Wir sind auch auf Instagram & Facebook!🎉 Für wöchentliche Rechtstipps und aktuelle News zum Arbeits- & Familienrecht folgen Sie uns auf: 👉 instagram.com/kanzleihasselbach 👉 facebook.com/Kanzlei.Hasselbach
Grundsätzlich darf man sofort anmahnen, sobald das Gehalt nicht fristgerecht auf dem Konto ist. Noch ein paar Tage zuwarten ist nicht erforderlich und viel zu deeskalativ. Feiertage muss die Buchhaltungsstelle von sich aus berücksichtigen und entsprechend früher überweisen.
Bitte abwarten. Bitte Geduld. Ein Arbeitgeber zahlt, wann er Lust hat, und nicht, wenn ein Arbeitnehmer darum bettelt. Man muss einfach Geduld aufbringen.
ohje, ganz viel vergessen... pauschalzahlung von 40 euro, zinsen verlangen, klage beim arbeitsgericht... es gibt einige möglichkeiten zwischen mahnung und kündigung -.- was ist wenn man ganz einfach nicht kündigen möchte? schon mal daran gedacht?
Guten Tag, ich habe eine Frage bzgl. Weihnachtsgeld. Es ist mir klar, dass Weihnachtsgeld keine Pflichtzahlung ist, jedoch sagte der Arbeitgeber, dass das Weihnachtsgeld nach Leistung bemessen wird. Sprich: "Fleißige" Arbeitnehmer kriegen Weihnachtsgeld und "nicht fleißige" dementsprechend keins. Ist es nicht so, dass sobald einem gezahlt wird, allen bezahlt werden muss, da es sowas wie "Gleichberechtigungsprinzipien" gibt? Wie soll ein Arbeitnehmer wissen, ob dieser fleißig war oder nicht? Im Prinzip kann dies als Vorwand genommen werden, wenn dem Arbeitgeber "die Nase" des Arbeitnehmers nicht passt. Solch eine Regelung habe ich bis jetzt noch nie gehört. Vorab bedanke ich mich für Ihre Information!
Hallo, ja richtig, es gibt im Arbeitsrecht den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach ist es verboten, ohne sachlichen Grund einzelnen Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung vorzuenthalten. Bei der Zahlung von Sondervergütungen wie dem Weihnachtsgeld darf kein Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt werden. Will der Arbeitgeber die Sonderleistung nur bestimmten Arbeitnehmern gewähren, muss er einen sachlichen Grund dafür nennen. An sich kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen auch von der Arbeitsleistung abhängig machen. Haben einige Arbeitnehmer dann tatsächlich mehr geleistet als andere und der Arbeitgeber zahlt ihnen dafür eine Sondervergütung, wäre das an sich sachlich gerechtfertigt, wenn es ein transparentes System zur Bewertung der Arbeitsleistung gibt. In der Praxis müsste diese Regelung jedoch genau geprüft werden! Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich wurde von meinem letzten Arbeitgeber am 20.01.2019 mit 2 Wochen Kündigungsfrist gekündigt (ohne einen Grund zu erwähnen, nur weil ich mich wegen dem zu niedrigen Lohn weiter beworben habe) Die Beendigung von Arbeitsverhältniss war 04.02.2019. Ich habe eine neue Arbeitsstelle ab Februar gefunden. Da 04.02.2019 ein Montag war,habe ich es mit meinem alten Arbeitsgeber gesprochen, ob der Freitag 01.02.2019 meine letzte Arbeitstag in der alten Firma sein kann und ich dann ab Montag 04.02 in der neunen Firma arbeiten darf. Der letzte Arbeitgeber hatte nichts dagegen und ich habe Freitag 01.02.2019 als meiner letzte Arbteistag in der alten Firma gearbeitet. Nun habe ich mein Lohn für Februar von den neuen Firma bekommen. Natürlich haben die mir erst ab 04.02.2019 bezahlt. Ich habe meinen alten Arbeitgeber kontaktiert und nach meinem Lohn für die erste drei Tage des Monats Februar bzw. Für Freitag 01.02.2019 nachgefragt. Die haben mirmitgeteilt, dass ich kein Anspruch darauf habe und dass ich es bei meinem Übergabe hätte klären müssen. Nun was soll ich tun? Habe ich wirklich kein Recht auf meinem Lohn für Freitag 01.02.2019, da ich mich nicht an der Kündigungsdatum angehaltet habe? Bzw. 04.02.2019 in dem letzten Unternehmen nicht gearbeitet habe? Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Jan
