Photovoltaik Umsatzsteuererklärung 2023 selber machen, Strom-Eigenverbrauch & Entnahme mit DIY-Tool
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- Опубликовано: 24 ноя 2024
- Plattenbergmodell - NEIN zur Besteuerung des Strom-Eigenverbrauchs 2023 : plattenbergmode...
DIT-Tool für PV-Betreiber :muecke.de/diy-pv
Investitionsabzugsbetrag für PV-Betreiber IAB-COMPLEX : muecke.de/iab-c...
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(bitte NUR Firmen, Selbständige, Freiberufler anfragen; aus Kapazitätsgründen können KEINE Einzelanfragen beantwortet und auch KEINE Aufträge und Mandate für PV-Anlagenbetreiber übernehmen; Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis)
muecke.de/manda...
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Stefan Mücke, Steuerberater und Partner der BVWM PartG,
Steuerberatung 370 Grad
Frühlingstr. 10-12
63839 Kleinwallstadt
www.muecke.de/
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind umsatzsteuerrechtliche Unternehmer und müssen jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Aktuell steht die Umsatzsteuererklärung 2023 an.
Für das Jahr 2023 müssen 4 Typen von PV-Betreiber unterschieden werden. Die Betreiber vom Typ 1 und Typ 2 ist Warten angesagt. Waren auf das Wachstumschancengesetz. Für die Betreiber vom Typ 3 und Typ 4 gilt folgendes:
In der Umsatzsteuererklärung sind die Umsätze aus der Einspeisung, die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer (die Vorsteuer) und die bereits geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berücksichtigen.
Zusätzlich ist auch der Strom-Eigenverbrauch zu erfassen*. Die Umsatzsteuer auf den *Strom-Eigenverbrauch ist das Korrektiv zum 100%igen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage. Die Umsatzsteuer auf den Strom-Eigenverbrauch lässt sich jedoch durch das Entnahmemodell aus dem Plattenbergmodell vermeiden - auch noch für das Jahr 2023. Dies ist allerdings nur noch bis zum 11.1.2024 möglich.
Mit dem DIY-Tool werden die Werte für die Umsatzsteuererklärung 2023 einfach ermittelt und können in die amtlichen Formulare übertragen werden. Der Link lautet: muecke.de/diy-pv
Hinweise und Haftungsausschluss
Jede Steuergestaltung hat ein Anerkennungsrisiko im "Steuerspiel". Der Steuerberater gestaltet eine Steuerminderung. Das mitspielende Finanzamt prüft, ob es den Spielzug akzeptiert oder versucht durch einen eigenen Spielzug die Steuergestaltung zum Fall zu bringen. 100%ige Sicherheit bei einer Steuergestaltung ist nur über eine verbindliche Auskunft zu erreichen. Die im Video vertretene Auffassung stelle die persönliche Auffassung des Autor dar; es handelt sich um eine allgemeine Information, Darstellung über die persönliche Auffassung aber keine verbindliche Auskunft oder Rechtsauffassung. Ein Auftragsverhältnis besteht nicht. Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Beratung oder Steuerberatung dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Für die Deklaration Ihrer persönlichen Steuern und Gestaltungen und/oder Prüfung Ihres Einzelfalles beauftragen Sie einen Steuerberater. Es kann keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, die Auffassung zu überprüfen und fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Die Videos und/einzelne Ausschnitte, Dokumente, Berechnungen und sonstige Bestandteile unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Wiedergabe oder Einbindung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. Das Teilen das Videos ist gewünscht.
Betreiber des RUclips-Kanals ist die Mediabizz GmbH mit Sitz in Kleinwallstadt
Hallo Herr Mücke
Herzlichen Dank für ihre Beiträge zum Steuerirrsinn bei PV Anlagen aus 2021. dank ihrer Hilfe wurde die Entnahme genehmigt und mein steigender Eigenverbrauch durch eine grüne wärmequelle nicht mehr versteuert werden muss. Ich trinke ein Bier auf Sie! 🍻
Guten Abend. Sehr schön. freut mich zu hören. Genießen Sie es. Stefan Mücke
Das Plattenbergmodell habe ich erfolgreich angewandt.
Den Brief für den Beginn zum 1.1.23 habe ich heute gerne übernommen.
Ich bin mit Ihrer Beratung in Sachen PV sehr zufrieden. Dieses spezielle Fachwissen findet man bei lokalen Steuerberatern meist nicht.
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren positiven Kommentar. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, Ihnen und Ihren Team ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2024. Vielen Dank für die vielen bisherigen PV- Informationen. Weiterhin viel Erfolg!
vielen Dank Ihnen. Stefan Mücke
Herzlichen Dank für Ihre Mühe, Herr Mücke!!!
Wir haben im letzten Jahr das Plattenbergmodul von Herrn Mücke erstanden und jetzt die rückwirkende Entnahme Erklärung eingereicht. Ganz tolle, gut verständliche Dokumentation und Unterlagen. Unser FA war nach Rücksprache sehr gut über den Sachverhalt informiert. Wir erwarten hier keine Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Nochmal vielen Dank an das Team Mücke, können wir sehr weiterempfehlen!
Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar. Es freut uns sehr, dass auch bei Ihnen alles nach Plan verlaufen ist. weiterhin eine gute Zeit Ihnen. Stefan Mücke
@SteuerberaterMuecke . . . Danke für dieses wertvolle & informative Video. Bei der umsatzsteuerlichen Entnahme unserer 56,7 kWp PV-Anlage ins Privatvermögen war ich die letzten Wochen immer am zweifeln, ob das gehen würde( weil ja > 30 kWp ). Da wir aber die besonderen anderen Tatbestände: Stromspeicher und Ladestation und E-Auto und Wohngebäude-PV erfüllen, habe ich jetzt doch die passende Elster-Finanzamt-Entnahme-Nachricht versandt. Danke für dieses " Steuerzahlender PV-Besitzer tue endlich etwas ! " Video. Nachdem ich unseren Eigenverbrauch von 8.040 kWh für 2023 x Strombezugskosten x 19% x 5 Jahre durchgerechnet habe, mußte ich es einfach versuchen. Danke Ihnen Herr Stefan Mücke und Ihrem Team.
Guten Tag. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Dies ist bei Anlagen in Wohnungsnähe der Fall, auch wenn diese eine Leistung größer 30 kWp haben. Die 30 kWp-Grenze dient nur der gesetzlichen Fiktion der Begünstigung. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke 👍👍
@@SteuerberaterMuecke leider habe ich einen Ablehnungsbescheid bekommen. Meine Sachbearbeiterin beim Finanzamt Osnabrück Land hat meine Mitteilung vom 06.01.2024 auf rückwirkende Entnahme unserer 56,7 kWp PV-Anlage mit 0 % Steuersatz aus dem Unternehmensvermögen zum 01.01.2023 abgelehnt. Ihrer Meinung nach sind die folgenden 4 Voraussetzungen alle zwingend gleichzeitig einzuhalten und ausreichend nachzuweisen.
