§ 3c UStG und Einführung von OSS - kostenloses Online-Seminar

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  • Опубликовано: 15 сен 2024
  • Durch das JStG 2020 wurde zum 01.07.2021 die zweite Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets umgesetzt. Dies führt insbesondere beim Versandhandel zu wesentlichen Änderungen. In diesem Video bekommst du einen kurzen Überblick über die Änderungen mit praktischen Anwendungsbeispielen.
    Die sog. „Versandhandelsregelung“ nach § 3c UStG wurde geändert. Aus ihr wird eine „ig. Fernverkaufsregelung“. Dies betrifft im Wesentlichen Lieferungen an in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässige Privatpersonen. Ebenso befassen wir uns mit der Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und für Dienstleistungen an in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässige Privatpersonen (sog. One-Stop-Shop-Regelung (OSS)).
    Seminarinhalte:
    1. Änderungen beim Versandhandel
    2. Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für innergemeinschaftliche Fernverkäufe
    3. Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für Dienstleistungen an in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässige Privatpersonen
    4. § 3c UStG und § 18j UStG i. d. F. ab 01.07.2021
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Комментарии • 8

  • @weissjaan
    @weissjaan 3 года назад +4

    Super Erläuterung! Ich Feier Herrn Rininsland 👍🏽

  • @jenniferhildebrandt9669
    @jenniferhildebrandt9669 2 года назад +2

    Wie immer großartig !

  • @turbomatze7331
    @turbomatze7331 3 года назад +3

    Klasse - vielen Dank

  • @Immi915
    @Immi915 2 года назад +1

    Danke für das tolle Video!

  • @peters2404
    @peters2404 Год назад +2

    Cooler typ

  • @marvinstockmar6249
    @marvinstockmar6249 2 года назад +1

    Kann das OSS Verfahren angewendet werden wenn ein deutscher Unternehmer in der EU Ware einkauft und diese an einen Endkunden in der EU direkt versenden lässt. Also Dropshipping innerhalb der EU?
    Danke

    • @haas.wir.steuern
      @haas.wir.steuern  2 года назад +1

      Hallo Marvin Stockmar,
      Dein Fall scheint ein Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 6a UStG zu sein. Der Ort der Lieferung deines Mandanten bestimmt sich daher, wenn der erste Unternehmer in der Reihe unmittelbar zum letzten Abnehmer befördert oder versendet, nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG. Das sog. OSS-Verfahren verlangt aber Lieferungen, deren Ort sich nach § 3c UStG bestimmt. Damit ist in deinem Fall § 18j UStG nicht anzuwenden. Unabhängig davon verlangt § 3c UStG die Beförderung oder Versendung, die im Gebiet von ZWEI verschiedenen Mitgliedsstaaten beginnt und endet. Auch das scheint in deinem Fall nicht vorzuliegen. Auch daher ist das OSS-Verfahren nicht anwendbar.
      Liebe Grüße
      Dein HaaS-Team