Pflichtteil vermindern?

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  • Опубликовано: 23 май 2019
  • Häufig werde ich gefragt, wie man den Pflichtteil verkleinern kann. Die Antwort lautet: "es kommt darauf an..." - Einen Pflichtteilsanspruch eines ungeliebten nahen Verwandten wird der Erblasser niemals ausschließen können. Es gibt jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, um den Pflichtteilsanspruch gezielt zu vermindern. Dieses Video zeigt Möglichkeiten auf!
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Комментарии • 30

  • @_quelinian
    @_quelinian 4 года назад

    Ihre Videos helfen mir unglaublich stark für die mdl. Steuerberaterprüfung. Danke!

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Das freut mich! Wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihre Prüfung.👍

    • @_quelinian
      @_quelinian 4 года назад

      nachlassbayern.de: Hat geholfen :-) Erbschaftsteuerlich war nur die beschränkte Steuerpflicht Thema. Keine sonstigen Auswüchse. Schade eigentlich; ich hätte noch mehr zu erzählen gehabt, aber geschafft ist geschafft :-)

  • @bsch8962
    @bsch8962 5 лет назад +2

    Kluge Idee, bitte mehr davon, auch über Geldanlagen

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  5 лет назад +2

      Vielen Dank für dieses Feedback. 😃
      Ich denke darüber nach, einen eigenen Kanal über Geldanlage und Vermögensverwaltung einzurichten. Ich fürchte, wenn ich auf diesem Kanal die Videos zum Erbrecht und zur Testamentserstellung mit Kapitalanlage vermische, führt das dazu, dass der Kanal "nachlassbayern.de" an Profilschärfe und damit an Attraktivität verliert.
      Selbstverständlich werde ich auf meinen Zweitkanal, wenn ich diesen eingerichtet habe, auch auf diesem Kanal hinweisen. Ich hoffe, dass dann viele Abonnenten dieses Kanals auch den "Vermögensanlage-Kanal" abonnieren.

  • @Viehlers
    @Viehlers 5 лет назад +6

    Toll, schon bald 3000 Abonnenten!
    Sie machen das aber auch wirklich sehr gut! Sie sind ein sehr guter und sehr sympathischer RUclipsr 👍😁
    Eine Frage hätte ich dazu.
    Wenn das Vermögen quasi nur aus einer ETW besteht, wie könnte man dann den Pflichtteil verringern?
    Zum einen muss der Hinterbliebene ja noch ein Dach über dem Kopf haben und Bargeld ist nicht so viel da, dass man auszahlen könnte.
    Zum anderen weiß man ja nicht, ob die Person hohen Pflegeaufwand benötigen wird, das Geld der ETW dient da quasi als Absicherung.
    Haben Sie dafür einen Ratschlag, oder habe ich vielleicht ein Video dazu von Ihnen verpasst?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  5 лет назад +2

      Vielen Dank, Dani Kolibri, für dieses tolle Feedback! ☺
      Das von Ihnen angesprochene Problem kommt sehr häufig vor. Ich plane in der nächsten Zeit auch die Themen "Vermögensübergabe an die nächste Generation" und damit verbunden "Wie lege ich mein Erbe richtig an" zu behandeln. Es wird also dazu noch etwas kommen. Sie haben da kein Video verpasst. Kann aber noch ein paar Wochen dauern...
      Nur ganz grob folgende Gedanken: Achtung, das klingt jetzt hart, ist aber leider wirklich so: Wer sein ganzes Vermögen in einer selbstgenutzten ETW stecken hat, ist schlicht völlig falsch investiert! Das ist geldanlagetechnisch ein Klumpenrisiko allererster Güte.
      Die Empfehlung kann hier nur lauten: nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten die Wohnung sofort verkaufen. Gerade in der heutigen Zeit sind die Immobilienpreise - vor allem in den Ballungsräumen - auf einem Hoch! Sehr gute Zeit für Verkäufer.
      Dann kann der Pflichtteil bezahlt werden und der Rest wird intelligenter angelegt als in einer selbstgenutzten Wohnung.
      Als Mieter ist der längerlebende Ehegatte wesentlich flexibler als ein ETW-Besitzer und muss sich auch nicht um die Instandhaltung sorgen. Mit den Erträgen aus dem Kapital des Kaufpreises kann die Miete einer altersgerechten Wohnung locker finanziert werden - und ein in höherem Alter möglicherweise notwendiger Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist problemlos zu bewerkstelligen.
      Näheres und Ausführlicheres dazu in den kommenden Videos.

