Share-Deal bei Immobiliengesellschaften weiterhin möglich (trotz Gesetzesänderung) Prof. Dombrowski

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  • Опубликовано: 25 ноя 2024

Комментарии •

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  11 дней назад

    Jetzt Erstberatungstermin vereinbaren: www.juhn.com/terminvereinbarung/

  • @dragoran149
    @dragoran149 3 года назад +3

    Danke für das Video. Könntet ihr nicht ein Discord-Server eröffnen, um generelle Fragen und Video-Ideen zu stellen?
    Ich würde mich darüber freuen. (Wenn es ihn gibt, hab ich den nicht gefunden)

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  3 года назад

      Hallo Rimgear,
      ein Discord-Server ist nicht geplant. Für grundsätzliche Fragen oder Anmerkungen zum Video sowie für Video-Ideen ist bei uns die Kommentarspalte vorgesehen.
      VG Das Juhn Partner Team

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  3 года назад +2

    Jetzt am Programm "Steuergestaltung 12.0" mit Prof. Dr. Christoph Juhn teilnehmen: www.juhn.com/steuern/gestaltung

  • @feppo8855
    @feppo8855 3 года назад +2

    Bei 09:11 ist ein Fehler, hier gilt eine Frist von 15 Jahren (6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG)

  • @Ententeich1000
    @Ententeich1000 3 года назад +1

    behandelt leider nicht die aktuelle Rechtslage...Bei der Veräußerung von mehr als 90% an einen oder mehrere Erwerber fällt unweigerlich Grunderwerbsteuer an.

  • @Feeinster
    @Feeinster 3 года назад +2

    Ihren Ausführungen ab 9:22 steht doch der neue § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber, der solche Transaktionen grade nicht mehr möglich macht.

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  3 года назад

      Da stimme ich Ihnen zu. Wir haben das Video daher bei 9:22 angepasst/gekürzt.
      Vielen Dank für den Hinweis! CJ

  • @JVZBrowser
    @JVZBrowser 3 года назад +1

    Hallo Prof. Jun, zunächst einmal danke für den Beitrag. Da das Video aufgrund einer fälschlichen Aussage geschnitten wurde, und folglich nicht auf den Fall bei einer Kapitalgesellschaft eingegangen wurde, fehlt etwas für das Verständnis der Gesetzesänderung.
    Könnten Sie evtl. nochmal ein Video drehen, bei dem Sie alte Gesetzeslage mit der neuen vergleichen und auf die Unterschiede eingehen.
    Interessant wäre auch zu wissen, wie nach alter Gesetzeslage bspw. Projektentwickler und Investoren bei einem Share Deal mit den 5,1 % umgegangen sind. Sie sind in Ihren Videos immer nur darauf eingegangen, dass bspw. der Lebenspartner oder andere Familienmitglieder die übrig gebliebenen 5,1% erwerben können.
    Bei einem Investor sehe ich das natürlich problematisch. Theoretisch konnten die 5,1% durch irgendeine juristische Person gekauft werden. Wie standen diese dann aber im Besitzverhältnis zum Investor / dem Konzern... Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Investoren über dritte Personen dann die 5,1% erworben haben. Haben sie dann einfach die 5 Jahres Frist ausgesessen?
    Danke im Voraus

  • @paulberlin2380
    @paulberlin2380 3 года назад +1

    Danke für das gute Video. Ich habe eine Immobilien-GmbH, kaufe aber ein MFH aktuell privat.
    1. Kann ich das MFH a) bereits im Kaufvertrag in eine GbR mit meiner Frau kaufen, obwohl die Finanzierung 100% über mich privat läuft? (Ihr Anteil ist Null, somit keine Schenkung)
    Oder b) muss ich nach dem Kauf in einem eigenen Akt in die GbR einbringen?
    2. Nach zehn Jahren verkaufe ich 89,9% der GbR (grunderwerbs- und einkommensteuerfrei) an meine Immobilien-GmbH. Habe ich es richtig verstanden, dass ich die restlichen 10,1% erst nach weiteren zehn Jahren an die GmbH verkaufen kann ohne Grunderwerbsteuer? Würde ein früherer Verkauf die ersten 89,9% infizieren?
    Danke!

    • @mojoshop2
      @mojoshop2 3 года назад

      Ganz genau so schaut’s aus

    • @dirkkrohn5180
      @dirkkrohn5180 3 года назад

      Nein das ist völlig falsch. Nicht richtig verstanden

    • @mojoshop2
      @mojoshop2 3 года назад

      @@dirkkrohn5180 dann erleuchte mich

    • @dirkkrohn5180
      @dirkkrohn5180 3 года назад +1

      Bei B) würde die Einbringung des Grundstückes nur in Höhe der Quote der Beteiligung des Ehemanns an der GBR ( also nicht 100%) nach § 5 GrEStG befreit werden. Wenn man dann nach 10 Jahren 89,9% der GBR in die GmbH einbringt, löst es keine rückwirkende Versagung dieser Begünstigung aus. Die Einbringung löst dann den Beginn der Berechnung nach 2a bei der GBR aus. Jetzt weitere 10 Jahre warten, dann Rest erwerben. Dann haben wir keinen 2a, aber eine Anwachsung nach § 1 ABS 1 Nr. 3 GrEStG, denn die GbR hört mit nur noch einem Gesellschafter auf zu existieren (738 BGB). Die Anwachsung ist zu 100% steuerbar und könnte in der Quote steuerfrei nach § 6 sein, die die GmbH vorher hatte, dass wäre in diesem Moment zunächst 100%. Dann greift aber 6 abs 4 und jetzt die neue Nummer 3 und es gilt für die Steuerbefreiung die 15jährige Vorhaltensfrist. Fazit: nicht richtig verstanden, ok?

    • @paulberlin2380
      @paulberlin2380 3 года назад

      @@dirkkrohn5180 Danke für die Antwort. Diese bezieht sich wohl ausschließlich auf Variante b). Im Ergebnis funktioniert b) also, jedoch mit 10+15 Jahren Frist.
      Tatsächlich hat der Ehemann 100% der GbR (dies ist zulässig), würde aber das Ergebnis nicht ändern wenn ich es richtig verstanden habe.
      Würden bei Variante a) auch 10 + 15 Jahre gelten?

  • @HT-vd4in
    @HT-vd4in 2 года назад

    Und wie ist das jetzt mit GmbHs? Gilt da jetzt auch die Sperrklausel oder kann Person 3 hier immer noch direkt kaufen?

  • @123123Nil
    @123123Nil 3 года назад

    Herr Juhn haben sie bei ihrer letzten Aussage 1 abs 2b berücksichtig ?

    • @juhnsteuerberater
      @juhnsteuerberater  3 года назад

      Da stimme ich Ihnen zu. Wir haben das Video daher bei 9:22 angepasst/gekürzt.
      Vielen Dank für den Hinweis! CJ

  • @susanepunkel6987
    @susanepunkel6987 3 года назад

    1 Juli 2021 ????