- PV wurde dem Unternehmensvermögen zugeordnet: Ja eingehalten, entsprechende Steuererklärungen wurden gemacht
- Mindestens 90% des erzeugten Stroms wurde für nicht unternehmerische Zwecke verwendet ( Batteriespeicher vorhanden oder Rentabilitätsrechnung ): Ja eingehalten, Batteriespeicher in der Steuererklärung durch Rechnung nachgewiesen und anerkannt. Im Markstammdatenregister eingetragen. Ladestation und E-Auto vorhanden
- PV befindet sich auf oder in der Nähe von Privatwohnung . . . : Vom Netzbetreiber abgenommen und meine Eintragungen im Marktstammdatenregister geprüft und die entsprechende Vergütung mit MWSt-Ausweis gezahlt. Es gibt schon ein aktuelles Luftbild, auf dem die PV zu sehen ist. Grundsteuererklärung für unser nur Wohnhaus auch gemacht
- Bruttoleistung der PV beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp : Nicht eingehalten, aber das ist doch laut BMF - Schreiben vom 27.02.2023 unter I. Allgemeines , 1. Einführung Absatz 2 steht zwar: " Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. " aber das ist doch nur für das Finanzamt eine Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung des Absatzes 1: Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Ich erfülle doch alle Prüfungsvoraussetzungen, auch die des weiteren BMF - Schreibens vom 30.11.2023 zu diesem Thema nachgeschobenen.
Herr Mücke, ich habe Ihnen das Finanzamtsschreiben zugemailt. Haben Sie noch eine Idee für mein Einspruchsschreiben?
Hallo Herr Mücke, wünsche noch ein gutes und gesundes neues Jahr! Ich wollte mich auf diesem Wege nochmals gabz herzlichen für Ihren Einsatz bedanken. Ich hatte damals schon bei unserer Briefaktion mitgemacht und war einer der ersten, der in das Plattenbergmodell investiert hatte. Hatte im Dezember 23 dann noch meine Ursprüngliche Entnahme vom 30.04. rückwirkend zum 01.01.23 erklärt. Am 01.01.24 direkt meine USt Erklärung abgeben und heute morgen den Elster Bescheid bekommen mit Zustimmung seitens der Finanzbehörde. Hat also alles funktioniert, daher nochmals meinen besten Dank! Viele Grüße
Guten Abend. Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Wünsche. Ihnen auch alles Gute. Es freut uns, dass auch bei Ihnen alles nach Plan gelaufen ist. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, zuerst einmal vielen lieben Dank für Ihre hilfreiche Videos und ein frohes neues Jahr.
Wir hatten bewusst die Entnahme aus dem Plattebergmodell erst ab dem 01.01.2024 beim Finanzamt erklärt, da wir im Jahr 2021 einen IAB geltend gemacht haben und uns hier nicht widersprüchlich verhalten wollten.
Nun wurde unser IAB aber rückgängig gemacht und wir haben gem. Ihrem Muster bereits Widerspruch eingelegt, bisher noch keine Rückmeldung vom FA. Nun wissen wir nicht ob wir die Entnahme doch rückwirkend ab dem 01.01.2023 erklären müssen, da wir im vergangenen Jahr wahnsinig viel Strom verbraucht haben aufgrund der ende 2022 eingebauten Wärmepumpe. Jetzt wissen wir nicht wie wir hier weiter vorgehen sollen, da wir Gefahr laufen den IAB zurück zahlen zu müssen und die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom für 2023 ebenfalls zahlen zu müssen.
Hallo Herr Mücke! Meine Anlage habe ich im Mai2022 in Betrieb genommen. Zunächst gemäß dem Plattenbergmodell die Entnahme zum 19.04.23 erklärt und nun mit einer zweiten Erklärung die rückwirkende Entnahme zum 01.01.23. Trotzdem bleibt nun formal die Pflicht für die noch kommenden 3 oder gar 4 Jahre eine Umsatzsteuerklärung zu tätigen, um die vom Netzbetreiber erhaltene UmSt. an das Finanzamt weiter zu reichen (für den Eigenverbrauch entfällt diese ja nun und Vorsteuer kann ich auch keine mehr geltend machen). In meinen Augen ist dies nichts anderes, als Sand von einem Haufen auf den anderen zu schaufeln. Unnötiger Aufwand für den Netzbetreiber, PV-Betreiber und letztendlich für die Finanzverwaltung, ohne einen „Gewinn“ für einen der Akteure. Hier wäre die sofortige Eröffnung der Möglichkeit, nachdem die Entnahme ja nun erfolgen kann, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, ein echter Akt zur Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau gewesen. Ich sehe im Fortbestand dieses Verfahrens jedenfalls keinen Sinn, oder irre ich da?
Naja, faktisch ist es ja so das (fast) alle die die ab 2023 eine PV-Anlage gebaut haben und noch bauen, nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben. Und für die (paar) Leute die in den Jahren davor eine angeschafft haben wurde es zumindest finanziell (entfall der Eigenverbrauchsbesteuerung bei Entnahme) und Aufwandsmäßig (keine Betrachtung mehr in der Einkommensteuer seit 2022) deutlich besser. Ich empfinde das als durchaus positiven Schritt. Irgendwie muss sich auch das Finanzministerium an die Steuergesetzte halten und kann nicht alles so einfach machen wie es ihm oder uns gefällt.
Lieber Herr Mücke,
vielen Dank für das Video. Ich bin Mitglied Ihres sehr hilfreichen Entnahmemodells und des IAB-Komplexes. Wenn eine Anlage in 2022 angeschafft wurde und in 2023 in Betrieb genommen wurde und nach Inbetriebnahme in 2023 dann die Zuordnung zum Betriebsvermögen ggü. dem Finanzamt erklärt wurde, ist eine rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023 dann zu problematisieren? Man möchte ja nicht die USt-Erstattung für das Jahr 2022 rückwirkend wieder verlieren...
Vielen Dank Herr Mücke 👍👍
Danke für den Hinweis - hätte fast vergessen die Entnahme in der Ust-Erklärung aufzugeben!
Hallo Herr Mücke, ich wünsche Ihnen auch ein frohes und gesundes neues Jahr. Ich habe eine gemietete PV Anlage und würde gerne mehr über das Thema Steuern in diesem Fall erfahren. Ich glaube da bin ich nicht alleine, da auch der Markt der Vermietung boomt. Daher würde ich mich freuen wenn da ab und an mal etwas kommt. Vielen Dank 👍🏻
Hallo Herr Mücke. Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. der Befreiung zur Erklärung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern? In Ihrem Video machen sie darauf aufmerksam, dass da etwas ansteht??? (Ab 2:15 Min)
Hallo Herr Mücke, auch wir wünschen Ihnen und Ihrem Team einen guten Start ins neue Jahr.
