Die letzte Betriebsversammlung liegt über 1 Jahr zurück - Ist das ein Problem? | Betriebsrat Video

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  • Опубликовано: 1 июн 2016
  • Sind Betriebsversammlungen wirklich so wichtig?
    Können auch weniger Betriebsversammlungen wie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl durchgeführt werden?
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Комментарии • 5

  • @marcuswinkler3358
    @marcuswinkler3358 8 лет назад +1

    Niklas Pastille ==>> Best Referent ever!!!!

  • @isabellplader655
    @isabellplader655 8 лет назад +2

    Sie erwähnen in diesem Beitrag die "neuere Rechtsprechung". Haben Sie Beispiele für Urteile (Aktenzeichen) die belegen, dass Betriebsräte tatsächlich aufgelöst wurden, da sie keine Betriebsversammlungen durchgeführt haben?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  7 лет назад

      Guten Tag, Frau Plader,
      haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse am Video und Ihrer Nachfrage.
      Das Thema ‚Nichtabhalten von Betriebsversammlungen‘ gilt in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als juristischer Dauerbrenner. Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass sich Betriebsräte vor möglichen Folgen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Betriebsversammlungen „fürchten“ - auch Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitnehmer befassen sich regelmäßig mit diesem Thema.
      Ganz einsichtig ist das, betrachtet man allein den Gesetzeswortlaut, indes nicht.
      Oft wird dem Gesetz ja vorgehalten, es sei vertrackt, unverständlich oder unklar formuliert und bedürfe einer Art Entschlüsselung. Bei § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist das anders. Nach dieser Vorschrift besteht für den Betriebsrat klar und eindeutig eine Rechtspflicht, die im Video erwähnten vierteljährlichen Betriebsversammlungen einzuberufen und Tätigkeitsberichte zu erstatten. Ausnahmen kennt das Gesetz insoweit keine (ersatzweise dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sog. Abteilungsversammlungen durchgeführt werden). Überdies kann nach § 43 Absatz 4 BetrVG jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Einberufung einer Betriebsversammlung verlangen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlung durchgeführt worden ist. So weit, so eindeutig!
      Dass eine pflichtwidrige Säumnis nach § 23 Absatz 1 BetrVG zur Auflösung des Betriebsrats berechtigen kann ist ebenfalls im Grundsatz unumstritten. Im Video biete ich hierfür eine Erklärung an: Die Betriebsversammlung ist ein selbstständiges, vom Betriebsrat zu unterscheidendes Organ der Betriebsverfassung. Einfacher gesagt: Sie ist wichtig! Sie kann nicht etwa deshalb entfallen, weil sie dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat ungelegen kommt oder der Belegschaft überflüssig erscheint (halten nicht auch manche Arbeitgeber den Betriebsrat für ‚überflüssig‘? Kann der dann auch ‚weg‘?). Sie merken es: Als Rechtsanwalt rate ich Betriebsräten dringend zur ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen (es gilt das Motto: ‚Vier gewinnt!‘). Nur dann sind die Betriebsräte rechtlich auf der sicheren Seite.
