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Hallo Frau Hasselbach, vielen Dank für das informative Video! Zum Thema Anrechnung der Abfindung auf das ALG1: Schaut die Arbeitsagentur nach der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der Kündigungsfrist des Tarifvertrags des Arbeitgebers. Diese Fristen können ja unterschiedlich ausfallen.
Hallo, es kommt auf die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrags bzw. Tarifvertrags an! Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen! Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo Frau Hasselbach, danke für die ausfürhliche Erklärung. Allerdings hätte ich eine Frage: Kann der Anspruch auf ALG I nach der Kündigungsfrist ruhen, wenn der Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde (3 Monate Kündigungsfrist eingehalten und der AN wird inzwischen bezahlt) und ein Vergleich (Abfindung) geschlossen wurde, nachdem der Arbeitnehmer den Abeitgeber verklagt hat?
Hallo, vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie ordentlich gekündigt wurden und eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs erhalten haben, kann es sein, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit ruht. Dies geschieht, weil die Abfindung als Einkommen betrachtet wird, das während der Kündigungsfrist angerechnet wird, was gemäß § 158 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs führt. Die genaue Dauer des Ruhens hängt von der Höhe der Abfindung und anderen Faktoren ab. Es ist ratsam, sich bei der Agentur für Arbeit zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre individuelle Situation zu klären. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo, Ich habe dazu eine Frage. Mein Arbeitgeber hat mich betriebsbedingt gekündigt. Es gab keine Abfindung oder zusatzvereinbarungen. Demnächst steht der Gütetermin im zuge der Kündigungsschutzklage an um eventuell eine Abfindung zu bekommen. Für den Monat September habe ich Arbeitslosgeld erhalten, dieses soll ich laut Arbeitsamt dann ganz oder teilweise zurückzahlen, ist das rechtlich korrekt?
Hallo, grundsätzlich führt eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem gerichtlichen Abfindungsvergleich nicht zu einer Sperrzeit oder Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden. Außerdem darf sich aus dem gerichtlichen Vergleich nicht ergeben, dass Sie verhaltensbedingt gekündigt wurden. Sie geben an, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden zu sein. Unter diesen Umständen ist eine Sperrzeit infolge eines Abfindungsvergleichs praktisch ausgeschlossen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema unter www.kanzlei-hasselbach.de/2017/anrechnung-abfindung-arbeitslosengeld/10/ Anhand Ihrer Informationen können wir nicht abschließend beurteilen, ob eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes rechtmäßig wäre. Gerne können wir eine rechtliche Prüfung vornehmen. Bei Bedarf können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Kontakt treten: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/ Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
3:29 Bei Ihrem Beispiel sagen Sie, dass 60 % der Abfindung angerechnet wird. Bei 10.000 Euro Abfindung sind es 6.000 Euro. Und bei Monatsverdienst von 2.000 Euro wird das ALG für 3 Monate ruhen müssen, oder nicht? Wieso mit 40 % dann noch weitergerechnet wird, verstehe ich absolut nicht.
Hallo, Sie habe die Rechnung grundsätzlich richtig erfasst. Mit den verbleibenden 40 % wird allerdings nicht weitergerechnet. Diese verbleiben dem Arbeitnehmer trotz der Ruhezeit des Arbeitslosengeldes I. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Sehr tolles und informatives Video! 👍 Ruht das ALG1 auch, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird, eine Abfindung gezahlt wird, aber eine Vereinbarung zwischen AG und AN vor Ausspruch der Kündigung getroffen wird, in der auf die Kündigungsfrist beidseitig verzichtet wird? Eine Abfindung wird zwar dem AN gezahlt, allerdings ist die Kündigungsfrist nicht „nicht eingehalten“, da ja auf diese beidseitig verzichtet worden ist.