Vielen Dank für die zahlreichen Informationen und praktischen Beispiele rund um das Plattenberg- Modell, was wir im Jahr für 2022 erfolgreich beim Finanzamt angewendet haben. Seit März 2023 nutzen wir eine Cloud und treten die Einspeisevergütung an einen Dritten ab. Wir erhalten dadurch einen günstigen Strompreise pro KWh. Wie und wo müssen wir das in Elster eintragen. In der Vorsteuer haben wir in 2023 monatlich 0 Euro gemeldet.
Herzlichen Dank
Beste Grüße von Familie Bendig
Guten Tag. Vielen Dank Ihnen. Beim Cloud-Modell bleiben Sie Einspeiser, Sie treten nur die Vergütung ab. Die abgetreten Vergütung ist als Umsatz zu erklären. Stefan Mücke
Wenn man zum 1.1.2023 die Anlage entnimmt. Wann muss die Anlage dann spätestens in Betrieb gegangen sein bzw. Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden damit der IAB nicht futsch ist.
Bis dato habe ich noch keinen Steuerbescheid 2022 erhalten (FA Köln-Porz) und warte gespannt was kommen wird. Ich hatte meine PV-Anlage 2022 angeschafft und einen IAB in 2021 erklärt und die Steuererklärung 2022 gemäß "IAB-Komplex" eingereicht.
Guten Tag. ja, warten wir mit Spannung. Stefan Mücke
Lieber Herr Mücke, zunächst wünsche ich Ihnen und Ihrem Team noch ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr!
Da viele in unserem Freundeskreis von einer Konstellation betroffen sind, auf die wir noch keine genaue Antwort gelesen haben, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auf Folgendes antworten würden:
IAB-Bildung in 2021 und Anschaffung in 2022 (also der "Klassiker").
Die Entnahme wurde bisher noch nicht erklärt. Sie hatten bisher gesagt, die Entnahme sicherheitshalber (um sich den IAB nicht zu verbauen) erst zum 01.01.2024 zu erklären. Durch das BMF-Schreiben aus November 2023 geht die Entnahme jetzt rückwirkend zum 01.01.2023. Besteht nun also keine Gefahr mehr, sich diesen IAB zu verbauen, wenn man die Entnahme zum 01.01.2023 erklärt? Inwiefern spielt diese einjährige Haltefrist eine Rolle? Wenn die Anlage zB im März 2022 angeschafft wurde und zum 01.01.2023 entnommen wird, dann war sie kein ganzes Jahr im Unternehmensvermögen. Ist das ein Problem? Und wie verhält es sich, wenn der IAB aus 2021 tatsächlich bestätigt wurde (ist wohl bei einer Person im Freundeskreis der Fall)? Sollte man dann trotzdem noch die Entnahme zum 01.01.2023 erklären oder weckt man damit vielleicht schlafende Hunde? Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen. Vielen Dank!
Guten Tag Herr Schalla. Vielen Dank Ihnen. Wir beschränken in unserer Entnahmeerklärung sowie die Entnahme auf das Unternehmensvermögen im Umsatzsteuerrecht. Diese Entnahme ist ohne Auswirkung auf das Betriebsvermögen in der Einkommensteuer; nur einzelne Finanzamt vertreten immer mal wieder eine abweichende Auffassung. Wenn Sie aufgrund des Angebotes der Finanzbehörden "heute" bzw. bis zum 11.1.2024 rückwirkend die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen erklären, dann kann dies niemals Auswirkung auf die Einkommenssteuer 2023 haben; die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang und kann nicht zurückbezogen werden (Ausnahme durch das Angebot der Finanzbehörden im BMF-Schreiben vom 30.11.2023). Die Nutzung unserer Entnahmeerklärung bis zum 11.1.2024 kann ohne Auswirkung auf einen IAB 2021 erklärt werden. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Hallo Herr Mücke und herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Kann (in dem einen Fall) der in 2021 gebildete IAB überhaupt noch rückgängig gemacht werden, wenn nach Abwicklung des IAB in 2023 (mittels EÜR für 2022; Jahr der Anschaffung) ein Bescheid für 2021 ergangen ist, der nun "nach § 165 (2) S. 2 AO endgültig" ist? Oder kann der IAB dennoch noch rückgängig gemacht werden, da auch der "endgültige" Bescheid (trotzdem) noch nach § 165 (1) S. 2 AO teilweise vorläufig ist? Viele Grüße
Hallo Herr Mücke, ich habe meine PV-Anlage 2022 gekauft und IAB´s für 2021 und 2022 gebildet. Muss ich dann 2023 auch eine Anlage EÜR abgeben und was trage ich dort ein?
Hallo Herr Mücke und Team, vielen Dank für ihren Einsatz. Wir haben auch im vergangenen Jahr erfolgreich die Entnahme mit Hilfe ihres Plattbergmodelles erreicht. Bestätigt allerdings erst zum 1.07.23. bis zum 11.01.24 habe ich noch nichts weiteres unternommen. Können wir nun trotzdem die Befreiung von der USt. Auf den Eigenverbrauch ab 01.01.23 in Anspruch nehmen oder müssen wir für das erste Halbjahr noch USt. zahlen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Guten Abend, ich vermag aktuell noch nicht abschätzen, welche Position die Finanzbehörden hier einnehmen. Nach dem Wortlaut des BMF bin ich skeptisch, deswegen hatten wir auf eine zusätzliche ergänzende Erklärung hingewiesen. Gerichtlich ist hier nichts zu machen, da eine rückwirkende Entnahme an sich ausgeschlossen ist. Stefan Mücke
Heute habe ich die Steuererklräung 2022 mit dem folgenden Vermerk bekommen:
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei, wenn die installierte Leistung auf EFH nicht über 30 kW (peak) liegt.
Die Anlage EÜR muss dafür nicht mehr abgegeben werden.
Die Umsatzsteuererklärung muss ich aber weiterhin ausfüllen oder entfällt diese auch?
Die Sonderabschreibung wurde natürlich damit auch nicht übernommen.
Unsere Anlage ist 2022 ans Netzt gegangen.
Hallo herr Mücke,
erstmal auch Ihnen und Ihrem Team ein gutes neues Jahr 2024 und vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Eine Frage hätte ich noch. Das Plattenbergmodell habe ich bereits erworben aber noch nicht angewendet.
Muss ich jetzt beide Vorlagen, Antrag auf verbindliche Auskunft und die Entnahmeerklärung der PV-Anlage bei Vorhandensein eines Batteriespeichers und E-Autos und zukünftiger Wärmeluftpumpe, aus dem Plattenbergmodell einreichen ?
