Danke für die Vorschläge! Als nächstes kommt ein Video zur Vertretungsmacht und danach zu den Rechtsscheinvollmachten. Dann habe ich noch ein Video zur Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht vorbereitet :)
Was bedeutet der § 166 I und II S. 1 und 2 BGB in diesem Zusammenhang? Verstehe es irgendwie null, nach mehrmaligem durcharbeiten von Lehrbüchern sogar....
Da ich noch für das Kurzvideo etwas brauche erkläre ich es hier schriftlich: Nehmen wir an es geht um eine Anfechtung: § 166 I sagt, wir müssen auf den Vertreter schauen und nicht auf den zu Vertretenen, wenn es um die Frage der Willensmägnel geht. Das heißt: Hat der Vertreter hier etwas objektiv anderes erklärt als er subjektiv wollte? § 166 II 1 ist der folgende Fall: Z sieht ein Bild vom Kunsthändler V und will dieses erwerben. Er weiß, dass das Bild gar nicht dem V gehört, sondern dem Dritten D. Jetzt geht Z zu seinem Vertreter R, der nichts von dem Bild und seinem wahren Eigentümer weiß und sagt ihm, dass er das Bild von V kaufen soll. R kauft das Bild und es wird dem Z übereignet nach § 929 S. 1. Hier ist das Problem: Gutgläubiger Erwerb § 932 II BGB. Man muss im guten Glauben sein, um das Bild gutgläubig erwerben zu können. Jetzt sagt der § 166 I ja eigentlich: Für die Frage des guten Glaubens müssen wir auf den Vertreter schauen. Hier wusste der Vertreter R nicht, dass das Bild nicht dem V gehört. Daher müsste man jetzt eigentlich sagen, dass Z das Bild übereignet bekommen hat. Hier kommt jetzt der § 166 II und sagt: Nein! Der zu Vertretene Z, kann sich in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Z kann sich also nicht darauf berufen, dass der Vertreter R nicht wusste, dass das Bild nciht dem Z gehört. Somit hat der Z hier das Bild nicht gutgläubig erworben.
Er tut ja genau das, was ihm gesagt wurde. Ich wollte nur mit dem Beispiel zeigen, dass es in ganz ganz ganz komischen Fällen auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt, aber grundsätzlich musst du nur auf den Ermessenspielraum schauen, dem der Bote zur Verfügung steht. Aber ich gebe zu, dass das Beispiel etwas verwirrend ist. Das war nur eine Frage, die ich mir mal persönlich gestellt habe.
@@Der_Jurastudent okay, dachte du wärst mein AG Leiter, kann ich dich trotzdem fragen, ob ich Schluss mit meiner Freundin machen sollte. Sie war mit mir am Wochenende bei meinen Eltern zu Besuch und als die Toilette besetzt und sie in meinem alten Kinderzimmer wartend, sah sie aufgrund ihrer Magenverstimmung keine andere Möglichkeit, als den neben dem Bett befindlichen Wäschekorb zur Hand zu nutzen. So kotete sie in meinen Wäschekorb. Als ich das sah, erschrak ich natürlich fürchterlich. Ich finde gerade als Jurist geht das bei einer Freundin überhaupt nicht. Uns sind gute Sitten doch noch von Bedeutung. Bitte um Antwort. LG Yorro
Bei 3:05 liegt natürlich eine Übergabe von Z an K vor, weil V Besitzdiener nach 855 ist.
Gutes Video. Vorschlag für nächstes video: Vertretungsrecht, Rechtsscheinhaftung, Verjährung
Danke für die Vorschläge!
Als nächstes kommt ein Video zur Vertretungsmacht und danach zu den Rechtsscheinvollmachten. Dann habe ich noch ein Video zur Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht vorbereitet :)
Was bedeutet der § 166 I und II S. 1 und 2 BGB in diesem Zusammenhang? Verstehe es irgendwie null, nach mehrmaligem durcharbeiten von Lehrbüchern sogar....
