Es ist wirklich schade. Das sind bzw. waren die besten Rechtsprechungsvideos im Netz mMn. Vorallem Herrn Putzke, im Strafrecht, fand ich besonders stark, so ein Jammer :/
Gute Frage. Ich kann mir nur vorstellen, dass eine allgemeine Verweisungsnorm vielleicht nicht ausreichend ist, um als Rechtsgrundlage für eine Zwangshaft zu dienen.
Würde ich schon sagen. Der Umkehrschluss aus der Argumentation des EuGH ist doch: Gäbe es im deutschen Recht eine Ermächtigungsgrundlage und würde diese verhältnismäßig angewandt, würde die GRCh einer Zwangshaft nicht per se entgegenstehen. Ob man die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens aus Sicht des EuGH dabei im Rahmen der Erforderlichkeit der Zwangshaft beachten müsste, bleibt allerdings unklar.
Schade, dass hier nichts mehr kommt. Habe jedes Video gesehen
Es ist wirklich schade.
Das sind bzw. waren die besten Rechtsprechungsvideos im Netz mMn.
Vorallem Herrn Putzke, im Strafrecht, fand ich besonders stark, so ein Jammer :/
Wieso haben Sie mir ihrer Arbeit auf diesem Kanal aufgehört? :(
Kommt § 173 S. 1 VwGO iVm § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht als Rechtsgrundlage im deutschen Recht in Frage?
Gute Frage. Ich kann mir nur vorstellen, dass eine allgemeine Verweisungsnorm vielleicht nicht ausreichend ist, um als Rechtsgrundlage für eine Zwangshaft zu dienen.
Die Frage , ob nun Unionsrecht die Zwangshaft ermöglicht - diese Frage wurde ja u.a. dem EuGH vorgelegt - wurde also letztlich nicht beantwortet ?
Würde ich schon sagen. Der Umkehrschluss aus der Argumentation des EuGH ist doch: Gäbe es im deutschen Recht eine Ermächtigungsgrundlage und würde diese verhältnismäßig angewandt, würde die GRCh einer Zwangshaft nicht per se entgegenstehen. Ob man die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens aus Sicht des EuGH dabei im Rahmen der Erforderlichkeit der Zwangshaft beachten müsste, bleibt allerdings unklar.
Danke für den Content.