Danke
Hallo Herr Mücke, DANKE für Ihre Ausführungen. Wünsche Ihnen und ihre Familie alles Gute fü 2024. Eine Frage habe ich: Ich bin "Altanlagen" Besitzer (seit 2013) und seit 2023 wieder Kleinunternehmer. In 2021 habe ich einen IAB zur Erweiterung meiner Anlage ( Speicher) gebildet und diesen dann in 2023 angeschafft. Bisher hat sich das FA noch nicht bzgl. IAB gemeldet. Was muss ich bei der Steuererklärung 2023 beachten ?
Hallo und ein erfolgreiches Jahr 2024!
Eine Frage ist mir noch unklar.
IAB in 2021, Inbetriebnahme 2022. Angenommen ich erkläre die Entnahme ab dem 1.1.2024: Wer ist denn der Entnehmer? Kann ich überhaupt entnehmen wenn ich nicht der Inhaber des Stromvertrags bin? Ohne diesen kann ich den Strom ja nicht weiterleiten..
Inhaber des Stromvertrags ist die Ehefrau.
Hallo Herr Mücke, auch ihnen und ihrem Team alles Gute für 2024! Ich bin jetzt unsicher. PV angeschafft 2009, kein Eigenverbrauch. Beziehe die Umsatzsteuer. PV erklären in der Einkommenssteuer muss ich nicht mehr, muss ich dennoch die Umsatzsteuererklärung machen?
Guten Tag Herr Mücke, vielen Dank für ihr Video. wie ist das dann, wenn wir in 2 Jahren einen E-Dienstwagen bekommen? wie Rechnen wir dann die Kosten ab? Vielen Dank nochmal
Wir haben 2021 eine PV als Ehegatten GBR erworben und haben 2023 erfolgreich das Plattenbergmodell angewandt.
Danke dafür. Wir würden jetzt gerne die Anlage erweitern (10 kwp derzeit). Gibt es da etwas zu beachten ? Verlängert sich die dadurch der Zeitraum der Regelbesteuerung ? Wir haben ein Zweifamilienhaus derzeit nicht vermietet.
Hallo Hr. Mücke, wozu braucht es denn eine Formel für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes, wenn daraus mit 0% auch 0.-€ werden? Hier kann man doch faktisch jeden Wert heranziehen. Oder muss es konkret berechnet werden, weil die Abschreibungen hier einzahlen? Aber ist dann nicht der Marktpreis bei zb. gesunkenen oder gestiegenen Preisen auch relevant? Beste Grüße
Im Prinzip ist es wohl egal, es sollte nur halbwegs realistisch sein. Ne Wissenschaft braucht man aus der Berechnung wohl nicht machen.
Guten Tag. Wie im Video dargestellt ist der Wert beim Nullsteuersatz im Ergebnis nicht relevant. Es muss jedoch erklärt werden. Die Berechnung dient im Zweifel auch den Entnahme Gegenstand zu bestimmen. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, ich habe mir Ihren Kurs zum Plattenbergmodell gekauft. Kann ich das Schreiben zur Entnahme an das Finanzamt per Elster als "Sonstige Nachricht an das Finanzamt" senden und dort das Schreiben als Anhang anhängen? Somit wäre doch eine fristgerechte Abgabe sicher möglich.
Ja, das geht. Das heißt eine Anlage kann man wohl nicht anhängen aber man kann den Text in das Textfeld der ELSTER Maske reinkopieren.
Hallo Herr Mücke, Ihr Video könnt gerade wieder genau zur richtigen Zeit ❤
Ich bin gerade dabei das Plattenbergmodell bis zum 11.4. zu erklären, da sie empfohlen hatten bei Anschaffung der Anlage am besten dies erst 2024 wegen dem IAB durchzuführen. Die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme zum 1.1.2023 würde ich gleich mit wählen. Hierzu hätte ich jedoch noch eine Frage:
Ich hatte bisher die quartalsweise Voranmeldung gemacht. Muss ich jetzt zuerst die Voranmeldung für Q4 machen und dann gleich die Jahreserklärung oder kann die Erklärung Q4 entfallen?
Bei den Voranmeldungen hatte ich bisher den Eigenverbrauch mit angegeben, diesem würde ich bei der Jahreserklärung auf 0 setzen. Richtig?
Und noch eine Thema ist mir aufgefallen. Ich hatte die Vorauszahlung der Einspeisung (bisher nur die Endabrechnung) nicht im Q2 mit angegeben, was ich nach dem Hinweis in Video jedoch mit hätte angeben sollen. Soll ich hier die Voranmeldung korrigieren oder die Zahlung einfach in der Voranmeldung Q4/Jahresmeldung nachholen?
Ich würde mich freuen wenn Sie mir hierzu Ihre Empfehlung geben könnten. Vielen Dank
Guten Tag. Das freut uns, die passende Information zur richtigen Zeit. Bitte übermitteln Sie die Voranmeldung für das IV. Quartal 2024 (einen Selbstverbrauch brauchen Sie darin dann nicht mehr erklären). Eine Berichtigung einer früheren Voranmeldung ist nicht erforderlich. Die "Korrektur" erfolgt über die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2023. Die Umsatzsteuer für den erklärten Strom-Selbstverbrauch in den Voranmeldungen wird dann über die Jahreserklärung erstattet, da den Vorauszahlungen insoweit kein 19%iger Umsatz mehr in der Jahreserklärung gegenübersteht. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, wird in der Voranmeldung Q4 2023 dann mit dem Nettobetrag det PV und des Speichers auch die Entnahme erklärt? Oder reihn der Verkaufte Strom. VG
Danke für das, wiedermal, sehr informative Video. Ich habe meine Anlage zum März 2023 aus dem Unternehmen entnommen. Das würde ja bedeuten das ich bis zu diesem Zeitpunkt noch den Eigenverbrauch versteuern müßte. Wäre es noch möglich die Entnahme auf den 1.1.23 zu ändern? Oder geht das nicht mehr?
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag
Same. Muss zusätzlich eine Entnahme zum 01.01. erklärt werden und/oder die vorherige Entnahme rückgängig gemacht werden?
Guten Tag. Wir empfehlen unseren zusätzlichen Schriftsatz aus Lektion 4 im Modul 5 zu nutzen und diesen dem Finanzamt bis 11.1.2024 übermitteln. Stefan Mücke
Dann erhält man auch die bereits gezahlte Vorsteuer zurück?
Guten Tag Herr Mücke. Dank dem Plattenbergmodell konnte ich die PV-Anlage erfolgreich in das Privatvermögen übertragen. Hat alles einwandfrei geklappt. Vielen Dank. Eine Frage hätte ich jedoch noch. Sollte man bei der USt 2023 die Tabelle zur Berechnung des Entnahmewertes an die Umsatzsteuererklärung (Elster) anhängen, oder reicht es wenn ich einfach nur den Betrag eintrage?
