Vergütung einer Fotografin trotz coronabedingter Verlegung der Hochzeit - BGH, Urteil vom 27.04.2023

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  • Опубликовано: 7 ноя 2024

Комментарии • 6

  • @a.a.1744
    @a.a.1744 Год назад

    Ergibt sich der erstgenannte Anspruch auf Rückzahlung nicht aus § 326 V, 346 I BGB? Oder wie kommen Sie auf § 326 IV?

    • @obilen76
      @obilen76 Год назад +1

      § 326 IV ist schon richtig, wenn es um die Rückforderung einer bereits erbrachten Gegenleistung geht, ob wohl der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I S. 1 BGB erloschen war.

    • @a.a.1744
      @a.a.1744 Год назад

      @@obilen76 Aber inwiefern ist die Gegenleistung denn hier schon erbracht?

    • @obilen76
      @obilen76 Год назад +1

      @@a.a.1744 Das Paar hatte ja bereits eine Anzahlung erbracht. Das ist die Gegenleistung iSd § 326 I BGB. Sie berufen sich darauf, dass sie die Anzahlung nicht hätten erbringen müssen, da die Leistung des Fotografen unmöglich (§ 275 I BGB) geworden sein soll. Wenn das Stimmt, kann das Geleistete nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurückverlangt werden. Honorar (Gegenleistung) und das Fotografieren (Leistung) stehen synallagmatisch gegenüber, § 320 BGB.

    • @a.a.1744
      @a.a.1744 Год назад

      Ah okay, jetzt hat es Klick gemacht. Danke!@@obilen76

    • @prof.dr.thomasriehm2135
      @prof.dr.thomasriehm2135 Год назад +2

      @@obilen76 Ich stimme Ihnen vollständig zu - danke für die Klarstellung!