Super Video! Mir ist aber eine kleine Inkonsequenz aufgefallen. In der Falllösung wird der versuchte Diebstahl in einem besonders schweren Fall abgelehnt. Nachher bei den Konkurrenzen wird aber ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall angenommen und damit doch dem BGH gefolgt.
Vielen Dank für das aufmerksame Schauen des RÜ-Videos und den Hinweis. Da ist dem Sprecher in der Tat aus Versehen ein Fehler unterlaufen, da bei der Strafbarkeitsprüfung der versuchte Diebstahl im besonders schweren Fall gerade abgelehnt worden ist. Richtig ist also Tateinheit zwischen dem versuchten Diebstahl und der versuchten Sachbeschädigung.
Guten Tag Herr Dr. Ladiges. Meine Frage: Wieso wird die Qualifikation nur versucht ? Wird ein Beisichführen, also die konkrete Möglichkeit jederzeit auf den Gegenstand zuzugreifen, nicht bereits vollendet? Liebe Grüße
Ladiges ist so cool. Ich bin seit 2017 sein größter Fan😍🤭 wobei ich hier eindeutig seinen trockenen Humor vermisse, der in den Vorlesungen bei ihm Gang und Gäbe war😅
Der Autor antwortet dazu: Der BGH hat sich in der besprochenen Entscheidung nur zum Versuchsbeginn des Diebstahls geäußert; die im Video angesprochene Frage der versuchten Sachbeschädigung spielt etwa keine Rolle. Der BGH führt allerdings in der Entscheidung (Rn. 5) aus: "Das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden." Danach kann also - je nach Tatbestand - der Versuchsbeginn unterschiedlich zu bestimmen sein und ggf. hinsichtlich eines Tatbestandes Versuch bereits vorliegen und hinsichtlich eines anderen Tatbestandes nicht. Bei Tötungsdelikten dürfte im Allgemeinen der Angriff auf einen Schutzmechanismus bereits ausreichen, wenn der Täter davon ausgeht, nach der Überwindung des Schutzes zeitnah die Tötung vornehmen zu können. So liegt nach der Rspr. auch in den sog. "Klingelfällen" bereits ein Versuch vor, wenn der Täter an einer Wohnungstür klingelt und sogleich nach dem Öffnen gewaltsam auf die Person, die die Tür öffnet, einwirken will (vgl. BGH NJW 1976, 58). Ohne die Einzelheiten im erwähnten "Halle-Fall" genau zu kennen, gehe ich davon aus, dass die dortige Anklage wegen versuchten Mordes insoweit auf der Überlegung beruht, dass der Täter nach dem Eindringen in die Synagoge sogleich seinen Tötungsplan verwirklichen wollte.
Danke für die monatlichen RÜ-Videos. Sie sind immer sehr lehrreich :)
Super erklärt! Ein sehr lehrreicher Fall :)
Super Video! Mir ist aber eine kleine Inkonsequenz aufgefallen. In der Falllösung wird der versuchte Diebstahl in einem besonders schweren Fall abgelehnt. Nachher bei den Konkurrenzen wird aber ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall angenommen und damit doch dem BGH gefolgt.
Vielen Dank für das aufmerksame Schauen des RÜ-Videos und den Hinweis. Da ist dem Sprecher in der Tat aus Versehen ein Fehler unterlaufen, da bei der Strafbarkeitsprüfung der versuchte Diebstahl im besonders schweren Fall gerade abgelehnt worden ist. Richtig ist also Tateinheit zwischen dem versuchten Diebstahl und der versuchten Sachbeschädigung.
Klasse Video 👍🏼
Guten Tag Herr Dr. Ladiges. Meine Frage: Wieso wird die Qualifikation nur versucht ? Wird ein Beisichführen, also die konkrete Möglichkeit jederzeit auf den Gegenstand zuzugreifen, nicht bereits vollendet? Liebe Grüße
unabhängig davon, dass man das Vorliegen des gefährlichen Werkzeugs ablehnt.
Ladiges ist so cool. Ich bin seit 2017 sein größter Fan😍🤭 wobei ich hier eindeutig seinen trockenen Humor vermisse, der in den Vorlesungen bei ihm Gang und Gäbe war😅
Gilt diese Rspr auch bezüglich Mord? Bsp. In Halle, unmittelbares Ansetzen durch schiessen auf die Sicherheitstür der Synagoge?
Der Autor antwortet dazu: Der BGH hat sich in der besprochenen Entscheidung nur zum Versuchsbeginn des Diebstahls geäußert; die im Video angesprochene Frage der versuchten Sachbeschädigung spielt etwa keine Rolle.
Der BGH führt allerdings in der Entscheidung (Rn. 5) aus: "Das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden." Danach kann also - je nach Tatbestand - der Versuchsbeginn unterschiedlich zu bestimmen sein und ggf. hinsichtlich eines Tatbestandes Versuch bereits vorliegen und hinsichtlich eines anderen Tatbestandes nicht.
Bei Tötungsdelikten dürfte im Allgemeinen der Angriff auf einen Schutzmechanismus bereits ausreichen, wenn der Täter davon ausgeht, nach der Überwindung des Schutzes zeitnah die Tötung vornehmen zu können. So liegt nach der Rspr. auch in den sog. "Klingelfällen" bereits ein Versuch vor, wenn der Täter an einer Wohnungstür klingelt und sogleich nach dem Öffnen gewaltsam auf die Person, die die Tür öffnet, einwirken will (vgl. BGH NJW 1976, 58).
Ohne die Einzelheiten im erwähnten "Halle-Fall" genau zu kennen, gehe ich davon aus, dass die dortige Anklage wegen versuchten Mordes insoweit auf der Überlegung beruht, dass der Täter nach dem Eindringen in die Synagoge sogleich seinen Tötungsplan verwirklichen wollte.
@@alpmann_schmidt Vielen Dak für diese ausführliche Antwort!
Darf übers unmittelbare Ansetzen beim Einbruchsdiebstahl meine Seminararbeit schreiben (:
Kleiner Tipp: In dem schriftlichen RÜ-Beitrag finden sich viele weiterführende Hinweise auf die Rechtsprechung zu dem Thema!