Danke für Ihren Kommentar und Ihr positives Feedback. Es reicht, wenn Sie den Umsatz erklären; die Berechnung brauchen Sie nicht beifügen. Stefan Mücke
Wo trage ich die Einspeisevergütung in die UStVA ein wenn der Netzbetreiber diese mit 0% Umsatzsteuer ausweist? Ich bekomme also nur den Nettobetrag überwiesen. Ich bin aber kein Kleinunternehmer. Fehler vom Netzbetreiber?
Hallo Hr. Mücke. Alles gute in 2024 und danke für das Video.
Für den Fall 3 (Regelunternehmer, in 2021 IAB Beantragt) habe ich in 2022 natürlich die EÜR ausgeführt und den IAB verrechnet (was "natürlich" vom FA Aschaffenburg Abgelehnt wurde, Widerspruch läuft). In dem Video sagen Sie das auch für 2023 eine EÜR abgegeben werden muss - das verwirrt mich da eine Verrechnung des IAB ja nicht notwendig ist?! Trotzdem EÜR notwendig halt ohne Verrechnung IAB?
(bin Mitglied im IAB-Complex)
Gruß
Thorsten Gehrig
bei Anschaffung der PV in 2023 ... ;)
Hallo Hr. Muecke, ich habe mich gestern auch noch spontan zum Plattenbergmodell angewendet und die Entnahmeerklärung befüllt. Wir haben im Gegensatz zu vielen anderen PV-Betreibern noch keinen Batteriespeicher, aber seit Juli 23 ein e-Auto (ausschließlich privat genutzt) und ab April 24 auch eine Wärmepumpe. Ist das ein Risiko im Hinblick auf die 90% Hürde (weil wir die ja dann erst zum Juli 23 erfüllen würden) und die rückwirkende Entnahme zum 1.01.23? Die PV-Anlage ging erst im Dezember 22 in Betrieb. Danke für die Rückmeldung und weiter so!!!
Guten Tag, das E-Auto ist ausreichend für die 90 Prozent Hürde. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt die Entnahme dann erst ab Juli 2023 anerkennen will. Ein Risiko besteht insoweit nicht. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke,
sehr gute und informative Videos, eine kurze Frage: PV-Anlage angeschafft Mai 2018, IAB abgezogen, bin jetzt zum 01.01.2024 in die Kleinunternehmerregelung gewechselt. Muss ich für 2023 nun noch eine EÜR machen, ich kann ja auch keine Afa mehr absetzen?
Danke für eine Antwort und beste Grüße
Guten Tag. Danke Ihnen. Eine Anlage EÜR ist in 2023 nicht mehr abzugeben. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, wenn keine Umsatzsteuer-Voranmeldung getätigt werden musste, reicht die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis 31. August 2024, oder muss diese gleich der Entnahme aus dem Plattenbergmodell bis 11.01.2024 beim Finanzamt eingehen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung !
Guten Tag. Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bleibt, dh nur die Entnahme muss bis 11.1.2024 erklärt werden. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, ich bin Bezieher des Plattenbergmodells und habe meine Entnahme zum 01.04.2023 erklärt. In Ihrer E-Mail weisen Sie auf einen ergänzenden Schriftsatz hin, der bis zum 11.01.2024 beim Finanzamt eingereicht werden sollte. Leider ist nach Durchsicht der Module nicht ersichtlich um welches Dokument es sich handeln soll. Vielleicht könnten Sie das noch näher erklären. Vielen Dank.
Ja, ich bin total verwirrt, habe auch die Module gekauft und bearbeitet und habr bisher noch nichts erklärt und am Ende der Module gibt es zwei verschiedene Briefe... Nur welchen nimmt man?
@@Philipp-l5l Ich denke, es ist das Dokument mit der Rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023!
Auf jeden Fall geht dieses Schreiben morgen an mein FA.
Hallo Herr Mücke, auch von mir die besten Wünsche für ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2024 für Sie und Ihr Team.
Zum Plattenberg-Model hätte ich noch eine Frage zur Entnahmeerklärung. Ich habe am 24.06.23 die Entnahme dem FA gegenüber erklärt u. am 26.06.23 den Bescheid erhalten, dass die Voraussetzungen zur Entnahme der PV-Anlage erfüllt sind und die Entnahme in der nächsten UstVA zu erklären ist. Auf telefonische Nachfrage teilte man mir, dass die Befreiung der Ust auf den Eigenverbrauch Rückwirkend zum 01.01.2023 gilt. Ist es diesem Fall ebenfalls notwendig, die Entnahme der PV-Anlage gegenüber dem FA bis zum 11.01.24 erneut zu erklären. Bin nur Mitglied im IAB-Complex und weiß daher nicht, ob die Frage bereits im Forum des Plattenbergmodells beantwortet wurde. Vielen Dank!
Hallo wertes Team,
Vielen Dank für das informative Video!
Wie stellt man sicher, dass das Schreiben nach dem Plattenbergmodell auch zum 11.01.2024 zugeht? Reicht hier die Übermittlung über das Elsterportal, oder ein bestätigter Eingang direkt beim Finanzamt (persönlich oder per Einschreiben).
Man kann die Erklärung online über das ELSTER Formular "Sonstige Nachrichten" an das Finanzamt übersenden. Das geht am schnellst und man hat online den Nachweis.
Sie können unser Zusatzschreiben per Mail (abhängig vom Bundesland), per Fax oder per Elster übermitteln. Stefan Mücke
Ich bedanke mich recht herzlich für beide Antworten!
Wenn ich das Plattenbergmodell zum 01.06 genutzt habe,wie Stelle ich jetzt noch sicher daß es rückwirkend zum 01.01.23 akzeptiert wird
@@davidkarsten412 Guten Tag. Bitte nutzen Sie unsere zusätzliche Vorlage im Mitgliederbereich des Plattenbergmodell. Stefan Mücke
Lieber Herr Mücke, auch ihnen und ihrem Team alles Gute für 2024!
Zur rückwirkenden Entnahme eine Frage: Im Tool zum Plattenbergmodell wird bei der Anschaffung 2022 und einer Inbetriebnahme 2023 geschrieben, dass der rückwirkende Entnahmezeitpunkt aktuell noch mit dem Finanzbehörden abgeklärt wird. Gibt es hier schon eine Rückmeldung? Falls nicht, würde ich meinem Fall den Folgemonat nehmen und für die paar Tage eben noch den Selbstverbrauch besteuern, um die Frist 11.01. einzuhalten.