  • @bernda.neubauer137
    @bernda.neubauer137 10 месяцев назад

    Vielen Dank für Ihre ausgezeichneten Erklärungen. Eine Frage zu einem besonderen Fall:
    Beide Eltern leben in Gütergemeinschaft. Es gibt drei Söhne, alle stammen aus der gleichen Ehe. Einer der Söhne wurde enterbt. Der Vater verstirbt. Die überlebende Mutter verschenkt anschließend praktisch alle Immobilien und Barwerte an die beiden nicht-enterbten Söhne, um den Pflcihtteilanspruch des bereits enterbten Sohns möglichst weiter zu mindern. Sie schenkt sich damit praktisch, bis auf das Existentsminimum, "arm". Lediglich in der von ihr bewohnten Immobilie behält sie den Niesbrauch. Gegen wen wendet sich der Pflichtteilanspruch des enterbten Sohnes? Sind die beerbten und beschenkten Brüder jetzt verpflichtet dem enterbten Sohn aus den Ihnen zugeflossenen Mitteln den Pflichtteil zu bezahlen?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  10 месяцев назад

      Anspruchsgegner des Pflichtteilsanspruches sind stets die Erben. Bitte lassen Sie sich durch einen erbrechtlich versierten Rechtsanwalt beraten!

  • @magdaleneschielke5300
    @magdaleneschielke5300 4 года назад

    Pflichtteil erhalten trotz erbausschlagung nach gemeinsamen Testament geht das? (Berliner Testament) Laut Paragraph 2306?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Kommt auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich rechtlich beraten!

  • @catfun7716
    @catfun7716 3 года назад

    Lässt sich der Pflichtteil mindern nach einer Schenkung zu Lebzeiten ( Geld,Autos) die mehr als 10 J. zurückliegt?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort 😀🌷🍀

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  3 года назад

      Eine Schenkung, die mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht mehr relevant. D.h. der Pflichtteil wird von dem Vermögen berechnet, welches nach der Schenkung noch übrig ist.

  • @w.l.3505
    @w.l.3505 4 года назад +2

    Kann ich das Pflichtteil der Ehefrau außer durch ein Testament von der Hälfte zu einem Viertel noch weiter verringern??

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich festgeschrieben. Sie können nur Ihr Vermögen verkleinern.

    • @w.l.3505
      @w.l.3505 4 года назад

      @@nachlassbayern und durch eine Schenkung. Ich schenke alles meinen Kindern und lebe noch 20 Jahre?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Ja. Das können Sie machen.

  • @traderwolle877
    @traderwolle877 Год назад

    15:20 Und wie sieht es dann in diesem Fall mit der Zugewinngemeinschaft aus? Aus dem ursprünglichen Vermögen des bisher ledigen Ehemanns von 500.000€ werden doch automatisch 250.000€ als Zugewinn der neuen Ehefrau zugeschrieben (wenn sie mit 0€ in die Ehe eintritt) oder nicht?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  Год назад

      Nein, da wird nichts automatisch zugeschrieben. Jeder behält sein eigenes Vermögen in der Zugewinngemeinschaft.