Hallo, natürlich müssen Sie den Lohn mindestens für den 01.02.19 noch bekommen. Ob auch für den 02. und 03.02., müssten wir klären - da muss die Vereinbarung mit Ihrem alten Arbeitgeber geklärt werden. Wo wohnen Sie denn? Wenn Sie in der Nähe unserer Kanzlei-Standorte wohnen, können wir da etwas machen. Ansonsten sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Betrag für die drei Tage zu bezahlen. Falls die nicht zahlen, können Sie zum Arbeitsgericht gehen und den Arbeitgeber verklagen. Steht denn auch noch Urlaub offen? Den können Sie dann gleich mitfordern. Evtl. weitere Rückfragen bitte per E-Mail. Viele Grüße, Kanzlei Hasselbach
Hallo, in diesem Fall schicken Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ebenfalls eine schriftliche Mahnung und drohen für den Fall der weiteren Zahlungsverweigerung mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Zahlt der ehemalige Arbeitgeber dann immer noch nicht, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Wie sieht es, wenn eine Kündigung rückwirkend gestellt wurde, der AG nach der Mahnung schriftlich bestätigt, dass die Zahlung raus ist, aber tatsächlich garnicht der Fall ist? Wenn man dann die Betreibung einreicht, darf man nach 17 Verzugstagen Zinsen und Schadenspauschale fordern?
Hallo, zunächst folgender Hinweis: eine rückwirkende Kündigung ist im Arbeitsrecht nicht möglich! Die Kündigung wird immer erst zum Ablauf der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam. Nur eine rechtmäßige, fristlose Kündigung wird sofort wirksam. Aber auch dann wirkt sie nicht rückwirkend. Sobald sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug befindet, schuldet er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen für jeden Tag seit Verzugsbeginn. Sofern der Zahlungsverzug zu Schäden geführt hat (z. B. Dispozinsen und Mahngebühren), kann der Arbeitnehmer auch Schadensersatz verlangen. Wenn der Arbeitgeber auch nach der Zahlungsaufforderung nicht zahlt, sollte sich der Arbeitnehmer an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Zahlung per Anwaltsschreiben einfordern. Wenn die Lohnforderung berechtigt ist, muss der Arbeitgeber später die Kosten für die Beauftragung des Anwalts erstatten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn Sie anwaltliche Unterstützung suchen: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/ Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach was meine sie ? Soweit ich es verstanden habe stimmt das garnicht was sie sagen... ich wurde fristlos am 4.4.2020 gekündigt... gericht lief bei landesgericht Düsseldorf bis 4 monat 2021 also 1 jahr... und habe gewonen also ist das doch alles rückwirkend da ich meine urlaubstage und mein geld bekommen habe alles was mir zusteht... also versteh ich nicht wie sie sagen das es nichts rükwirkendes gibt
Hallo, dabei geht es ausschließlich um die Wirkung der Kündigung. Wie bereits geschrieben: “Die Kündigung wird immer erst zum Ablauf der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.” Das heißt, der Arbeitgeber kann nicht rückwirkend kündigen, z. B. nicht am 15. Juni rückwirkend zum 31. Mai das Arbeitsverhältnis beenden. Selbstverständlich kann das Gericht eine Kündigung rückwirkend für unwirksam erklären, das ist gerade Sinn einer Kündigungsschutzklage. Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage beantworten. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Wenn mein Chef im Livestream eine Zahlung bestätigt ist er dann verpflichtet? Es geht um eine wahnwitzige 6 stellige Summe an Gehalt welches seit März fehlt. Haben sie einen Tipp
PS ich habe Anzeige erstattet weil kein Anwalt mir trotz 60gb Beweisdaten ohne Vorkasse helfen wollte, als Hinweis sagte Ein Anwalt das die Prozesskostenhilfe sein Stundenhonorar nicht decken würde weshalb er sowieso nicht richtig arbeiten könnte....tolles System Btw. Biete 15 Prozent des Streitwert als Bonus an
