Gilt der erweiterte steuerrechtliche Sonderausgabenabzug wirklich nicht für die Treuhandstiftung? Wo ist dies festgelegt? Ich war bisher der Auffassung, das dies für alle gemeinnützigen Stiftungen geht.
Vielen Dank für Ihre Frage. Tatsächlich ist der erweiterte Spendenabzug grundsätzlich auch bei einer Treuhandstiftung möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, d.h. ein nicht verbrauchbares Vermögen (Vermögensstock) vorgesehen ist und der Spender bestimmt, dass die Spende für diesen Vermögensstock bestimmt ist.
Gilt der erweiterte steuerrechtliche Sonderausgabenabzug wirklich nicht für die Treuhandstiftung?
Wo ist dies festgelegt?
Ich war bisher der Auffassung, das dies für alle gemeinnützigen Stiftungen geht.
Vielen Dank für Ihre Frage. Tatsächlich ist der erweiterte Spendenabzug grundsätzlich auch bei einer Treuhandstiftung möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, d.h. ein nicht verbrauchbares Vermögen (Vermögensstock) vorgesehen ist und der Spender bestimmt, dass die Spende für diesen Vermögensstock bestimmt ist.