Unglückliche Formulierung ab 4:36. Nach § 243 II BGB wird keine Gattungsschuld zu einer Stückschuld, sondern in Ansehung des Wortlautes beschränkt sich das Schuldverhältnis (nach einer erfolgten Konkretisierung) auf eine konkrete Sache.
Vielen Dank! Sehr verständlich. Ich hätte den Rücktritt unter I Schuldverhältnis geprüft, da der Rücktritt ja das ursprüngliche Schuldverhältnis zum Erlöschen bringt.
Die Erwägungen zur Schadensminderungspflicht sind ja nicht völlig unschlüssig, trotzdem muss ich sagen: Das kann doch so nicht richtig sein! Wäre dem Kläger der beantragte Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen worden, wäre die Beklagte lediglich in der wirtschaftlichen Lage gewesen, in der sie sich auch im Falle vertragstreuen Verhaltens befunden hätte. Ob und in welchem Umfang der Schaden zudem tatsächlich minderbar gewesen ist, ist für mich nicht ganz klar. Die volle beantragte Schadensersatzsumme als Differenz des später und des früher vereinbarten Kaufpreises wäre ja aus der zweiten Kaufpreiszahlung beglichen worden und durch Erhöhung des Kaufpreises beliebig steigerbar gewesen, ohne dass das wirtschaftliche Ergebnis für die Beklagte sich verändert hätte. Welche Relevanz der begehrte Verkaufspreis der Beklagten von ~21 Tausend hat, ist für mich auch nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Schadenserhöhung hätte doch nur vorgelegen, wenn die Kosten der Beschaffung der Uhr durch die Beklagte höher waren als die eines Kaufs durch den Kläger bei einem anderen Händler. Wenn die Uhr von der Beklagten für ~19 Tsd. beschafft wurde, hätte die Ersatzbeschaffung durch den Kläger bei einem anderen Händler zu diesem Preis den Schaden nicht verringert. Der erhoffte Verkaufspreis kann doch keinen Unterschied machen. Irre ich mich? Und wenn nicht, habe ich Vortrag dazu überhört? Zudem muss mE auch berücksichtigt werden, dass die erneute Bestellung bei der Beklagten auch dem Beweis gedient haben könnte, dass die behaupteten Lieferprobleme nur vorgeschoben waren und ein Exemplar des bestellten Modells tatsächlich verfügbar war. Alles in allem könnte man da mE nochmal nachrechnen und auch *hüstlhüstl* normative Korrekturen andenken.
Vor allem, warum soll ich verpflichtet sein, das billigste Rolexmodell bei einem dementsprechend auch billigeren und ggf unseriösem Händler zu kaufen anstatt mir genau das zu nehmen, was mir laut Vertrag zusteht: Die Uhr für den niedrigeren Preis bei Genau DIESEM Händer? Der Händler ist hier ja auch überhaupt nicht schutzwürdig.
@@rudimussrodeln Laut Sachverhalt (weiß nicht mehr, ob hier geschildert oder nachgelesen) existierte schon ein seriöses Angebot eines anderen Händlers mit Zertifikat und auch nicht zum Ramschpreis.
Soweit ich das hier sehe, wird nur ein vergleichbares Angebot und eine gleichwertige Uhr gefordert. Es ist aber doch ein Unterschied, wenn ich diese Uhr bei dem hier betroffenen großen und bekannten Uhrenhänder kaufe oder bei irgendeinem Rolexgraumartkhändler (Neue Uhren auf dem freien Markt sind nur auf dem Graumarkt zu erwerben).
Das führt letztendlich ja auch dazu, dass ich als Verkäufer immer spekulieren kann, dass fur das verkaufte Objekt der Preis steigt und irgendein Wettbewerber nicht schnell genug nachzieht, so dass ich meinen Profit nach Abschluss des KV nochmal maximieren kann und nur das günstigste Angebot beobachten muss
Das mit der Schadensminderungspflicht ergibt absolut keinen Sinn. Er bestellt bei dem gleichen Händler die Uhr, die er bekommen hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Sorry, leider total unlogisch.
Dass hier ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungsobliegenheit gegeben sein soll, ist m.E. ziemlicher Unsinn. Dazu muss man das Ergebnis nur einmal mit demjenigen vergleichen, wenn weiter Erfüllung verlangt worden wäre - was statt der Verlangen anstatt Schadensersatz statt der Leistung möglich gewesen wäre. Dann hätte der Käufer auch zum selben, zuvor vereinbarten Preis die Uhr erhalten. Der Käufer soll durch das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ja wirtschaftlich grds. aber genauso stehen, wie wenn gehörig erfüllt worden wäre...
Starker Beitrag, gut bekömmlich und in gutem Tempo zum mitdenken. Dankeschön!