Also wenn Sie beim Anschauen des Videos zugehört hätten, wüssten Sie die Antwort bereits selbst... Ab Min. 06.44 erwähnt Herr Mücke die rückwirkende Entnahme zum 01. 01. 2023 - dies ist bis 11. 01. 2024 dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Nix Folgemonat...
Warum so forsch, vor allem weil sie meine Frage nicht verstanden haben. Wenn die Anlage in 2022 angeschafft wurde, aber erst in 2023 in Betrieb genommen wurde, macht eine rückwirkende Erklärung zum 01.01. keine Sinn. Darauf hat Herr Mücke auch im Begleitschreiben hingewiesen, dass hier noch eine Klärung aussteht. In diesem Sinne ihnen einen schönen Sonntag
@@AndreasBorner-ix2pl, sorry, wann war denn die Inbetriebnahme genau? Im Januar, im Dezember, oder zwischendrin? Ich würde die Anlage spätestens ab dem Tag der Inbetriebnahme wieder entnehmen, keine Ahnung, warum die rückwirkende Entnahme ausgerechnet in Ihrem Fall nicht möglich sein sollte. Ihnen natürlich auch noch einen schönen Sonntag, genießen Sie die Ruhe vor dem Sturm ;-)
Mitte Februar. Die Entnahme sollte auch kein Problem sein. Geht mir nur darum wenig Diskussion mit dem FA zu haben. Wäre auch gar nicht auf die Idee gekommen, wenn es nicht explizit beim Plattenbergmodell aufgeführt gewesen wäre.
Diese Fragestellung treibt mich ebenfalls um, wobei ich das BMF-Schreiben so verstehe, dass eine rückwirkende Entnahme nur mit Wirkung zum 1.1.2023 möglich ist und nicht zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Eine Antwort auf die Konstellation Anschaffung 2022 / Inbetriebnahme 2023 gibt es m. E. noch nicht.
Danke für die tollen Tipps. Welcher Preis wird denn pro kwh für den Eigenverbrauch zugrundegelegt steuerlich?
Guten Tag. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt der Marktpreis, also den Preis, den Sie auch Ihrem Energieversorger bezahlen. Stefan Mücke
Müsste man nicht beim Vorauszahlungssoll 2023 bei Entnahme der PV zum 01.01.2023 die zuviel bezahlte Umsatzsteuer auf den Eigenverbauch hier eintragen?! Ansonsten würde die rückwirkende Entnahme zum 01.01.2023 doch im Sande verlaufen und man würde sich die Umsatzsteuer erst ab der gemeldeten Entnahmetermin sparen.
Hallo Herr Mücke, ich habe mot dem FA schriftlich eine Entnahme zum 31.03.2023 getätigt. Dem Antrag wurde nach Nachweiß über den Batteriespeicher entsprochen. Damit wäre ab Q2 2023 der Eigenverbrauch nichtmehr zu versteuern. Sehen Sie eine Chance schriftlich die Entnahme auch schon zum 1.1.2023 zu tätigen (um auch die 100 Euro für den EV in Q1 2023 zu sparen? ) leider habe ich auch schon dienUmsatzsteuererklärubg für 2023 abgegeben :)Vielen Dank
Guten Tag. Ja, wir sehen darin kein Problem. Sie müssen dazu bis zum 11.1. tätig werden. gerichtlich wird man übrigens eine Entnahme zum 1.1.2023 nicht durchsetzen können. Stefan Mücke
Hallo Hr. Mücke. Alles gute in 2024 und danke für ihre vielen Videos.
Ich habe mit Regelbesteuerung eine Anlage aus 2011 mit Volleinspeisung. In 2023 kam eine weitere Anlage auf meine Frau mit KUR und Eigenverbrauch dazu. Somit entfällt die USt. auf Eigenverbrauch.
Sollte ich trotzdem bis 11.01.2024 noch von Regelbesteuerung auf KUR wechseln?
Vielen Dank für eine Antwort
Guten Tag. Bei Anlagen mit Volleinspeisung ist die Regelbesteuerung nicht uninteressant, da für die Leistungseinkäufe der Vorsteuerabzug besteht. Nachteil ist nur die Erklärungspflicht. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke, ich habe Anlage aus 2009. Seit 2023 mit Kleinunternehmerregelung und die Anlage wurde von Volleinspeiser auf Eigenverbrauch umgestellt. D.h. ich bekomme für dem kompletten erzeugten Strom 43ct pro KWh ohne Steuer. Für den Anteil selbstverbrauchten Strom von der Gesamterzeugung zahle ich dem Energieversorger 18ct + Steuer zurück. Muss ich jetzt eine Umsatzsteuererklärung machen oder sollte ich auch warten (Typ 1).
Guten Abend. Sie sollen abwarten, bis die vorgesehene Befreiung von der Abgabefrist aus dem Wachstumschancengesetz Gesetz wird. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke,
zunächst Wünsche ich Ihnen und Ihrem Team ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr.
Eine Frage zur rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 und der 10%-Hürde: Meine PV-Anlage hatte IBN in 12/2022. Streng genommen ist die 10%-Hürde für die Unternehmensnutzung der PV-Anlage in 12/2022 noch nicht erreicht worden, da im Dezember die Einspeiseumsätze nahezu gegen 0 gingen (einfach zu wenig Sonnenertrag). Die Absicht Einspeiseumsätze größer 10% zu erzielen war jedoch vorhanden und spätestens in 02/2023 und Folgemonate erfüllt. Wenn ich jedoch jetzt die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen zum 01.01.2023 erkläre, dann ist nach meinem Verständnis der gewährte Vorsteuerabzug aus dem Anlagenkauf in Gefahr, da die 10%-Hürde nie erfüllt wurde? Anlage wäre ja dann nur 1 Monat (12/2022) dem Unternehmensvermögen zugeordnet gewesen und aufgrund geringer Einspeiseumsätze nie zu 10% unternehmerisch genutzt. In dem Fall wäre doch die Entnahme zum 01.01.2024 der bessere und sichere Weg. Stimmt dies so oder habe ich einen Denkfehler?
Guten Tag. Die Zuordnungsentscheidung ist bei Leistungsbezug zu treffen. Auch wenn vorübergehend nur eine nicht unternehmerische Nutzung erfolgen soll, ist die Zuordnung möglich. Siehe hierzu auch 15.2c Abs. 13 UStAE. Eine jetzt erklärte rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023, die es als tatsächlichen Vorgang nicht gibt (und auch keiner gerichtlichen Prüfung stand hält), kann die Zuordnung mE nicht beeinträchtigten. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Heißt auch die rückwirkend Entnahme zum 01.01.2023 dürfte "normalerweise" keine negativen Auswirkungen auf einen erhaltenen Vorsteuerabzug haben. Wenn ich jedoch sicher gehen will und Diskussion mit dem FA vermeiden möchte, beiße ich für das eine Jahr in dem sauren Apfel und erkläre die Entnahme erst zum 01.01.2024, korrekt?