      Ihre Frage zielt allerdings auf etwas Spezielleres: Die ältere instanzgerichtliche Rechtsprechung ist nicht ganz so eindeutig wie mein Rat an Sie. Zwar bejaht auch sie die Möglichkeit, Betriebsräte wegen des Nichtabhaltens von Betriebsversammlungen auflösen zu lassen; allerdings betont sie zugleich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auf eine griffige Formel gebracht bedeutet dies: ‚Nicht jede, sondern nur die hartnäckige Säumnis bedeutet eine grobe Pflichtverletzung!‘. Man könnte auch sagen: ‚Gewählt ist gewählt!‘. Deswegen ist die Geschichte der Auflösungsanträge durch Arbeitgeber, Gewerkschaften oder eines Viertels der wahlberechtigten Belegschaft im Betrieb zugleich eine Geschichte ihres häufigen Scheiterns in der gerichtlichen Praxis (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 25.9.1959 DB 1959, 1227; LAG Mainz, Beschluss vom 5.4.1960 BB 1960, 982; LAG Frankfurt, Beschluss vom 12.8.1993 BetrR 1994, 39; Hess. LAG, Beschluss vom 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12).
      Um Sie mit dem ‚Sound‘ der hergebrachten Rechtsprechung vertraut zu machen, ‚hören‘ wir doch in eine - neuere - solche Entscheidung hinein; darin heißt es: ‚Das Nichtabhalten von Betriebsversammlungen in der Vergangenheit durch den Betriebsrat ist nicht so grob, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.‘ Und weiter: ‚Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zu keiner Zeit ein Antrag auf Abhalten einer Betriebsversammlung gestellt worden ist, auch nicht von den antragstellenden Arbeitnehmern dieses Verfahrens.‘ Und endlich: ‚Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es weitverbreitete Praxis in Betrieben ist, dass nicht alle nach § 43 Absatz 1 BetrVG vorgesehenen Betriebsversammlungen stattfinden.‘ [alle Zitate: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3.12.2013 - 1 TaBV 11/3]. Das Gericht zeigt hier viel Verständnis für ‚Betriebsversammlungs-Muffel‘. Der massenhafte Rechtsverstoß in der Praxis wird dabei als entlastendes Moment für den Betriebsrat gewertet.
      Mit diesem differenzierten (man könnte auch sagen: Laissez-faire-) Ansatz könnte es künftig vorbei sein. Jedenfalls gibt es zwischenzeitlich strengere Entscheidungen. Im Video beziehe ich mich u.a. auf die aktuellste - und strengste - unter ihnen: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13. Hiernach ist die klare und eindeutige Rechtspflicht aus § 43 Absatz 1 BetrVG von den Betriebsräten unbedingt zu befolgen. Eine abweichende betriebliche Praxis könne den Betriebsrat ‚allenfalls geringfügig entlasten‘, heißt es in dieser Entscheidung wörtlich. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass auch ersatzweise abgehaltenen Abteilungsversammlungen immer eines Beschlusses durch den Betriebsrat bedürfen. Auch wird betont, dass Betriebsversammlungen ‚nichtöffentlich‘ seien und deshalb nicht jedwede sonstige Versammlung als Ersatz ausreiche. Zwischen den Zeilen ist deutlich das Befremden des Gerichts gegenüber einen Betriebsrat herauszulesen, der sich schlicht nicht an das Gesetz halten und darin keinerlei Problem erblicken wollte (der Betriebsrat sei ‚vollkommen zu Recht‘ aufgelöst worden, so das Gericht). Von Laissez-faire hier also keine Spur! Dass diese Entscheidung keinen ‚Ausreißer‘ in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darstellt, wie manche meinen, zeigen ähnlich strenge - auch ältere - Richtersprüche: Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 22 BV 13/13; Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.06.2012 - BV 8/12; Arbeitsgericht Göttingen, Beschluss vom 30.05.1996, 2 BV 6/96; Arbeitsgericht Wetzlar, Beschluss vom 22.9.1992, Arbeitsgericht Wetzlar, BB 1992, 2216.