Hallo, vielen Dank für das positive Feedback!👍 Der Anspruch auf Zahlung von ALG I ruht, wenn eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Hierbei ist der Wortlaut des § 158 BGB ausschlaggebend: “(...) ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden (...)” Für Ihren Fall bedeutet das: auch ein Verzicht auf die Kündigungsfrist stellt eine vorzeitige Beendigung dar. Der Anspruch auf ALG1 ruht von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das heißt: das Arbeitsverhältnis muss zu einem Zeitpunkt beendet worden sein, zu dem der Arbeitgeber es nicht einseitig (!) hätte lösen können. Gerne können wir Sie persönlich beraten und für Sie prüfen, ob es noch andere Möglichkeiten gibt. Kontaktieren Sie uns gerne hier: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/ Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach Vielen lieben Dank für die ausführliche Information. Es handelt sich hier um eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1a KSchG mit einem Abfindungsangebot. In diesem Fall gilt die Abfindung nicht als eine Entlassungsentschädigung und es sollte nicht zum Ruhen des ALG1 kommen. Sehe ich das richtig? LG
Sehr gerne! Ihre Auffassung ist grundsätzlich richtig. Allerdings entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo, vielen lieben Dank für das Video. In meinem Fall kommt es zu einer außergewöhnlich hohen Abfindung, bei einer ordentlichen Betriebsbedingten Kündigung, mit Einhaltung der Kündigungsfrist, bei der auch der Integrationsfachdienst angefragt wurde. Dieser hat der Kündigung auch zugestimmt. Nun verstehe ich ihr Video so, dass mit trotzdem einen Ruhezeit droht. Verstehe ich es richtig? Vielen lieben Dank. Kai
Hallo, solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, droht keine Ruhezeit - insbesondere nicht bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Denn dann haben Sie nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beigetragen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Liebe Frau Hasselbach, auf den zweite Konstellation - die Auswirkungen einer ungewöhnlich hohen Abfindung auf das ALG1 - sind Sie leider nicht eingegangen.
Hallo, vielen Dank für den Hinweis. Eine hohe Abfindung hat keinen Einfluss auf den Erhalt von ALG1, solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage beantworten. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
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Hallo Frau Hasselbach,
vielen Dank für das informative Video!
Zum Thema Anrechnung der Abfindung auf das ALG1:
Schaut die Arbeitsagentur nach der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der Kündigungsfrist des Tarifvertrags des Arbeitgebers. Diese Fristen können ja unterschiedlich ausfallen.
Hallo,
es kommt auf die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrags bzw. Tarifvertrags an!
Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo Frau Hasselbach,
danke für die ausfürhliche Erklärung. Allerdings hätte ich eine Frage: Kann der Anspruch auf ALG I nach der Kündigungsfrist ruhen, wenn der Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde (3 Monate Kündigungsfrist eingehalten und der AN wird inzwischen bezahlt) und ein Vergleich (Abfindung) geschlossen wurde, nachdem der Arbeitnehmer den Abeitgeber verklagt hat?
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie ordentlich gekündigt wurden und eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs erhalten haben, kann es sein, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit ruht. Dies geschieht, weil die Abfindung als Einkommen betrachtet wird, das während der Kündigungsfrist angerechnet wird, was gemäß § 158 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs führt. Die genaue Dauer des Ruhens hängt von der Höhe der Abfindung und anderen Faktoren ab. Es ist ratsam, sich bei der Agentur für Arbeit zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo, Ich habe dazu eine Frage.
Mein Arbeitgeber hat mich betriebsbedingt gekündigt. Es gab keine Abfindung oder zusatzvereinbarungen.
Demnächst steht der Gütetermin im zuge der Kündigungsschutzklage an um eventuell eine Abfindung zu bekommen. Für den Monat September habe ich Arbeitslosgeld erhalten, dieses soll ich laut Arbeitsamt dann ganz oder teilweise zurückzahlen, ist das rechtlich korrekt?