Hallo Herr Mücke, wie immer ein tolles Video. Ich weiß, ich bin spät dran, aber ich möchte noch 1 Tag vor Fristende meine PV-Anlage ins Privatvermögen übertragen. Eine wichtige Frage zum Thema Entnahme der Anlage zu 0% Steuersatz. Ich gebe in dem Feld 29 den Entnahmewert an und lasse dafür Feld 23 leer, da ich für 2023 bereits durch die Voranmeldungen je Quartal Ust. abgeführt habe auf Eigenverbrauch.
Somit würde ich eine Erstattung der bereits in 2023 gezahlten Ust. erhalten. Oder?
Vielen Dank.
Guten Tag. Die Umsatzsteuererklärung muss nicht bis morgen beim Finanzamt sein. Nur die Entnahmeerklärung bzw das Zusatzschreiben muss bis morgen dem Finanzamt vorliegen. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke vielen Dank für die prompte Rückmeldung. Die Entnahmeerklärung habe ich per Elster übermittelt. Können Sie noch etwas zu dem 2. Teil meiner Frage sagen? Ist mein Gedankengang korrekt mit den Werten in den entsprechenden Feldern?
Hallo, ich habe 23 noch steuern auf eigenverbrsuch bezahlt. Aber rechtzeitig den Antrag gestellt. Wie bekomme ich meine Steuern zurück? Wie bei Typ 4? MfG
Hallo Herr Mücke, ich möchte für die GbR ( Eheleute ) das Plattenberhmodell rückwirkend zum 1.1.2023 ( wegen IAB bislang noch nicht ) umsetzen. In Ihrem Musterschreiben ist dabei die Überführung in das Privatvermögen genannt. Aus meiner Sicht hat die GbR aber kein Privatvermögen ( oder?) und die Vermögensüberführung fließt auf die beiden GbR-Gesellschafter.
Benötigt das Musterschreiben dazu eine Ergänzung?
Danke für Ihre Mühe und beste Grüße
Uli Konnertz
Guten Tag. Die Finanzbehörden erkennen auch bei GbRs das Entnahmemodell an. Bei GbRs besteht die Möglichkeit, dass diese den Strom an die Ehegatten verkauft, was für eine Totalgewinnprognose interessant sein kann (Drittvergleich und tatsächliche Ausführung mit Überweisungen vorausgesetzt). Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke. Warum wird eigentlich der ermittelte "Restwert" der Anlage für die Entnahme nicht bei Position 28 / Lieferung und sonstige Leistungen zu 0% eingetragen?
Weil die Entnahme der PV-Anlage, genau wie die Entnahme des Stroms für den Eigenverbrauch, eine Unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Daher Zeile 29, Feld 158.
Hallo Zusammen, ich habe mal eine Frage. Wenn die Anlage jetzt rückwirkend befreit wird und ich für das Jahr 2023 Quartalsweise den Stromeigenverbrauch besteuert und entsprechend an das Finanzamt überwiesen habe, bedeutet doch, ich muss diese Summe zurückfordern. Muss ich diesen Betrag in das Feld 118 eintragen? Oder bleibt das Feld leer und das Finanzamt rechnet die Differenz selbst aus?.LG
Hat jemand die UST 23 bereits ausgefüllt? Was passiert mit der bereits bezahlten Summe des Stromeigenverbrauchs?
Moin Herr Mücke... Ich habe das Modul gekauft und durchgearbeitet, nur leider verstehe ich nicht welchen Brief ich am Ende abschicken soll, da gibt es ja zwei... Wahrscheinlich habe ich ein Brett vor dem Kopf... (meine Anlage von ende 21, Umst gezogen)
Guten Tag. Bitte nutzen Sie die Entnahmeerklärung in Modul 5, Lektion 2. Stefan Mücke
Hallo Herr Mücke,
ich habe es leider verpasst zum Stichtag (11.01.2024) dem FA die Entnahme ins Privatvermögen anzuzeigen.
Ist dies jetzt rückwirkend zum 01.01.2024 genauso möglich?
Guten Tag. Eine Entnahme ist leider rückwirkend nicht möglich. Sie könnten die Entnahme zum 1.1.2024, hilfsweise "per heute" erklären. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke darf ich Ihre Antowrt so verstehen, dass diese Übernahme dann zum 1.1.24 erklärt werden kann und die Regelung dann ab 2024 zieht oder ist diese Entnahme grundsätzlich nicht mehr möglich. ? Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Herr Mücke, meine Anlage aus 1/2022 habe ich zum 1.3.2023 entnommen. Ist ein ergänzendes Schreiben in meinem Fall unbedingt erforderlich? Bin "nur" Mitglied im 7G/IAB Complex. VG
Guten Tag. Bitte senden Sie uns eine Mail an info@steuerakademie.de. Wir senden Ihnen das Zusatzschreiben zu. Stefan Mücke
Schön erklärt, aber leider keine Kapitelmarker. Sehr lästig.
Hallo Herr Mücke, eine Frage - Anlage ist in 2022 angeschafft. Zahlung des Kaufpreises und Vorsteuer Rückerstattung im Jan. 2023. Ich gehe davon aus, dass die Entnahme erst frühestens ab Feb. 2023 bzw. erst zum 1.1.24 erfolgen kann. Richtig? Danke
Guten Tag. Sie können die Entnahme unter die übrigen Voraussetzungen rückwirkend zum 1.1.2023 erklären. Die Erstattung der Vorsteuer erst in 2023 ist ohne Bedeutung. Der Vorsteuerabzug in 2022 setzt unabhängig von der Entnahme die Erfüllung der 10% Hürde voraus. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke: Vielen dank. Kurz in meinen Worten zugefasst. D.h. trotz der Entnahme zum 1.1.23 findet keine Korrektur der in 2023 gezahlten und erstatten Vorsteuer statt? Die Entnahme setzt voraus, dass mind. 10% unternehmerische Tätigkeit in 2022 bestand, das bedeutet, dass wenn Anlage bspw. im Dez erst in Betrieb gegangen ist und damit kaum eingespeist wurde (
Hallo Herr Mücke, ich habe mir gestern Ihr Plattenbergmodell zugelegt und auch die Entnahme zum 1.1.23 erklärt - Die Anlage läuft seit Juli 2021. Jetzt stellt mich die EÜR etwas vor Herausforderungen - irgendwie habe ich einerseits verstanden, dass man keine mehr abgeben müsse, andererseits benötige ich sie doch weiterhin bzgl. der Einkommensteuer, explizit zur Berücksichtigung der Abschreibung, oder? Haben Sie da Tips / Hinweise auch ggfs. zum Ausfüllen? Danke!
