►► Lad dir alle Zusammenfassungen herunter und wiederhole in fünf Minuten die Inhalte meiner Videos, ohne sie noch einmal ansehen zu müssen → mailchi.mp/endlichjura/transkript
Super Video. Hier hätte aber eine kleine Visualisierung als Mind-Map oder Flussdiagramm gut getan. Ich habe mich irgendwann in den Steckdosen links unten verloren. Ansonsten gut erklärt, die Abgrenzung wurde klarer.
Hi Alex, bitte entschuldige die späte Rückmeldung! Das Set-up war schrecklich damals; guter Hinweis mit der Steckdose. :D Das war ein RUclips Live, bei dem man leider nichts einblenden kann, aus dem dieses Video entstanden ist. In Zukunft definitiv mit Visuals!
Vielen Dank für das tolle Video! Ich hätte noch eine Frage bezüglich des Vorgehens in der Klausur. Sofern man zu Beginn alle Schadensposten unter eine AGL subsumiert, welche wählt man dann? Stets SE statt der Leistung obwohl man auch Posten hat, die unter den SE neben der Leistung fallen? Und wenn dem so ist, ist es dann egal welchen Schadensersatz statt der Leistung man wählt? Theoretisch müssten doch dann beispielsweise beim §§ 280 I, III, 283 Erfordernisse wie in dem Fall die nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Wenn dies nicht bei allen Schadensposten der Fall wäre, wäre dies nicht dogmatisch problematisch? Zuletzt ist für mich dann noch fraglich ob die Abgrenzung divergiert je nachdem ob Gefahrübergang vorliegt oder nicht.
Hallo Klara! Du entscheidest vorab, welchen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung du prüfen willst. Dort ist dann in der Tat, zumindest gedanklich, zwischen den §§ 281-283 BGB abzugrenzen. Erst auf Rechtsfolgenseite differenzierst du zwischen den einzelnen Schadensposten. Könntest du deine letzte Frage noch etwas konkretisieren? Ich bin nicht sicher, ob ich sie richtig verstehe. :)
@@endlichjura Vielen Dank für die schnelle Antwort! Mit meiner letzten Frage meinte ich vereinfacht gesagt, ob man anders abgrenzt wenn der § 437 mitmischt oder ob es bei der allgemeinen Abgrenzung des Schuldrecht AT bleibt. LG und vielen Dank vorab
Ich habe eine Frage zu dem zeitlichen Anknüpfungspunkt: Es gibt doch Sachverhalte, bei denen im Verlauf der story mehrere schadensposten präsentiert werden. Und erst ganz am Ende des Sachverhalts drin steht: „X erklärt nunmehr den Rücktritt/x verlangt Schadensersatz“ dann ist doch eig erst just in diesem Moment die Leistung endgültig ausgeblieben. muss ich dann auf diesen Zeitpunkt abstellen Oder stellt man diese testfrage auf hypothetischer Ebene und für jeden schadensposten zeitlich-isoliert, in dem man sich immer vorstellt dass 1 Jur Sekunde bevor der jeweilige schadensposten eingetreten ist, schadensersatzverlangen/Rücktritterklärung geäußert worden WÄRE? Danke für das Video zu diesem leidigen Thema 😂
Hey, du! Die Testfrage stellst du dir zu jedem einzelnen Schadensposten. Bei einem Nutzungsausfallschaden etwa macht es keinen Unterschied, wann der Rücktritt erklärt/ das Verlangen geäußert wird. Der Schaden tritt bereits endgültig im Zeitpunkt der Lieferung der mangelhaften Sache (meist Kfz) ein. Der letztmögliche Zeitpunkt kann also divergieren. Mal ist es das Schadensersatzverlangen, mal die Unmöglichkeit, mal etwas anderes. Hoffe, das hilft!
Ich bin echt nicht zu Frieden mit der Erklärung, ich weiß immer noch nicht ob du immer den SchE statt oder neben der Leistung redest im Rahmen des Videos
Schau dir bitte einmal die Neuauflage dieses Videos an und sag mir, ob es mir da besser gelungen ist. :) ruclips.net/video/FR_y1EYDsiA/видео.htmlsi=RiYVD8oIHcyNQNK3
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straight to the Point und gute tipps. Visualisierungen wären nett. endlich kann ich den spaß unterscheiden
Vielen lieben Dank!