Hallo,
grundsätzlich führt eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem gerichtlichen Abfindungsvergleich nicht zu einer Sperrzeit oder Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden. Außerdem darf sich aus dem gerichtlichen Vergleich nicht ergeben, dass Sie verhaltensbedingt gekündigt wurden. Sie geben an, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden zu sein. Unter diesen Umständen ist eine Sperrzeit infolge eines Abfindungsvergleichs praktisch ausgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema unter www.kanzlei-hasselbach.de/2017/anrechnung-abfindung-arbeitslosengeld/10/
Anhand Ihrer Informationen können wir nicht abschließend beurteilen, ob eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes rechtmäßig wäre. Gerne können wir eine rechtliche Prüfung vornehmen. Bei Bedarf können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Kontakt treten:
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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
3:29 Bei Ihrem Beispiel sagen Sie, dass 60 % der Abfindung angerechnet wird. Bei 10.000 Euro Abfindung sind es 6.000 Euro. Und bei Monatsverdienst von 2.000 Euro wird das ALG für 3 Monate ruhen müssen, oder nicht? Wieso mit 40 % dann noch weitergerechnet wird, verstehe ich absolut nicht.
Hallo,
Sie habe die Rechnung grundsätzlich richtig erfasst. Mit den verbleibenden 40 % wird allerdings nicht weitergerechnet. Diese verbleiben dem Arbeitnehmer trotz der Ruhezeit des Arbeitslosengeldes I.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Sehr tolles und informatives Video! 👍
Ruht das ALG1 auch, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird, eine Abfindung gezahlt wird, aber eine Vereinbarung zwischen AG und AN vor Ausspruch der Kündigung getroffen wird, in der auf die Kündigungsfrist beidseitig verzichtet wird?
Eine Abfindung wird zwar dem AN gezahlt, allerdings ist die Kündigungsfrist nicht „nicht eingehalten“, da ja auf diese beidseitig verzichtet worden ist.
Hallo,
vielen Dank für das positive Feedback!👍
Der Anspruch auf Zahlung von ALG I ruht, wenn eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.
Hierbei ist der Wortlaut des § 158 BGB ausschlaggebend: “(...) ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden (...)”
Für Ihren Fall bedeutet das: auch ein Verzicht auf die Kündigungsfrist stellt eine vorzeitige Beendigung dar.
Der Anspruch auf ALG1 ruht von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das heißt: das Arbeitsverhältnis muss zu einem Zeitpunkt beendet worden sein, zu dem der Arbeitgeber es nicht einseitig (!) hätte lösen können.
Gerne können wir Sie persönlich beraten und für Sie prüfen, ob es noch andere Möglichkeiten gibt. Kontaktieren Sie uns gerne hier:
www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach Vielen lieben Dank für die ausführliche Information. Es handelt sich hier um eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1a KSchG mit einem Abfindungsangebot. In diesem Fall gilt die Abfindung nicht als eine Entlassungsentschädigung und es sollte nicht zum Ruhen des ALG1 kommen. Sehe ich das richtig?
LG
Sehr gerne!
Ihre Auffassung ist grundsätzlich richtig. Allerdings entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo, vielen lieben Dank für das Video.
In meinem Fall kommt es zu einer außergewöhnlich hohen Abfindung, bei einer ordentlichen Betriebsbedingten Kündigung, mit Einhaltung der Kündigungsfrist, bei der auch der Integrationsfachdienst angefragt wurde. Dieser hat der Kündigung auch zugestimmt. Nun verstehe ich ihr Video so, dass mit trotzdem einen Ruhezeit droht.
Verstehe ich es richtig?
Vielen lieben Dank.
Kai
Hallo,
solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, droht keine Ruhezeit - insbesondere nicht bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Denn dann haben Sie nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beigetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Liebe Frau Hasselbach, auf den zweite Konstellation - die Auswirkungen einer ungewöhnlich hohen Abfindung auf das ALG1 - sind Sie leider nicht eingegangen.
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Eine hohe Abfindung hat keinen Einfluss auf den Erhalt von ALG1, solange das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach Ganz herzlichen Dank!
@@cybellebesier8810 Sehr gerne!