Vielen Dank für eure Zusammenfassung. Wie seid ihr auf den Titel gekommen? Wenn ich euch recht verstanden habe, hat der BGH eine Dreieckserpressung nicht geprüft und konnte daher im Ergebnis nicht zu diesem Titel kommen.
Die Überschrift ergibt sich aus dem Umstand, dass der BGH eine Dreieckserpressung abgelehnt hat, siehe Beschl. v. 08.01.2020 - 4 StR 548/19, Rn. 4: „Eine Erpressung zum Nachteil der durch die angestrebten Diebstahlstaten Geschädigten kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es nach den Vorstellungen des Angeklagten im Zeitpunkt der Nötigungshandlung an dem für eine Dreieckserpressung erforderlichen Näheverhältnis der Genötigten zu den geschädigten Vermögensinhabern fehlte.“
Hallo, vielen Dank für die Nachfrage. Eine Geldwäsche durch den Nötigenden, also den A, kommt nicht ernsthaft in Betracht. Denn es fehlt schon eine Katalogtat ( § 261 Abs. 1 S. 2 StGB) als Anknüpfungspunkt für eine Geldwäschestrafbarkeit. Daher geht die Lösung nicht auf § 261 StGB ein.
Verstehe ich die Abwandlung richtig, dass der Täter schon gedroht und den "Dieb" ins Auto verbracht und mit ihm zum Supermarkt gefahren ist , er ihn dort zum Diebstahl aus dem Auto entlässt und der "Dieb" wegrennt? Inwiefern liegt denn da kein bewusstees Entlassen aus dem Einflussbereich vor? Nach Vorstellung des mittelbaren Täters, entlässt er sein Werkzeug doch gerade aus seinem Einflussbereich (Gewaltdrohung/Auto) und geht davon aus, dass sich dieses unmittelbar in den Laden begeben wird um dort den Diebstahl zu begehen. Dem Haupttäter ist doch klar, dass er ab Entlassung des "Diebes" aus seinem Auto keinen Einfluss mehr auf diesen hat und sich darauf verlassen muss, dass dieser die Tat wie verabredet begeht. Ich würden den versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft daher bejahen.
Vielen Dank für die Rückfrage: In der Abwandlung gelang es dem Genötigten, das Auto zu verlassen und auf eigenen Entschluss hin wegzulaufen, bevor der Haupttäter ihn zum Tatort verbringen konnte. Der Genötigte wurde also nicht in Richtung des anzugreifenden Rechtsgut entlassen, sondern hat sich selbst dem Zugriff des Nötigenden entzogen.
Bin durch einen QR-Code in nem Skript zu diesem Video gelangt - AS am Puls der Zeit! 👏
Auf 1,25 facher Wiedergabegeschwindigkeit kann man sich das auf jeden Fall mal reintun.
2 facher
1,5 fach ist perfekt
Wie wäre es mit RÜ-Videos auch für das 2te Examen?
Grüße vom ehemaligen Hörer und jetzt Referendar aus Münster!
Richtig starkes Video!
Vielen Dank für eure Zusammenfassung. Wie seid ihr auf den Titel gekommen? Wenn ich euch recht verstanden habe, hat der BGH eine Dreieckserpressung nicht geprüft und konnte daher im Ergebnis nicht zu diesem Titel kommen.
Die Überschrift ergibt sich aus dem Umstand, dass der BGH eine Dreieckserpressung abgelehnt hat, siehe Beschl. v. 08.01.2020 - 4 StR 548/19, Rn. 4:
„Eine Erpressung zum Nachteil der durch die angestrebten Diebstahlstaten Geschädigten kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es nach den Vorstellungen des Angeklagten im Zeitpunkt der Nötigungshandlung an dem für eine Dreieckserpressung erforderlichen Näheverhältnis der Genötigten zu den geschädigten Vermögensinhabern fehlte.“
Warum gibt es im Ausgangsfall keine Strafbarkeit nach § 261? Hier kann der Täter der Vortat ja auch selbst Geldwäsche begehen.
Hallo, vielen Dank für die Nachfrage. Eine Geldwäsche durch den Nötigenden, also den A, kommt nicht ernsthaft in Betracht. Denn es fehlt schon eine Katalogtat ( § 261 Abs. 1 S. 2 StGB) als Anknüpfungspunkt für eine Geldwäschestrafbarkeit. Daher geht die Lösung nicht auf § 261 StGB ein.
Verstehe ich die Abwandlung richtig, dass der Täter schon gedroht und den "Dieb" ins Auto verbracht und mit ihm zum Supermarkt gefahren ist , er ihn dort zum Diebstahl aus dem Auto entlässt und der "Dieb" wegrennt? Inwiefern liegt denn da kein bewusstees Entlassen aus dem Einflussbereich vor? Nach Vorstellung des mittelbaren Täters, entlässt er sein Werkzeug doch gerade aus seinem Einflussbereich (Gewaltdrohung/Auto) und geht davon aus, dass sich dieses unmittelbar in den Laden begeben wird um dort den Diebstahl zu begehen. Dem Haupttäter ist doch klar, dass er ab Entlassung des "Diebes" aus seinem Auto keinen Einfluss mehr auf diesen hat und sich darauf verlassen muss, dass dieser die Tat wie verabredet begeht. Ich würden den versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft daher bejahen.
Vielen Dank für die Rückfrage: In der Abwandlung gelang es dem Genötigten, das Auto zu verlassen und auf eigenen Entschluss hin wegzulaufen, bevor der Haupttäter ihn zum Tatort verbringen konnte. Der Genötigte wurde also nicht in Richtung des anzugreifenden Rechtsgut entlassen, sondern hat sich selbst dem Zugriff des Nötigenden entzogen.
@@alpmann_schmidt Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Bei diesem Sachverhalt macht Ihre Lösung natürlich absolut Sinn! Danke!
@@alpmann_schmidt Und ein großes Lob für den Kanal und die viele Arbeit! Habe hier schon einiges gelernt.