Hallo, Leider können wir Ihre Frage ohne genaue Kenntnis der Umstände nicht beantworten. Sie können uns Ihren Fall gerne genauer schildern. Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/ Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Guten Tag Eine frage bitte Ich arbeite als koch und haben wie bei diesem fall corona geschlossen der arbeitgeber nicht gesagt was wir bekommen dannn hab ich nur 679 eu bekommen reicht fùr mein mitte und Telekom dann hab jobcenter kotaktiert wegen Hilfe für mich umd meine Famillie haben sie abgelehnt weil meine frau minijob hat und 400 eu bekommen hat .wa soll ich machen
Nach § 614 BGB ist der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Das bedeutet, dass er erst arbeiten muss und die Vergütung daraufhin erfolgt. Ist die Vergütung nach Monaten vereinbart, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des Monats zahlen. Das heißt, dass das Gehalt am ersten Tag des folgenden Monats fällig ist. Handelt es sich um eine Ausbildungsvergütung, gilt die Ausnahme, dass sie spätestens am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats zu zahlen ist. Denkbar sind aber abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Sie sollten also auf jeden Fall zuerst in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Regelmäßig ist eine monatliche Zahlung zum Monatsende oder zum 15. Kalendertag des Folgemonats vereinbart. Der Verzug des Arbeitgebers beginnt schon am jeweils darauffolgenden Tag und tritt auch ohne vorherige Mahnung des Arbeitnehmers ein. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Kanzlei Hasselbach
Hey, ich arbeite bei einer medikamentenlieferung und ich bekomme die feiertage nicht bezahlt, da mein cheff es auch nicht bezahlt bekommt... stimmt das?? Oder muss immer bezahlt werden auch wenn mein cheff es nicht bezahlt bekommt... Lg
Vermutlich meinen Sie mit Ihrer Frage eine Extravergütung bzw. einen Feiertagszuschlag? Leider gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am 11.01.2006 ein Urteil gefällt (www.iww.de/quellenmaterial/id/153799). Etwas anderes gilt entweder nur dann, wenn eine solche im Arbeits-, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist. Oder, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit schon wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge bezahlt hat und seine Arbeitnehmer deshalb davon ausgehen, dass diese Zahlung auch zukünftig erfolgt (sog. betriebliche Übung) . Mit freundlichen Grüßen, Ihre Kanzlei Hasselbach
@@Stier31Pf Hallo, ja das ist korrekt. Nach § 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz gilt der Grundsatz: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Eine andere Sache ist jedoch, ob für die Feiertagsarbeit trotz Ersatzruhetag eine Zusatzvergütung bzw. Feiertagszuschlag gezahlt wird. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Ich bin 21 und arbeite Vollzeit, ich wohne noch mit meinen Eltern bin ich dann noch Rechtsschutz versichert ? Man sagt mir es lohnt sich nicht für 170€ einen Anwalt zu schalten,egal was man macht und es wird Nichts Gemach und es bringt nix
Hallo, grundsätzlich kann eine volljährige Person, welche im Haushalt der Eltern wohnt über deren Rechtsschutzversicherung mitversichert sein. Es kommt insofern jedoch immer auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Was ist wenn bsp. Lohn 15 kommen soll und 21 immer noch nicht da ist, Lohnabrechung habe ich bis jetzt auch nicht bekommen. Ich habe auch Kundigung bekommen weil ich eine einzige tag krank war konnte ich 1 woche nehmen weil ich echt schmerzen hatte habe nur 1 tag genommen nächsten tag Kundigung. Arbeitgeber war noch fresh zu mir als ich ihn gesagt habe dass ich Finanzamt und Sozialesgericht ruffen werde weil die 1 woche zu spät sind, der sagte mir besser ich sehe dich nicht auf strasse obwohl ich nichts gemacht habe. Und ja noch will der mir 200 euro Netto weniger schicken. Vielen dank fur ihrer informationen 👍👍