Unglückliche Formulierung ab 4:36. Nach § 243 II BGB wird keine Gattungsschuld zu einer Stückschuld, sondern in Ansehung des Wortlautes beschränkt sich das Schuldverhältnis (nach einer erfolgten Konkretisierung) auf eine konkrete Sache.
Man nennt eine solche Konkretisierung eben stückschuld
Vielen Dank! Sehr verständlich.
Ich hätte den Rücktritt unter I Schuldverhältnis geprüft, da der Rücktritt ja das ursprüngliche Schuldverhältnis zum Erlöschen bringt.
Voll gut, danke!
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Die Erwägungen zur Schadensminderungspflicht sind ja nicht völlig unschlüssig, trotzdem muss ich sagen: Das kann doch so nicht richtig sein!
Wäre dem Kläger der beantragte Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen worden, wäre die Beklagte lediglich in der wirtschaftlichen Lage gewesen, in der sie sich auch im Falle vertragstreuen Verhaltens befunden hätte.
Ob und in welchem Umfang der Schaden zudem tatsächlich minderbar gewesen ist, ist für mich nicht ganz klar.
Die volle beantragte Schadensersatzsumme als Differenz des später und des früher vereinbarten Kaufpreises wäre ja aus der zweiten Kaufpreiszahlung beglichen worden und durch Erhöhung des Kaufpreises beliebig steigerbar gewesen, ohne dass das wirtschaftliche Ergebnis für die Beklagte sich verändert hätte.
Welche Relevanz der begehrte Verkaufspreis der Beklagten von ~21 Tausend hat, ist für mich auch nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Schadenserhöhung hätte doch nur vorgelegen, wenn die Kosten der Beschaffung der Uhr durch die Beklagte höher waren als die eines Kaufs durch den Kläger bei einem anderen Händler. Wenn die Uhr von der Beklagten für ~19 Tsd. beschafft wurde, hätte die Ersatzbeschaffung durch den Kläger bei einem anderen Händler zu diesem Preis den Schaden nicht verringert. Der erhoffte Verkaufspreis kann doch keinen Unterschied machen. Irre ich mich? Und wenn nicht, habe ich Vortrag dazu überhört?
Zudem muss mE auch berücksichtigt werden, dass die erneute Bestellung bei der Beklagten auch dem Beweis gedient haben könnte, dass die behaupteten Lieferprobleme nur vorgeschoben waren und ein Exemplar des bestellten Modells tatsächlich verfügbar war.
Alles in allem könnte man da mE nochmal nachrechnen und auch *hüstlhüstl* normative Korrekturen andenken.
Vor allem, warum soll ich verpflichtet sein, das billigste Rolexmodell bei einem dementsprechend auch billigeren und ggf unseriösem Händler zu kaufen anstatt mir genau das zu nehmen, was mir laut Vertrag zusteht: Die Uhr für den niedrigeren Preis bei Genau DIESEM Händer? Der Händler ist hier ja auch überhaupt nicht schutzwürdig.
@@rudimussrodeln Laut Sachverhalt (weiß nicht mehr, ob hier geschildert oder nachgelesen) existierte schon ein seriöses Angebot eines anderen Händlers mit Zertifikat und auch nicht zum Ramschpreis.
Soweit ich das hier sehe, wird nur ein vergleichbares Angebot und eine gleichwertige Uhr gefordert. Es ist aber doch ein Unterschied, wenn ich diese Uhr bei dem hier betroffenen großen und bekannten Uhrenhänder kaufe oder bei irgendeinem Rolexgraumartkhändler (Neue Uhren auf dem freien Markt sind nur auf dem Graumarkt zu erwerben).
Das führt letztendlich ja auch dazu, dass ich als Verkäufer immer spekulieren kann, dass fur das verkaufte Objekt der Preis steigt und irgendein Wettbewerber nicht schnell genug nachzieht, so dass ich meinen Profit nach Abschluss des KV nochmal maximieren kann und nur das günstigste Angebot beobachten muss
@@MegaTranquillaeine unglaublich intelligente Beobachtung
Das mit der Schadensminderungspflicht ergibt absolut keinen Sinn. Er bestellt bei dem gleichen Händler die Uhr, die er bekommen hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Sorry, leider total unlogisch.
Dass hier ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungsobliegenheit gegeben sein soll, ist m.E. ziemlicher Unsinn. Dazu muss man das Ergebnis nur einmal mit demjenigen vergleichen, wenn weiter Erfüllung verlangt worden wäre - was statt der Verlangen anstatt Schadensersatz statt der Leistung möglich gewesen wäre. Dann hätte der Käufer auch zum selben, zuvor vereinbarten Preis die Uhr erhalten. Der Käufer soll durch das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung ja wirtschaftlich grds. aber genauso stehen, wie wenn gehörig erfüllt worden wäre...