Wie kann der Betriebsrat bei Anhörung zu einer Kündigung reagieren?

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  • Опубликовано: 19 ноя 2024

Комментарии • 2

  • @lutzr8087
    @lutzr8087 6 месяцев назад +2

    Auch wenn ich Ihnen sonst nahezu immer unwiedersprochen zustimme.... wo im 102er steht, dass man zustimmen kann? ich lese da... hat der Betriebsrat Bedenken.... der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen.... äußert er sich nicht in der gegebenen Frist, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Von Zustimmung lese ich da nichts. Das kann der Gesetzgeber auch nicht "vergessen" haben, da hinzuschreiben, im 103er steht nämlich ausdrücklich..... Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Bei so wichtigen Dingen wie der Kündigung eines AN muss man dann tatsächlich auch mal dogmatisch werden.

    • @DrKlugeSeminare
      @DrKlugeSeminare  6 месяцев назад +1

      In § 102 steht tatsächlich nicht ausdrücklich, dass der Betriebsrat einer Kündigung zustimmen kann. Die Möglichkeit der Zustimmung kann man aber u.a. daraus ableiten, dass in § 102 Abs. 1 steht, dass der Betriebsrat "zu hören" ist. "Zu hören" bedeutet, dass der Betriebsrat die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu der Kündigung hat. Wie diese Stellungnahme ausfällt, kann der Betriebsrat selbst entscheiden. Dass die Möglichkeit der Zustimmung nicht ausdrücklich nochmal in § 102 aufgeführt ist, liegt meiner Meinung nach einfach nur daran, dass der Betriebsrat für eine Zustimmung zu der Kündigung (anders als bei einem Widerspruch) keinen besonderen Grund braucht und er auch keine weiteren gesetzlichen Formalien beachten muss, insbesondere muss er seine Zustimmung (anders als Widerspruch oder Bedenken) nicht begründen. In § 103 ist die Zustimmung des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt, weil sie bei einem Betriebsratsmitglied anders als bei einem "normalen" Arbeitnehmer Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist.
      Es ist eigentlich auch vom Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass der Betriebsrat einer Kündigung zustimmen kann. Die Rechtsfolge einer Zustimmung ist nach Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber dann in der Regel von einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen und die Kündigung sofort aussprechen darf:
      "Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu ..." (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15)