Geschäftsführung ohne Auftrag

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  • Опубликовано: 11 окт 2024

Комментарии • 8

  • @Karinaaa05
    @Karinaaa05 Год назад +12

    Vielen Dank für das kostenlose zur Verfügung stellen dieser gut verständliche Vorlesung! Sie hat das Thema für mich deutlich klarer gemacht.

  • @juliazwanzig1358
    @juliazwanzig1358 6 месяцев назад +3

    Vielen Danke für die Bereitstellung der Aufzeichnung war eine sehr gute Wiederholung der Materie 😊

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  6 месяцев назад

      Das freut mich, vielen Dank!

  • @Jona363
    @Jona363 Год назад +2

    Vielen Dank für das Hochladen der Vorlesungsreihe :)
    Bezüglich des Beispielfalls zur GoA um 54:00 habe ich eine Rückfrage:
    Die Annahme eines faktischen Vertrages oder die Fiktion einer WE aufgrund sozialtypischen Verhaltens ist in den genannten Parkplatzfällen zwar überholt, aber man kann i.d.R. doch eine auf Vertragsschluss gerichtete WE durch das tatsächliche Handeln (Inanspruchnahme der Leistung, sprich parken) in Kombination mit einer Unbeachtlichkeit des geäußerten entgegenstehenden Willens nach § 242 als Unterfall des "venire contra factum proprium" annehmen, wodurch ein Vertrag entsteht. Inwiefern bleibt im genannten Fall also Raum für eine GoA oder hab ich den Unterschied ihres Beispiels zum klassischen Schulbeispiel des Hamburger Parkplatzfalls für die o.g. Erwägungen übersehen?
    Vielen Dank im Voraus und nur das Beste für Ihre weitere Professur
    P.S. Vor dem Abschicken des Kommentars habe ich noch schnell im auf der Folie verlinkten Urteil nachgelesen und die mE wesentlichen Unterschiede ausgemacht:
    Die Beklagte (Halterin) war nicht Fahrerin des Fahrzeugs und der Parkplatz kein kostenpflichtiger, sondern der Parkplatz eines Einkaufsladens. Dementsprechend kann man kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen der Halterin und der Inhaberin des Ladens herleiten.
    Im oben angesprochenen Hamburger Parkplatzfall würde man aber auch nach heutiger Rechtsauffassung von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag ausgehen und vorrangig zur GoA Schadens- oder Aufwendungsersatz über §§ 280 ff. prüfen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  Год назад +1

      Entscheidend ist, ob man das tatsächliche Verhalten als konkludente Vertragserklärung interpretieren kann. Das ist schwierig, wenn jemand etwas tut (Parken) und das Gegenteil davon sagt ("will keinen Parkplatz mieten"). Wenn man trotzdem einen Vertrag konstruieren will, dann besser nicht damit, dass man eine Willenserklärung wegen sozialtypischen Verhaltens für entbehrlich hält, sondern eher damit, dass man dem Verhalten doch eine konkludente Willensäußerung entnimmt, die da lauten könnte "Ich möchte einen Vertrag schließen, ihn aber nicht erfüllen". Auch das bleibt aber wacklig, denn näher läge eine Erklärung "Ich möchte hier wild parken und weder zahlen noch mich zur Zahlung verpflichten".

  • @milanasvlog317
    @milanasvlog317 9 месяцев назад +1

    Wie sieht es aus, wenn ich jemandem helfen will und auf dem Weg zu der Person selbst mich verletzte und dann von dem GH dann Behandlungskosten und zb Schmerzensgeld haben will, eventuell noch Einbuße, weil ich selbstständig bin ? Muss ich mein Aufwendungsersatz dann wegen Mitverschulden kürzen oder ist dieser gar dann ausgeschlossen
    Danke ☺️

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  9 месяцев назад +1

      Über Mitverschulden kann man sprechen - wenn man überhaupt so weit kommt. Häufig dürfte es schon bei der Kausalität schwierig werden...