+40% Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer auf Grundstücke erhöht sich massiv - Jahressteuergesetz 2022

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  • Опубликовано: 9 июл 2024
  • Das Jahressteuergesetz 2022 bringt neue Regelungen zur Grundstücksbewertung in Form sehr deutlicher Erhöhungen eines Grundstückswertes mit sich, was die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Grundstücksübertragungen massiv ansteigen läßt.
    0:00 Einleitung und Intro
    1:06 Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2022
    1:25 Das Sachwertverfahren zur Grundstücksbewertung
    2:12 Der Sachwertfaktor und seine Erhöhung von 1,0 auf 1,4
    4:26 Ab wann gelten die Änderungen / Jahressteuergesetz
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    Uli Reitz
    Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
    Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
    Certified Public Accountant (CPA - Colorado - USA)
    Uli Reitz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkt ist das Unternehmensteuerrecht und die Vermögensnachfolge. Er studierte Betriebswirtschaftslehre an der LMU München. Er wurde 1993 zum Steuerberater ernannt, 1996 erfolgte die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Im Jahr 2002 wurde er in Colorado, USA als Certified Public Accountant zugelassen. In 2020 qualifizierte er sich zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.). Er ist Mitglied des Prüfungsausschusses der Steuerberaterkammer in München.

Комментарии • 12

  • @johannesbar9354
    @johannesbar9354 Год назад +14

    ... Und wenn es schon solche Bewertungesregeln gibt, wozu noch der ganze Unsinn mit der neuen Grundsteuer ...
    wäre ich 10 Jahre jünger, ich wäre weg aus diesem sozialistischen Neidland

  • @rhd6481
    @rhd6481 Год назад +3

    Guten Abend Herr Reitz,
    wenn man bereits 2020 ein Haus und Grundstück geerbt hat und die Erbschaftssteuererklaerung 2021 eingereicht hat (bisher fehlt allein der Bescheid vom Finanzamt). Ist man von der Erbschaftssteuererhoehung zum 01.01.2023 dann auch betroffen, oder gilt das nur für die Erbfaelle die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes eintreffen?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • @Reitz-Steuerberater
      @Reitz-Steuerberater  Год назад +2

      Die Schenkungsteuer entsteht mit Ausführung der Schenkung, die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers. Für die Erbschaft in 2020 werden die Vorschriften 2020 angewendet.

  • @GeneralMajorMarc
    @GeneralMajorMarc Год назад +4

    Danke für Ihr Video- ist eine Übertragung dieses Jahr noch möglich nach alten Rechtsstandart?

    • @Reitz-Steuerberater
      @Reitz-Steuerberater  Год назад +2

      Das ist eine schwierige Frage. Der vorletzte Gesetzesentwurf sprach von Gültigkeit "...ab Bekanntgabe...", die letzte Version nennt den 01.01.2023 als Start der Änderungen. Welche Version beschlossen werden wird, ist offen.

  • @kopitiful
    @kopitiful Год назад +3

    Guten Abend Herr Reitz, macht es dann nicht Sinn die Immobilie an die Nachkommen zu verkaufen? Dann würde sich gleichzeitig die Abschreibung aufgrund des höheren Wertes deutlich erhöhen.

    • @Reitz-Steuerberater
      @Reitz-Steuerberater  Год назад

      Das ist eine sehr schwierige Frage. Es kommt wohl entscheidend auf die persönliche Situation an. Möchte ich die Freibeträge in der Schenkungsteuer zu meinen Kindern nutzen, damit diese Freibeträge in 10 Jahren wieder aufleben und baldmöglichst erneut genutzt werden können, könnte ich mit einem Verkauf an das Kind dieses Ziel nicht erreichen. Benötige ich Geld oder möchte ich noch keine Vermögensnachfolge mit allen Beteiligten regeln, kann dies ein sinnvolles Vorgehen sein.

    • @Northsea_007
      @Northsea_007 Год назад

      Ich finde auch, dass ein Verkauf gegebenenfalls billiger sein kann, gegebenenfalls fällt hier Grunderwerbsteuer an, diese fällt aber mit ca. 6 bis 7% deutlich geringer aus.

  • @joachimsalo3133
    @joachimsalo3133 Год назад +1

    hinsichtlich des geringeren gemeinen Wertes, der durch einen Gutachter festgestellt wird, hätte ich eine Frage: welche Anforderungen werden an das Gutachten gestellt und müssen die Finanzämter ein Gutachten akzeptieren?

    • @Reitz-Steuerberater
      @Reitz-Steuerberater  Год назад

      Hallo Herr Salo, hierzu haben sich die Obersten Finanzbehörden der Länder kürzlich geäußert: Hiernach sind Gutachten von folgenden Sachverständigen möglich: der örtliche Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192ff des Baugesetzbuches, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind.
      Die Finanzämter müssen ein Gutachten nicht in jedem Fall akzeptieren, sie dürfen es inhaltlich prüfen und, sollte es nicht fachgerecht erstellt worden sein, auch ablehnen.