  • @aloiss.3898
    @aloiss.3898 4 года назад

    Hallo Herr Malsen
    Können Sie hierzu was sagen?:
    Ein Bekannter hat vor 15 Jahren von seinem Vater gegen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sein Haus geschenkt bekommen.
    Auch für den Rest des Nachlasses wurde mein Bekannter als Alleinerbe eingesetzt.
    Der amtliche Schätzwert (Gutachterausschuss des LRA) des Hauses war damals 297.000 Euro.
    Der heutige Marktwert (qualifizierter Immobilienmakler) beträgt etwa 550.000 Euro. Der Vater war damals 71 Jahre alt und lebt auch heute noch.
    Das Haus ist Baujahr 1982, hat 250 m² Wohnfläche und wird von insgesamt ca. 3800 m² landwirtschaftlichem Nutzgrund (Schafweide, Obstgarten) umgeben.
    Nun kommt der Zeitpunkt immer näher, dass die Schwester meines Bekannten ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Haus geltend machen kann.
    Denn die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ist wegen dem Nießbrauchsrecht nicht an-/abgelaufen
    Nun gibt es ja die Möglichkeit, den fiktiven Wert des Nießbrauchsrechts (z.B. entgangene Mieteinnahmen seit dem Zeitpunkt der Schenkung)
    auf den Wert des Pflichtteilergänzungsanspruchs in Abzug zu bringen, da der indexierte Wert von damals niedriger ist als der Marktwert heute (BGH-Urteil).
    Wie kann man diesen fiktiven Wert richtig berechnen?
    Wer kann sowas "gerichtsfest" machen?
    Was tun, wenn es weder einen Mietspiegel noch ein (oder mehrere) vergleichbares Objekt gibt?
    Und von welchem Betrag wird diese Summe dann abgezogen?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine individuelle Rechtsberatung anbiete, denn diese ist Rechtsanwälten vorbehalten. Wenn Sie keinen Anwalt Ihres Vertrauens haben, können Sie mir unter anwalt@nachlassbayern.de schreiben. Dann empfehle ich Ihnen einen geeigneten Rechtsanwalt für Ihren Fall.
      Ich kann nur ganz allgemein antworten. Ein Nießbrauch wird über den Wohnwert und die statistische Lebenserwartung des Schenkenden zum Zeitpunkt der Schenkung berechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, wie lange der Schenkende tatsächlich noch den Nießbrauch ausüben konnte. Vielmehr errechnet sich der Wert des Nießbrauchs aus dem statistischen Erwartungswert, der auf den Tag der Schenkung abzuzinsen ist.
      Das ist eine Berechnung, die Sie vermutlich alleine nicht hinkriegen. Hier ist in jedem Fall die Beratung durch einen Fachmann (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) zum empfehlen.
      Irgendein vergleichbares Objekt werden Sie finden MÜSSEN. Notfalls beauftragen Sie einen vereidigten Sachverständigen mit einer Immobilienbewertung. Dieser kann auch die zutreffende Miethöhe gutachterlich feststellen. Dieses Vorgehen ist dann gerichtsfest, denn kein Richter würde in einem Erbenrechtsstreit ohne ein Wertgutachten ein Urteil sprechen.

  • @pleindespoir
    @pleindespoir 3 года назад +1

    Ich kaufe jetzt erstmal die Bücher ...

  • @beatrizdefaehrmann1594
    @beatrizdefaehrmann1594 4 года назад +1

    Klase,

    • @inci2
      @inci2 4 года назад

      Beatriz De Faehrmann
      Klase ?????

  • @dieterheinrichs3293
    @dieterheinrichs3293 8 месяцев назад

    Ich finde das Pflichtteil zu hoch. Das gesamte Erbrecht müsste stark reformiert werden. Es handelt sich um Eigentum und ich finde Eigentum wurde erworben und vielfach versteuert. Ein Rechtsstaat sollte Eigentum nicht als Abzocker Modell nutzen dürfen. Ein Eigentümer muss das Recht haben jederzeit auch das Eigentum verschenken oder vererben zu können. Auch an jeder X-beliebigen Person. Auch als letzter Wille. Wasder Stsat daraus macht ist, das galteich für moralisch rechtlich für sehr sehr fragwürdig.
    Freundliche Grüße

  • @catfun7716
    @catfun7716 4 года назад

    Hausfrauenehe......gibts heute nicht mehr.Gut so.

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  4 года назад

      Bei weitem nicht mehr so weit verbreitet wie vor 30 Jahren. Klar.