Hallo, Sie sollten Ihren Arbeitgeber schriftlich (!) auffordern, den Lohn zu zahlen. Wenn der Lohn auch dann nicht gezahlt wird, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Übrigens kann es sein, dass die Kündigung nicht wirksam ist! Vor allem dann, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Aber auch das kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht für Sie prüfen. Achtung: nach Erhalt der Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung zu wehren! Warten Sie also nicht zu lange ab, bevor Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen! Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Hasselbach
Hallo, Haben Sie Ihre Chefin bereits mündlich zur Zahlung aufgefordert? Wenn nicht, sollten Sie Ihre Arbeitgeberin schriftlich abmahnen. Eine Musterformulierung finden Sie auf unserer Website in unserem Blogartikel: www.kanzlei-hasselbach.de/2016/arbeitgeber-zahlt-nicht-was-tun/04/#Stundung Sollte Ihre Arbeitgeberin die Zahlung auch nach der Mahnung verweigern, können Sie drastischere Mittel ergreifen. Sie können auch damit drohen, im letzten Monat die Arbeitsleistung zu verweigern. Ich hoffe wir konnten Ihnen weiterhelfen! Mit freundlichen Grüßen
da habe ich nun einen etwas schwierigeren Fall bei mir. Ich habe einen Arbeitsvertrag mit der deutschen post jedoch als Abrufkraft ( Ich werde nur für die stunden bezahlt die ich auch wirklich arbeite ) und kann dort nun nicht mehr weiter beschäftigt werden da ich schwanger bin. Vom Arbeitgeber selbst habe ich keine Reaktion bekommen auf die informierung das ich nun schwanger sei, weder telefonisch noch schriftlich. ( Ich habe anfangs persönlich Bescheid gegeben worauf ich nur ein " dann können wir sie nicht weiter beschäftigen weshalb wir ab jetzt sie nicht mehr anrufen werden und wenn es ihnen nicht passt dann können sie kündigen" als Antwort erhalten habe, weshalb ich dann nochmals schriftlich ein Feedback von der Post verlangt habe mit einer Kopie meines Mutterpasses damit sie mir ein Arbeitsverbot ihrer seits oder etwas anderes der Art ausstellen. ) Weshalb mir dies wichtig ist, ist der Grund dass ich nun ohne eine schriftliche Rückmeldung der Post kein Arbeitslosengeld beantragen kann und da die Post mir auch kein Geld zahlt stehe ich nun ohne nichts da und es geht nicht vorwärts. Die Ämter sagen ich kann kein ALG beantragen da ich noch einen laufenden Arbeitsvertrag habe der weder gekündigt ist noch durch ein schreiben fürs erste nicht möglich ist oder anderweitiges. Und die Post ? Nun ja die schweigt. Egal auf welche art und weise ich versuche mit ihnen in Kontakt zu treten ich erhalte keine Antwort. Was kann ich tun ? Kann ich die Post darauf verklagen dass sie mir eine Antwort geben ? oder habe ich ein recht auf eine Zahlung der DHL ?
Guten Tag, das ist eine schwierige Situation. Um hier richtig antworten zu können, müsste ich Ihren Arbeitsvertrag prüfen und auch noch weitere Angaben von Ihnen erfragen. Es ist so, dass irgendjemand für Sie aufkommen müsste - der Arbeitgeber, die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Leider geschieht es immer wieder, dass sich diese drei den Ball hin- und herspielen. Je nachdem, wo Sie wohnen, sollten Sie entweder bei uns vorbeikommen oder einen Anwalt in Ihrer Nähe befragen. Vielleicht sind Sie ja rechtsschutzversichert, dann zahlt die Versicherung möglicherweise die Beratung. Viele Grüße, Ihre Kanzlei Hasselbach
Wir sind auch auf Instagram & Facebook!🎉
Für wöchentliche Rechtstipps und aktuelle News zum Arbeits- & Familienrecht folgen Sie uns auf:
👉 instagram.com/kanzleihasselbach
👉 facebook.com/Kanzlei.Hasselbach
Grundsätzlich darf man sofort anmahnen, sobald das Gehalt nicht fristgerecht auf dem Konto ist. Noch ein paar Tage zuwarten ist nicht erforderlich und viel zu deeskalativ.
Feiertage muss die Buchhaltungsstelle von sich aus berücksichtigen und entsprechend früher überweisen.
Was wenn der Arbeitgeber zahlt aber nicht vollzählig. Bei mir ist der Fall das immer was vergessen wird
man soll doch bitte die zeitarbeit abschaffen damit es erst garnicht so weit verteilt wird!