Bei RUclips Lives echt immer doof, dass man nicht „kostenlos“ den Bildschirm teilen kann.
sehr gutes Video, danke !
Danke dir fürs Zuschauen und die netten Worte! :)
Super Video. Hier hätte aber eine kleine Visualisierung als Mind-Map oder Flussdiagramm gut getan. Ich habe mich irgendwann in den Steckdosen links unten verloren. Ansonsten gut erklärt, die Abgrenzung wurde klarer.
Hi Alex, bitte entschuldige die späte Rückmeldung! Das Set-up war schrecklich damals; guter Hinweis mit der Steckdose. :D Das war ein RUclips Live, bei dem man leider nichts einblenden kann, aus dem dieses Video entstanden ist. In Zukunft definitiv mit Visuals!
Vielen Dank für das tolle Video! Ich hätte noch eine Frage bezüglich des Vorgehens in der Klausur. Sofern man zu Beginn alle Schadensposten unter eine AGL subsumiert, welche wählt man dann? Stets SE statt der Leistung obwohl man auch Posten hat, die unter den SE neben der Leistung fallen? Und wenn dem so ist, ist es dann egal welchen Schadensersatz statt der Leistung man wählt? Theoretisch müssten doch dann beispielsweise beim §§ 280 I, III, 283 Erfordernisse wie in dem Fall die nachträgliche Unmöglichkeit vorliegen. Wenn dies nicht bei allen Schadensposten der Fall wäre, wäre dies nicht dogmatisch problematisch? Zuletzt ist für mich dann noch fraglich ob die Abgrenzung divergiert je nachdem ob Gefahrübergang vorliegt oder nicht.
Hallo Klara!
Du entscheidest vorab, welchen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung du prüfen willst. Dort ist dann in der Tat, zumindest gedanklich, zwischen den §§ 281-283 BGB abzugrenzen. Erst auf Rechtsfolgenseite differenzierst du zwischen den einzelnen Schadensposten. Könntest du deine letzte Frage noch etwas konkretisieren? Ich bin nicht sicher, ob ich sie richtig verstehe. :)
@@endlichjura Vielen Dank für die schnelle Antwort! Mit meiner letzten Frage meinte ich vereinfacht gesagt, ob man anders abgrenzt wenn der § 437 mitmischt oder ob es bei der allgemeinen Abgrenzung des Schuldrecht AT bleibt.
LG und vielen Dank vorab
@@Klara-pm5qn - nein, daran ändert sich nichts. :)
Ich habe eine Frage zu dem zeitlichen Anknüpfungspunkt: Es gibt doch Sachverhalte, bei denen im Verlauf der story mehrere schadensposten präsentiert werden. Und erst ganz am Ende des Sachverhalts drin steht: „X erklärt nunmehr den Rücktritt/x verlangt Schadensersatz“
dann ist doch eig erst just in diesem Moment die Leistung endgültig ausgeblieben. muss ich dann auf diesen Zeitpunkt abstellen
Oder stellt man diese testfrage auf hypothetischer Ebene und für jeden schadensposten zeitlich-isoliert, in dem man sich immer vorstellt dass 1 Jur Sekunde bevor der jeweilige schadensposten eingetreten ist, schadensersatzverlangen/Rücktritterklärung geäußert worden WÄRE? Danke für das Video zu diesem leidigen Thema 😂
Hey, du! Die Testfrage stellst du dir zu jedem einzelnen Schadensposten. Bei einem Nutzungsausfallschaden etwa macht es keinen Unterschied, wann der Rücktritt erklärt/ das Verlangen geäußert wird. Der Schaden tritt bereits endgültig im Zeitpunkt der Lieferung der mangelhaften Sache (meist Kfz) ein. Der letztmögliche Zeitpunkt kann also divergieren. Mal ist es das Schadensersatzverlangen, mal die Unmöglichkeit, mal etwas anderes. Hoffe, das hilft!
Ich bin echt nicht zu Frieden mit der Erklärung, ich weiß immer noch nicht ob du immer den SchE statt oder neben der Leistung redest im Rahmen des Videos
Schau dir bitte einmal die Neuauflage dieses Videos an und sag mir, ob es mir da besser gelungen ist. :) ruclips.net/video/FR_y1EYDsiA/видео.htmlsi=RiYVD8oIHcyNQNK3