Guten Tag. Eine EÜR ist für 2022 nach dem Gesetz nicht mehr erforderlich. Eine AfA oder Sonder-AfA kann nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn in 2021 ein IAB abgezogen wurde, dann muss die EÜR trotz der Befreiung übermittelt werden, da sonst der IAB an der fehlenden Gewinnhinzurechnung scheitert. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Vielen Dank für die prompte Antwort. Schade, sowas hatte ich befürchtet. Hätte ich das letztes Jahr gewusst, hätte ich die Sonder-Abschreibung gleich in den ersten 2 Jahren 21-22 voll ausgeschöpft.
Hallo Herr Mücke! Mit den besten Wünschen für das Jahr 2024 eine Frage zu UmSt. Jahreserklärung. Der letzte Abschlag im Jahr für die Einspeisevergütung wird von der EAM auf den 29.12. im Verwendungszweck deklariert, jedoch nun zum zweiten Mal erst am 03.01. des Folgejahres auf dem Girokonto gut geschrieben. Auch in der Endabrechung des Vorjahres wird die letzte Zahlung auf den 03.01. datiert. Gehört diese Zahlung UmSt.rechtlich nun noch zu 2023 oder bereits zu 2024. Danke für eine Info. VG Oliver Böff
Guten Tag. Bei der Istbesteuerung ist der Zufluss maßgebend, konkret die Bankgutschrift. Wenn der Abschlag erst am 3.1.2024 gutgeschrieben wurde, dann gehört der Zufluss und der Umsatz in das Jahr 2024. Stefan Mücke
@@gerdfehrenbach8875 Vor dem Wechsel in die KUR ist der Netzbetreiber zu informieren. Wenn das passiert ist, wird der Netzbetreiber die Auszahlungen ab dem Stichtag ohne Umsatzsteuer auszahlen. Somit ist dann auch keine Steuer mehr ans FA abzuführen.
Muss ich im Plattenberg Modell auch den Nachweis des Eigenverbrauchs von 90% mit einem PV Speicher, Wärmepumpe oder E-Auto erbringen
Guten Tag. Als Alternative steht die Rentabilitätsberechnung zur Verfügung. Stefan Mücke
Funktioniert die Rentabilitäsberechnung für jede PV Anlage ?
Liebe Community, sollte es unter euch einen gleichen Fall, Rückforderung der Vorsteuer, geben, wäre ich sehr dankbar über eine Info, wie diesem fehlerhaften Bescheid widersprochen wurde. Siehe mein Kommentar.
Guten Abend. Die Festsetzung der Umsatzsteuer ist fehlerhaft. Wollen Sie uns mal Ihre übermittelte Erklärung und den Umsatzsteuerbescheid mailen. Die Mailadresse lautet info@steuerakademie.de.
Stefan Mücke
@@SteuerberaterMueckeHallo Herr Mücke, die Mail ging soeben um 10:04h raus, Betreff "Ihre Nachricht auf RUclips: Photovoltaik Umsatzsteuererklärung...". Ganz herzlichen Dank, dass Sie sich die Sache einmal ansehen. Mit besten Grüßen
Hallo Herr Mücke,
Ich hatte das Plattenbergmodell für meine in 2022 angeschaffte Anlage im September gebucht und die Entnahme zum 30.09.2023 erfolgreich erklärt. Kann ich die Erklärung jetzt nochmal weiter zurückliegend ein zweites Mal erklären? Befürchte, dass ich so das Finanzamt komplett verwirre…
Wenn ich das nicht machen würde, dann wäre für mich eine Abgabefrist 11.01. auch erstmal nicht relevant, oder?
Guten Tag. Wir empfehlen bis zum 11.1. unser Zusatzschreiben zu nutzen. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Super vielen Dank, habe Ihre Email diesbezüglich von heute Morgen erst eben gesehen.
Top Service, kann jeden nur ihr Plattenbergmodell nebst Service wärmstens empfehlen!
@@Andreas-pl1np Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Lob. Danke. Stefan Mücke
Guten Morgen, Herr Mücke,
Ich habe eine Frage, da ich es bisher so verstanden habe, dass ich in meiner Konstellation erst in 2024 die Entnahme erklären kann. Sachverhalt:
Verzicht Kleinunternehmen
Inbetriebnahme 04/2022
IAB 2021 geltend gemacht.
Mitglied im IAB-Complex und Plattenbergmodell, aber Entnahme noch nicht erklärt.
Frage1: Muss ich bis 11.01.2024 für 2023 die Entnahme erklären?
Frage 2: Wenn ja, falle ich dann unter den Typ 3 Ihres Videos und wenn nein, falle ich ich unter welchen Typ für die EÜR 2023? Vielen Dank und ebenfalls ein frohes, neues und gesundes Jahr wünsche Ihnen und allen anderen.
Hallo, also vorausgesetzt, Sie haben den im Jahr 2021 gebildeten IAB im Jahr 2022 vollständig aufgelöst, wäre meine Antwort auf Ihre beiden Fragen zwei Mal JA. Dann also keine Anlage EÜR für das Jahr 2023.
@@geraldperthel5230 gar keine EÜR mehr? Ich habe gerade das Gefühl, jetzt komplett verwirrt zu sein 🙈
Hallo, und danke für den Kommentar! Ich habe ein verständnisproblem! Ich habe Liebhaberei angemeldet und bekommen vom Finanzamt eine Aufforderung für Umastzsteuer 2021 & 2022, ich dachte mit Lebhaberei sei ich aus allen Steuerthemen raus! Was muss ich hier ggfs. tun? Vielen Dank
Guten Tag. Die Liebhaberei ist eine Frage bzw. ein Thema bei der Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer ist losgelöst davon. Wenn Sie z. B. in 2021 eine Anlage angeschafft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, dann müssen Sie neben der Einspeisung den Strom-Eigenverbrauch in 2021 und 2022 besteuern. Für 2023 können Sie noch das Plattenbergmodell nutzen. Ohne Vorsteuerabzug sind Sie Kleinunternehmer und müssen zumindest bis 2022 eine Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer abgeben. Stefan Mücke
Ich erkenne einfach keinerlei Logik in diesem lächerlich absurden Steuer-Regel-Irrsinn.
Das dient dazu dem Berufsstand der Steuerberater eine Existenzgrundlage zu schaffen 😂
Bahnhof 😂
Nord oder Süd? 🤣
@@SteuerberaterMuecke Wir haben unsere PV in 2023 komplett netto bezogen und speisen auch Überschuss ein. Ich hab das jetzt leider nicht ganz verstanden ob wir jetzt irgendwas bei der Steuererklärung angeben müssen und ob wir bis zum 11.01.2024 was einreichen sollten.. Wir werden das dieses Jahr an einen Steuerberater abgeben da Hochzeit Haus und Nebengewerbe einfach zu kompliziert ist.