Bitte abwarten. Bitte Geduld. Ein Arbeitgeber zahlt, wann er Lust hat, und nicht, wenn ein Arbeitnehmer darum bettelt. Man muss einfach Geduld aufbringen.
Wie will ich mit Arbeitsverweigerung drohen wenn ich nicht mehr dort angestellt bin?
Aus welchem Jahrhundert ist das Video? Seht ihr keine Nachrichten? Das Geld muss pünktlich da sein.
ohje, ganz viel vergessen... pauschalzahlung von 40 euro, zinsen verlangen, klage beim arbeitsgericht... es gibt einige möglichkeiten zwischen mahnung und kündigung -.- was ist wenn man ganz einfach nicht kündigen möchte? schon mal daran gedacht?
Guten Tag,
ich habe eine Frage bzgl. Weihnachtsgeld. Es ist mir klar, dass Weihnachtsgeld keine Pflichtzahlung ist, jedoch sagte der Arbeitgeber, dass das Weihnachtsgeld nach Leistung bemessen wird. Sprich: "Fleißige" Arbeitnehmer kriegen Weihnachtsgeld und "nicht fleißige" dementsprechend keins.
Ist es nicht so, dass sobald einem gezahlt wird, allen bezahlt werden muss, da es sowas wie "Gleichberechtigungsprinzipien" gibt?
Wie soll ein Arbeitnehmer wissen, ob dieser fleißig war oder nicht?
Im Prinzip kann dies als Vorwand genommen werden, wenn dem Arbeitgeber "die Nase" des Arbeitnehmers nicht passt. Solch eine Regelung habe ich bis jetzt noch nie gehört.
Vorab bedanke ich mich für Ihre Information!
Hallo,
ja richtig, es gibt im Arbeitsrecht den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach ist es verboten, ohne sachlichen Grund einzelnen Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung vorzuenthalten. Bei der Zahlung von Sondervergütungen wie dem Weihnachtsgeld darf kein Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt werden. Will der Arbeitgeber die Sonderleistung nur bestimmten Arbeitnehmern gewähren, muss er einen sachlichen Grund dafür nennen.
An sich kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen auch von der Arbeitsleistung abhängig machen. Haben einige Arbeitnehmer dann tatsächlich mehr geleistet als andere und der Arbeitgeber zahlt ihnen dafür eine Sondervergütung, wäre das an sich sachlich gerechtfertigt, wenn es ein transparentes System zur Bewertung der Arbeitsleistung gibt. In der Praxis müsste diese Regelung jedoch genau geprüft werden!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wurde von meinem letzten Arbeitgeber am 20.01.2019 mit 2 Wochen Kündigungsfrist gekündigt (ohne einen Grund zu erwähnen, nur weil ich mich wegen dem zu niedrigen Lohn weiter beworben habe)
Die Beendigung von Arbeitsverhältniss war 04.02.2019.
Ich habe eine neue Arbeitsstelle ab Februar gefunden. Da 04.02.2019 ein Montag war,habe ich es mit meinem alten Arbeitsgeber gesprochen, ob der Freitag 01.02.2019 meine letzte Arbeitstag in der alten Firma sein kann und ich dann ab Montag 04.02 in der neunen Firma arbeiten darf. Der letzte Arbeitgeber hatte nichts dagegen und ich habe Freitag 01.02.2019 als meiner letzte Arbteistag in der alten Firma gearbeitet. Nun habe ich mein Lohn für Februar von den neuen Firma bekommen. Natürlich haben die mir erst ab 04.02.2019 bezahlt.
Ich habe meinen alten Arbeitgeber kontaktiert und nach meinem Lohn für die erste drei Tage des Monats Februar bzw. Für Freitag 01.02.2019 nachgefragt. Die haben mirmitgeteilt, dass ich kein Anspruch darauf habe und dass ich es bei meinem Übergabe hätte klären müssen. Nun was soll ich tun? Habe ich wirklich kein Recht auf meinem Lohn für Freitag 01.02.2019, da ich mich nicht an der Kündigungsdatum angehaltet habe? Bzw. 04.02.2019 in dem letzten Unternehmen nicht gearbeitet habe?
Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Jan
Hallo,
natürlich müssen Sie den Lohn mindestens für den 01.02.19 noch bekommen. Ob auch für den 02. und 03.02., müssten wir klären - da muss die Vereinbarung mit Ihrem alten Arbeitgeber geklärt werden.
