§ 326 IV ist schon richtig, wenn es um die Rückforderung einer bereits erbrachten Gegenleistung geht, ob wohl der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I S. 1 BGB erloschen war.
@@a.a.1744 Das Paar hatte ja bereits eine Anzahlung erbracht. Das ist die Gegenleistung iSd § 326 I BGB. Sie berufen sich darauf, dass sie die Anzahlung nicht hätten erbringen müssen, da die Leistung des Fotografen unmöglich (§ 275 I BGB) geworden sein soll. Wenn das Stimmt, kann das Geleistete nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurückverlangt werden. Honorar (Gegenleistung) und das Fotografieren (Leistung) stehen synallagmatisch gegenüber, § 320 BGB.
Ergibt sich der erstgenannte Anspruch auf Rückzahlung nicht aus § 326 V, 346 I BGB? Oder wie kommen Sie auf § 326 IV?
§ 326 IV ist schon richtig, wenn es um die Rückforderung einer bereits erbrachten Gegenleistung geht, ob wohl der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I S. 1 BGB erloschen war.
@@obilen76 Aber inwiefern ist die Gegenleistung denn hier schon erbracht?
@@a.a.1744 Das Paar hatte ja bereits eine Anzahlung erbracht. Das ist die Gegenleistung iSd § 326 I BGB. Sie berufen sich darauf, dass sie die Anzahlung nicht hätten erbringen müssen, da die Leistung des Fotografen unmöglich (§ 275 I BGB) geworden sein soll. Wenn das Stimmt, kann das Geleistete nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurückverlangt werden. Honorar (Gegenleistung) und das Fotografieren (Leistung) stehen synallagmatisch gegenüber, § 320 BGB.
Ah okay, jetzt hat es Klick gemacht. Danke!@@obilen76
@@obilen76 Ich stimme Ihnen vollständig zu - danke für die Klarstellung!