BGB AT Folge 5: Verbotene Verträge

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  • Опубликовано: 16 ноя 2024

Комментарии • 15

  • @benjaminirendeli1616
    @benjaminirendeli1616 5 лет назад +27

    Sehr gute Vorlesungen. Bitte weiter so!

  • @joemcguyver8085
    @joemcguyver8085 3 года назад +8

    Vielen Dank für die Vorlesungsreihe - Großartig um in die Wiederholung einzusteigen.
    Als kleinen Verbesserungsvorschlag würde ich mir einen Zeitstempel wünschen, ab dem der "neue" Vorlesungsstoff behandelt wird und die Wiederholung der letzten Einheit beendet ist.
    Das könnte allerdings auch nur für "Bingewatcher" wie mich relevant sein.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад +8

      Vielen Dank für die Anregung! Meine neuen Vorlesungen seit diesem Wintersemester haben Zeitstempel, bei den alten arbeite ich das sukzessive ein.

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  4 года назад +11

    Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.

  • @2k6Benni
    @2k6Benni 5 лет назад +10

    Vielen Dank!

  • @GurgenPetrossian1
    @GurgenPetrossian1 4 года назад +7

    bravo!!

  • @_n_l_
    @_n_l_ 3 года назад +2

    45:00 Nur zur Info: Der § 399 BGB hat bereits eine Fußnote, die auf den § 354a HGB verweist.

  • @MHLLM
    @MHLLM Год назад +1

    Lieber Herr Fries,
    vielen Dank für die sehr gute Vorlesung. Bitte Erlauben Sie mir eine Frage: Das Wort „insbesondere deutet nicht unbedingt, dass es sich bei der Norm § 138 II BGB im Verhältnis zum § 138 I BGB um lex specials handelt, sondern das Wort „insbesondere“ stellt nicht abschließende Regelbeispiele dar. Oder? Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich das falsch verstanden habe. Vielen Dank im Voraus. Herzliche Grüße

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад

      Aus meiner Sicht widerspricht sich das nicht: Regelbeispiele sind eine nicht abschließende Aufzählung der von der Regel selbst erfassten Fälle. Wenn (wie in § 138 Abs. 2 BGB) für die Regelbeispiele ein eigener vollständiger Tatbestand und Rechtsfolge formuliert sind, kann es sich m.E. zugleich auch um eine lex specialis handeln. Es mag aber Leute geben, die das anders sehen, z.B. weil sie den Begriff "Regelbeispiel" enger verstehen.

  • @tomdembski8637
    @tomdembski8637 3 года назад +1

    Vielen Dank für die sehr gute Vorlesungsreihe, eine Frage hab ich aber:
    Inwiefern sind die von Ihnen angesprochene Beispiele für den § 136, z.B. nach einer Beschlagnahmung, relativ? Ich würde denken, dass der Schuldner dann seinen beschlagnahmten Wertgegenstand an niemanden veräußern könnte, was ja einem absoluten Verfügungsverbot gleichkäme.
    Oder ist es deswegen relativ, weil der Schuldner den Gegenstand einzig dem Gläubiger veräußern könnte? Das heißt das Verfügungsverbot an nur "bestimmte Personen" bezieht sich hier auf alle Personen, außer den Gläubiger und ist deswegen schon "relativ"?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 года назад

      Gute Frage! Die Relativität bezieht sich nicht auf den Erwerber, sondern auf die geschützte Person. Das mit einer Beschlagnahme verbundene Verfügungsverbot verbietet also in der Tat jegliche Veräußerung (und ist insoweit tatsächlich absolut); unwirksam sind Veräußerungen aber nur im Verhältnis zum Gläubiger.

  • @nathalie.l22
    @nathalie.l22 Год назад +1

    wo genau finde ich die "Notizen"?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      www.jura-podcast.de/bgb-at/

    • @nathalie.l22
      @nathalie.l22 Год назад +2

      @@jurapodcast herzlichen Dank. Finde ihren Kanal, den Podcast und die Website wundervoll, sehr hilfreich im Studium 👍🏼. Vielen Dank für die Mühe.