Wo wohnen Sie denn? Wenn Sie in der Nähe unserer Kanzlei-Standorte wohnen, können wir da etwas machen. Ansonsten sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Betrag für die drei Tage zu bezahlen. Falls die nicht zahlen, können Sie zum Arbeitsgericht gehen und den Arbeitgeber verklagen.
Steht denn auch noch Urlaub offen? Den können Sie dann gleich mitfordern.
Evtl. weitere Rückfragen bitte per E-Mail.
Viele Grüße,
Kanzlei Hasselbach
Bei der Muster Kündigung steht dass man mit der Arbeitsleistung droht, was ist wenn man garnicht mehr angestellt ist?
Hallo,
in diesem Fall schicken Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ebenfalls eine schriftliche Mahnung und drohen für den Fall der weiteren Zahlungsverweigerung mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Zahlt der ehemalige Arbeitgeber dann immer noch nicht, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Wie siehts mit RV, PV, ALV, KV Beiträgen? Wird gezahlt?
Wie sieht es, wenn eine Kündigung rückwirkend gestellt wurde, der AG nach der Mahnung schriftlich bestätigt, dass die Zahlung raus ist, aber tatsächlich garnicht der Fall ist? Wenn man dann die Betreibung einreicht, darf man nach 17 Verzugstagen Zinsen und Schadenspauschale fordern?
Hallo,
zunächst folgender Hinweis: eine rückwirkende Kündigung ist im Arbeitsrecht nicht möglich! Die Kündigung wird immer erst zum Ablauf der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam. Nur eine rechtmäßige, fristlose Kündigung wird sofort wirksam. Aber auch dann wirkt sie nicht rückwirkend.
Sobald sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug befindet, schuldet er dem Arbeitnehmer Verzugszinsen für jeden Tag seit Verzugsbeginn.
Sofern der Zahlungsverzug zu Schäden geführt hat (z. B. Dispozinsen und Mahngebühren), kann der Arbeitnehmer auch Schadensersatz verlangen.
Wenn der Arbeitgeber auch nach der Zahlungsaufforderung nicht zahlt, sollte sich der Arbeitnehmer an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Zahlung per Anwaltsschreiben einfordern. Wenn die Lohnforderung berechtigt ist, muss der Arbeitgeber später die Kosten für die Beauftragung des Anwalts erstatten.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn Sie anwaltliche Unterstützung suchen: www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach was meine sie ? Soweit ich es verstanden habe stimmt das garnicht was sie sagen... ich wurde fristlos am 4.4.2020 gekündigt... gericht lief bei landesgericht Düsseldorf bis 4 monat 2021 also 1 jahr... und habe gewonen also ist das doch alles rückwirkend da ich meine urlaubstage und mein geld bekommen habe alles was mir zusteht... also versteh ich nicht wie sie sagen das es nichts rükwirkendes gibt
Hallo,
dabei geht es ausschließlich um die Wirkung der Kündigung. Wie bereits geschrieben: “Die Kündigung wird immer erst zum Ablauf der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam.” Das heißt, der Arbeitgeber kann nicht rückwirkend kündigen, z. B. nicht am 15. Juni rückwirkend zum 31. Mai das Arbeitsverhältnis beenden. Selbstverständlich kann das Gericht eine Kündigung rückwirkend für unwirksam erklären, das ist gerade Sinn einer Kündigungsschutzklage.
Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Wenn mein Chef im Livestream eine Zahlung bestätigt ist er dann verpflichtet? Es geht um eine wahnwitzige 6 stellige Summe an Gehalt welches seit März fehlt. Haben sie einen Tipp
PS ich habe Anzeige erstattet weil kein Anwalt mir trotz 60gb Beweisdaten ohne Vorkasse helfen wollte, als Hinweis sagte Ein Anwalt das die Prozesskostenhilfe sein Stundenhonorar nicht decken würde weshalb er sowieso nicht richtig arbeiten könnte....tolles System Btw. Biete 15 Prozent des Streitwert als Bonus an
Hallo,
Leider können wir Ihre Frage ohne genaue Kenntnis der Umstände nicht beantworten. Sie können uns Ihren Fall gerne genauer schildern. Nutzen Sie dazu gerne unser Kontaktformular:
www.kanzlei-hasselbach.de/kontakt/
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Guten Tag
Eine frage bitte
Ich arbeite als koch und haben wie bei diesem fall corona geschlossen der arbeitgeber nicht gesagt was wir bekommen dannn hab ich nur 679 eu bekommen reicht fùr mein mitte und Telekom dann hab jobcenter kotaktiert wegen Hilfe für mich umd meine Famillie haben sie abgelehnt weil meine frau minijob hat und 400 eu bekommen hat .wa soll ich machen
Wie lange hat der Arbeitgeber zeit das Gehalt zu überweisen für den jeweiligen Monat?
