimmte Personen" bezieht sich hier auf alle Personen, außer den Gläubiger und ist deswegen schon "relativ"?
Gute Frage! Die Relativität bezieht sich nicht auf den Erwerber, sondern auf die geschützte Person. Das mit einer Beschlagnahme verbundene Verfügungsverbot verbietet also in der Tat jegliche Veräußerung (und ist insoweit tatsächlich absolut); unwirksam sind Veräußerungen aber nur im Verhältnis zum Gläubiger.
Sehr gute Vorlesungen. Bitte weiter so!
Vielen Dank für die Vorlesungsreihe - Großartig um in die Wiederholung einzusteigen.
Als kleinen Verbesserungsvorschlag würde ich mir einen Zeitstempel wünschen, ab dem der "neue" Vorlesungsstoff behandelt wird und die Wiederholung der letzten Einheit beendet ist.
Das könnte allerdings auch nur für "Bingewatcher" wie mich relevant sein.
Vielen Dank für die Anregung! Meine neuen Vorlesungen seit diesem Wintersemester haben Zeitstempel, bei den alten arbeite ich das sukzessive ein.
Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.
Vielen Dank!
bravo!!
45:00 Nur zur Info: Der § 399 BGB hat bereits eine Fußnote, die auf den § 354a HGB verweist.
Vielen Dank!
Lieber Herr Fries,
vielen Dank für die sehr gute Vorlesung. Bitte Erlauben Sie mir eine Frage: Das Wort „insbesondere deutet nicht unbedingt, dass es sich bei der Norm § 138 II BGB im Verhältnis zum § 138 I BGB um lex specials handelt, sondern das Wort „insbesondere“ stellt nicht abschließende Regelbeispiele dar. Oder? Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich das falsch verstanden habe. Vielen Dank im Voraus. Herzliche Grüße
Aus meiner Sicht widerspricht sich das nicht: Regelbeispiele sind eine nicht abschließende Aufzählung der von der Regel selbst erfassten Fälle. Wenn (wie in § 138 Abs. 2 BGB) für die Regelbeispiele ein eigener vollständiger Tatbestand und Rechtsfolge formuliert sind, kann es sich m.E. zugleich auch um eine lex specialis handeln. Es mag aber Leute geben, die das anders sehen, z.B. weil sie den Begriff "Regelbeispiel" enger verstehen.
Vielen Dank für die sehr gute Vorlesungsreihe, eine Frage hab ich aber:
Inwiefern sind die von Ihnen angesprochene Beispiele für den § 136, z.B. nach einer Beschlagnahmung, relativ? Ich würde denken, dass der Schuldner dann seinen beschlagnahmten Wertgegenstand an niemanden veräußern könnte, was ja einem absoluten Verfügungsverbot gleichkäme.
Oder ist es deswegen relativ, weil der Schuldner den Gegenstand einzig dem Gläubiger veräußern könnte? Das heißt das Verfügungsverbot an nur "bestimmte Personen" bezieht sich hier auf alle Personen, außer den Gläubiger und ist deswegen schon "relativ"?
Gute Frage! Die Relativität bezieht sich nicht auf den Erwerber, sondern auf die geschützte Person. Das mit einer Beschlagnahme verbundene Verfügungsverbot verbietet also in der Tat jegliche Veräußerung (und ist insoweit tatsächlich absolut); unwirksam sind Veräußerungen aber nur im Verhältnis zum Gläubiger.
wo genau finde ich die "Notizen"?
www.jura-podcast.de/bgb-at/
@@jurapodcast herzlichen Dank. Finde ihren Kanal, den Podcast und die Website wundervoll, sehr hilfreich im Studium 👍🏼. Vielen Dank für die Mühe.