Da ich noch für das Kurzvideo etwas brauche erkläre ich es hier schriftlich:
Nehmen wir an es geht um eine Anfechtung:
§ 166 I sagt, wir müssen auf den Vertreter schauen und nicht auf den zu Vertretenen, wenn es um die Frage der Willensmägnel geht. Das heißt: Hat der Vertreter hier etwas objektiv anderes erklärt als er subjektiv wollte?
§ 166 II 1 ist der folgende Fall: Z sieht ein Bild vom Kunsthändler V und will dieses erwerben. Er weiß, dass das Bild gar nicht dem V gehört, sondern dem Dritten D. Jetzt geht Z zu seinem Vertreter R, der nichts von dem Bild und seinem wahren Eigentümer weiß und sagt ihm, dass er das Bild von V kaufen soll. R kauft das Bild und es wird dem Z übereignet nach § 929 S. 1.
Hier ist das Problem: Gutgläubiger Erwerb § 932 II BGB. Man muss im guten Glauben sein, um das Bild gutgläubig erwerben zu können. Jetzt sagt der § 166 I ja eigentlich: Für die Frage des guten Glaubens müssen wir auf den Vertreter schauen. Hier wusste der Vertreter R nicht, dass das Bild nicht dem V gehört. Daher müsste man jetzt eigentlich sagen, dass Z das Bild übereignet bekommen hat.
Hier kommt jetzt der § 166 II und sagt: Nein! Der zu Vertretene Z, kann sich in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Z kann sich also nicht darauf berufen, dass der Vertreter R nicht wusste, dass das Bild nciht dem Z gehört.
Somit hat der Z hier das Bild nicht gutgläubig erworben.
hi, danke für deine tollen Videos! Wieso handelt es sich in dem Fall ab 09:55 nicht um einen Vertreter ohne Vetretungsmacht? Lg :)
Er tut ja genau das, was ihm gesagt wurde. Ich wollte nur mit dem Beispiel zeigen, dass es in ganz ganz ganz komischen Fällen auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt, aber grundsätzlich musst du nur auf den Ermessenspielraum schauen, dem der Bote zur Verfügung steht. Aber ich gebe zu, dass das Beispiel etwas verwirrend ist. Das war nur eine Frage, die ich mir mal persönlich gestellt habe.
ah okay, vielen Dank für deine Antwort!@@Der_Jurastudent
41:49 wird die Prokura nicht rechtsgeschäftlich erteilt, auch wenn ihr Umfang gesetzlich geregelt ist?
Ja, die Prokura wird rechtsgeschäftlich erteilt, der Umfang richtet sich nach dem Gesetz.
Kleine Idee: in die Beschreibung die Quelle reinpacken samt Auflage
Alles klar, ich werde in Zukunft, wenn möglich, darauf achten!
Herr Weitemeier, bist du es? Normen?
???
@@Der_Jurastudent okay, dachte du wärst mein AG Leiter, kann ich dich trotzdem fragen, ob ich Schluss mit meiner Freundin machen sollte. Sie war mit mir am Wochenende bei meinen Eltern zu Besuch und als die Toilette besetzt und sie in meinem alten Kinderzimmer wartend, sah sie aufgrund ihrer Magenverstimmung keine andere Möglichkeit, als den neben dem Bett befindlichen Wäschekorb zur Hand zu nutzen. So kotete sie in meinen Wäschekorb. Als ich das sah, erschrak ich natürlich fürchterlich. Ich finde gerade als Jurist geht das bei einer Freundin überhaupt nicht. Uns sind gute Sitten doch noch von Bedeutung. Bitte um Antwort. LG Yorro
Wie konnte sie nur?? Ich würde die Beziehung sofort außerordentlich kündigen.
@@Der_Jurastudent danke für die schnelle juristische Einschätzung!
W