Was ist noch in der Toleranz?
Nach § 614 BGB ist der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Das bedeutet, dass er erst arbeiten muss und die Vergütung daraufhin erfolgt. Ist die Vergütung nach Monaten vereinbart, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des Monats zahlen. Das heißt, dass das Gehalt am ersten Tag des folgenden Monats fällig ist. Handelt es sich um eine Ausbildungsvergütung, gilt die Ausnahme, dass sie spätestens am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats zu zahlen ist.
Denkbar sind aber abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Sie sollten also auf jeden Fall zuerst in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Regelmäßig ist eine monatliche Zahlung zum Monatsende oder zum 15. Kalendertag des Folgemonats vereinbart.
Der Verzug des Arbeitgebers beginnt schon am jeweils darauffolgenden Tag und tritt auch ohne vorherige Mahnung des Arbeitnehmers ein.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Kanzlei Hasselbach
Hey, ich arbeite bei einer medikamentenlieferung und ich bekomme die feiertage nicht bezahlt, da mein cheff es auch nicht bezahlt bekommt... stimmt das?? Oder muss immer bezahlt werden auch wenn mein cheff es nicht bezahlt bekommt...
Lg
Vermutlich meinen Sie mit Ihrer Frage eine Extravergütung bzw. einen Feiertagszuschlag? Leider gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am 11.01.2006 ein Urteil gefällt (www.iww.de/quellenmaterial/id/153799).
Etwas anderes gilt entweder nur dann, wenn eine solche im Arbeits-, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist. Oder, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit schon wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge bezahlt hat und seine Arbeitnehmer deshalb davon ausgehen, dass diese Zahlung auch zukünftig erfolgt (sog. betriebliche Übung) .
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach Aber einen Freizeitausgleich muss es geben, wenn man am Feiertag gearbeitet hat. Einen bezahlten freien Tag, so weis ich es.
@@Stier31Pf Hallo,
ja das ist korrekt. Nach § 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz gilt der Grundsatz: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Eine andere Sache ist jedoch, ob für die Feiertagsarbeit trotz Ersatzruhetag eine Zusatzvergütung bzw. Feiertagszuschlag gezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Ich bin 21 und arbeite Vollzeit, ich wohne noch mit meinen Eltern bin ich dann noch Rechtsschutz versichert ? Man sagt mir es lohnt sich nicht für 170€ einen Anwalt zu schalten,egal was man macht und es wird Nichts Gemach und es bringt nix
Hallo,
grundsätzlich kann eine volljährige Person, welche im Haushalt der Eltern wohnt über deren Rechtsschutzversicherung mitversichert sein. Es kommt insofern jedoch immer auf die konkreten Versicherungsbedingungen an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
@@kanzlei_hasselbach wow nach 2 Jahren eine Antwort. Ich will nicht unhöflich werden aber das hat sich für mich erledigt
Was ist wenn bsp. Lohn 15 kommen soll und 21 immer noch nicht da ist, Lohnabrechung habe ich bis jetzt auch nicht bekommen. Ich habe auch Kundigung bekommen weil ich eine einzige tag krank war konnte ich 1 woche nehmen weil ich echt schmerzen hatte habe nur 1 tag genommen nächsten tag Kundigung. Arbeitgeber war noch fresh zu mir als ich ihn gesagt habe dass ich Finanzamt und Sozialesgericht ruffen werde weil die 1 woche zu spät sind, der sagte mir besser ich sehe dich nicht auf strasse obwohl ich nichts gemacht habe. Und ja noch will der mir 200 euro Netto weniger schicken. Vielen dank fur ihrer informationen 👍👍
Hallo,
Sie sollten Ihren Arbeitgeber schriftlich (!) auffordern, den Lohn zu zahlen. Wenn der Lohn auch dann nicht gezahlt wird, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Übrigens kann es sein, dass die Kündigung nicht wirksam ist! Vor allem dann, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Aber auch das kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht für Sie prüfen.