      Übrigens sind die hier genannten Judikate gewissermaßen nur die Spitze des juristischen Eisbergs. Viele Auflösungsverfahren enden, weil der Auflösungsantrag nachträglich unzulässig wird (z.B. scheiden alle Antragsteller aus dem Arbeitsverhältnis aus). Oder die Mindestanzahl der antragberechtigten Arbeitnehmer, die während der gesamten Dauer des Verfahrens gewahrt sein muss, kann nicht aufrechterhalten werden (eine in der Praxis häufige - glückliche - Konstellation, so auch im Falle eines von mir im Auflösungsverfahren erfolgreich vertretenen Betriebsrats). In diesen Fällen kommt es in der Sache dann zu keiner inhaltlichen Entscheidung. Auch deshalb ist die Anzahl veröffentlichter Entscheidungen zu diesem wichtigen Thema überschaubar. Aus eigener Anschauung aber darf ich Ihnen raten: Nehmen Sie die Rechtspflicht aus § 43 Absatz 1 BetrVG unbedingt ernst. Die Gerichte tun es mittlerweile nämlich auch.
      Abschließend liefere ich Ihnen noch ein wenig ‚juristische Munition‘ für den Ernstfall und hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
      Ihr Rechtsanwalt Niklas Pastille
      P.S. Fazit und Hinweise für die Praxis (‚Ernstfall‘):
      *Plan A: ‚Sich ans Gesetz halten!‘*
      Berufen Sie unbedingt vier Betriebsversammlungen im Kalenderjahr ein (Beschlussfassung erforderlich!).
      *Plan B: ‚Sich beinahe ans Gesetz halten!‘*
      Behindern Sie niemanden in seinen in § 43 Absatz 4 BetrVG und § 46 BetrVG verbrieften Rechten - spätestens ‚auf Antrag‘ müssen Betriebsversammlungen wirklich einberufen werden (Achtung: Plan B ist aber keine Empfehlung. Ich empfehle ausschließlich ‚Plan A‘).
      *Plan C - gibt es so etwas?: ‚Tätige Reue!‘*
      Betonen Sie noch im Auflösungsverfahren, dass der Betriebsrat fortan ordnungsgemäß Betriebsversammlungen durchführen werde. Und natürlich berufen Sie diese Versammlungen dann auch bereits während des laufenden Verfahrens ein. Stellen Sie die ‚fehlende Wiederholungsgefahr‘ in Ihrer Argumentation besonders heraus (wichtiger Gesichtspunkt in der Abwägungsentscheidung des Gerichts!) und zitieren Sie ausgiebig die o.g. Rechtsprechung. Natürlich nur die für Sie günstige, wonach nicht jede Säumnis eine grobe Pflichtverletzung und die Auflösung des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion sei. Die andere - strengere - Rechtsprechung lassen Sie unerwähnt. Eine ‚Lüge‘ ist das dann nicht. Jedenfalls nicht direkt (Anwaltssicht).
      *Plan D - klar gibt’s so etwas: ‚Wenn nichts mehr hilft: Verschleppen!‘*
      Je länger das Verfahren andauert, umso eher erklären die Parteien das Verfahren im Ergebnis übereinstimmend für erledigt (vgl. § 83 a ArbGG - anwaltliche Erfahrungsregel). Wichtig: Treten Sie ohne Absprache mit Ihrem Anwalt weder zurück noch legen Sie voreilig kollektiv das Amt nieder (häufige Reaktion in der Praxis, gelegentlich ist das ein Fehler, es ist jedenfalls oftmals unnötig). Auf das Auflösungsverfahren selbst hat das zunächst nämlich keine Auswirkung: Bis zur Neuwahl bleibt der Betriebsrat geschäftsführend im Amt. Und Achtung: Natürlich dürfen Sie bei der nächsten Wahl erneut kandidieren. Der ‚neue‘ Betriebsrat kann alter Sünden wegen nicht mehr aufgelöst werden. Kleine Einschränkung: Sie müssen fortan Betriebsversammlungen durchführen. Aber das werden Sie dann ja wohl kaum vergessen haben. Hoffe ich.
      *Plan E: ‚Nur für Hartgesottene: Zum Gegenangriff übergehen!‘*
      Wer sagt, dass Sie als von der Auflösung bedrohter Betriebsrat nicht noch Ihre Liebe zu kostspieligen und langwierigen Einigungsstellenverfahren in diversen Angelegenheiten entdecken können (Juristen sprechen insoweit von einem sog. Lästigkeitswert, den Sie als Betriebsrat natürlich auch im Auflösungsverfahren in die Waagschale werfen können). Oder dass Sie auf grobe Pflichtverletzungen des Arbeitgebers nicht noch ausgiebig nach § 23 Absatz 3 BetrVG reagieren können? Das ist natürlich eine Geschmacksfrage. Besprechen Sie das mit Ihrem Rechtsanwalt. Der wird Rat wissen.
      Auch in ‚brenzligen‘ Situationen.

  • @mr.kraebs
    @mr.kraebs 2 года назад

    Und wie sieht es in Coronazeiten aus?