Bewertungsvorbehalte in der Steuerbilanz nach § 6 EStG | Bilanzsteuerrecht 6/6

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  • Опубликовано: 26 окт 2024

Комментарии • 11

  • @juhnsteuerberater
    @juhnsteuerberater  2 года назад

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  • @Askytan
    @Askytan Год назад +2

    Zur Bewertung von Bankforderungen: Gelder auf Giro- /Tagesgeldkonten sind täglich fällig und haben daher eine Restlaufzeit von 1 Tag -> keine Abzinsung. Festgelder haben i.d.R. eine festgelegte Laufzeit, welche dann entsprechend über die Abzinsung entscheidet. Für alle variablen Produkte, die nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen (z.B. klassische Sparkonten mit 3 monatiger Kündigungsfrist), wird das Institut auf Basis statistischer Werte eine Abflussfiktion erstellen, anhand derer man eine Aufteilung (X > 1 Jahr) vornehmen kann.

  • @cirangus3957
    @cirangus3957 2 года назад +10

    §6 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht mehr korrekt.

  • @sandrosonnier6984
    @sandrosonnier6984 Год назад +1

    Zinsen dürfen per Definition nicht negativ werden. Sie werden nur im Volksmund so ganannt. Wenn man für das von der Bank verwahrte Geld etwas bezahlten muss, dann ist es eigentlich ein Verwahrentgelt und kein negativer Zins.

  • @Syrius12345
    @Syrius12345 Год назад

    Es wäre schön gewesen, wenn Sie noch auf die GWG mit Beispielen eingegangen wären, weil in der Praxis oft anzutreffen.

  • @Leonardo_A1
    @Leonardo_A1 2 года назад

    Aus Unternemersicht ist dies eine ABM für Steuerberater. So etwas gibts nicht im IFRS

  • @Leonardo_A1
    @Leonardo_A1 2 года назад

    Wie jetzt wenn weniger Rückstellungen gebicht werden, nur weil es imSteuerrecht steht, und der Ansatz basiert auf den AK, , widerspricht dies dem Vorsichtsprinzip !

  • @wowyummyyy
    @wowyummyyy 2 года назад

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  • @ralphmarkus2545
    @ralphmarkus2545 2 года назад

    abzinsung von Verbindlichkeiten müsste das letzte Examen sein.

  • @feitong-gutzmann9369
    @feitong-gutzmann9369 2 года назад

    Hallo Herr Hillers, ich habe eine Frage bzgl. DBA - Sie sagen ja, dass sie die Fragen hier lesen und beantworten (vielleicht schaffen Sie es ja bis zu meiner Bibu-Prüfung am Freitag? 🙂)
    Wenn eine Kapitalgesellschaft eine ausländische Dividende aus einem DBA-Staat erhält, hab ich es richtig verstanden, dass diese Dividende wegen §8b Abs. 1 Satz 4 KStG komplett von der Bemessungsgrundlage herausgenommen wird, egal welche Beteiligungsquote vorliegt? Nach §8b Abs. 5 werden trotzdem 5% hinzugefügt? Was passiert mit dieser Dividende später bei der GewSt? Wird die nach §8 Nr. 5 GewStG hinzugefügt und dann nach §9 Nr. 2a abgezogen? Muss da die 15%-Grenze berücksichtigt werden? Was wäre, wenn die ausländischen Anteile in einer Personengesellschaft gehalten werden, wie würde jetzt die Dividende behandelt werden? Ich kann mir nicht vorstellen, wie die Anrechnungsmethode und das Teileinkünfteverfahren kombiniert werden. Irgendwie habe ich überall nach dieser Frage gesucht und keine Antwort gefunden 😞Danke!!! Fei