Achtung: nach Erhalt der Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung zu wehren! Warten Sie also nicht zu lange ab, bevor Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Hasselbach
Ich habe gekündigt und nun möchte meine Chefin mir den letzten Monat nicht auszahlen
Hallo,
Haben Sie Ihre Chefin bereits mündlich zur Zahlung aufgefordert? Wenn nicht, sollten Sie Ihre Arbeitgeberin schriftlich abmahnen. Eine Musterformulierung finden Sie auf unserer Website in unserem Blogartikel:
www.kanzlei-hasselbach.de/2016/arbeitgeber-zahlt-nicht-was-tun/04/#Stundung
Sollte Ihre Arbeitgeberin die Zahlung auch nach der Mahnung verweigern, können Sie drastischere Mittel ergreifen. Sie können auch damit drohen, im letzten Monat die Arbeitsleistung zu verweigern.
Ich hoffe wir konnten Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
da habe ich nun einen etwas schwierigeren Fall bei mir. Ich habe einen Arbeitsvertrag mit der deutschen post jedoch als Abrufkraft ( Ich werde nur für die stunden bezahlt die ich auch wirklich arbeite ) und kann dort nun nicht mehr weiter beschäftigt werden da ich schwanger bin. Vom Arbeitgeber selbst habe ich keine Reaktion bekommen auf die informierung das ich nun schwanger sei, weder telefonisch noch schriftlich. ( Ich habe anfangs persönlich Bescheid gegeben worauf ich nur ein " dann können wir sie nicht weiter beschäftigen weshalb wir ab jetzt sie nicht mehr anrufen werden und wenn es ihnen nicht passt dann können sie kündigen" als Antwort erhalten habe, weshalb ich dann nochmals schriftlich ein Feedback von der Post verlangt habe mit einer Kopie meines Mutterpasses damit sie mir ein Arbeitsverbot ihrer seits oder etwas anderes der Art ausstellen. )
Weshalb mir dies wichtig ist, ist der Grund dass ich nun ohne eine schriftliche Rückmeldung der Post kein Arbeitslosengeld beantragen kann und da die Post mir auch kein Geld zahlt stehe ich nun ohne nichts da und es geht nicht vorwärts. Die Ämter sagen ich kann kein ALG beantragen da ich noch einen laufenden Arbeitsvertrag habe der weder gekündigt ist noch durch ein schreiben fürs erste nicht möglich ist oder anderweitiges. Und die Post ? Nun ja die schweigt. Egal auf welche art und weise ich versuche mit ihnen in Kontakt zu treten ich erhalte keine Antwort.
Was kann ich tun ? Kann ich die Post darauf verklagen dass sie mir eine Antwort geben ? oder habe ich ein recht auf eine Zahlung der DHL ?
Guten Tag,
das ist eine schwierige Situation. Um hier richtig antworten zu können, müsste ich Ihren Arbeitsvertrag prüfen und auch noch weitere Angaben von Ihnen erfragen.
Es ist so, dass irgendjemand für Sie aufkommen müsste - der Arbeitgeber, die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse. Leider geschieht es immer wieder, dass sich diese drei den Ball hin- und herspielen.
Je nachdem, wo Sie wohnen, sollten Sie entweder bei uns vorbeikommen oder einen Anwalt in Ihrer Nähe befragen. Vielleicht sind Sie ja rechtsschutzversichert, dann zahlt die Versicherung möglicherweise die Beratung.
Viele Grüße,
Ihre Kanzlei Hasselbach
Mein chef zieht mir urlaubstage ab wenn ich arbeitsunfähig bin
darf er nicht
wenn ich das alles einhalte bin ich Pleite.Thema Anwalt der oder die machen einmal den Mund und schon bist du 100 EU los.
Dann machste halt die firma dicht. So einfach ist es.
Arbeitsgericht kostet dich nichts. Und außerdem ist eine Rechtsschutzversicherung fast Pflicht heutzutage.